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Eventrecht im Netz 
Schulenberg & Schenk weblog 

Archiv des Monats Oktober, 2005

Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.

Veranstalter, die öffentlich Musik aus dem GEMA-Repertoire wiedergeben, müssen diese Veranstaltungen bei der GEMA als Musikverwertungsgesellschaft anmelden.

Je nach Art des Events haben die Veranstalter an die GEMA gewisse Gebühren für die urheberrechtliche Nutzung der Werke abzuführen. Für die Bestimmung der Gebühren stehen bei der GEMA verschiedene Tarife zur Verfügung. Zu der Einführung von Tarifen für die unterschiedlichen Arten der Benutzung von Musikwerken ist die GEMA gemäß § 13 UrhWahrnG berechtigt und verpflichtet. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhwahrng/__13.html
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Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.

1. Allgemeines

Bei Konzerten kommen die Besucher regelmäßig mit einer Vielzahl von Gefahrenquellen in Berührung. Als Gefahrenquellen sind dabei neben der mangelnden Besuchersicherheit insbesondere die übermäßige Lärmbeschallung hervorzuheben.

Konzertbesucher sind insbesondere bei Rockkonzerten aufgrund der intensiven Lautstärke der Musik ständig einer jedenfalls latenten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Für Konzertveranstalter hingegen bedeutet diese Gesundheitsgefährdung ein erhebliches Haftungsrisiko. Schon häufig waren in der Vergangenheit Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen von Besuchern, die während eines Konzertes einen Hörschaden (Hörsturz und/oder Tinitus) erlitten, Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Für den Veranstalter problematisch ist in solchen Auseinandersetzungen stets, dass er als Organisator eines Konzertes eine sog. Gefahrenquelle geschaffen hat. Er als Verantwortlicher der Gefahrenquelle muss sie beherrschen und dafür Sorge tragen, dass sich die Quelle nicht in eine tatsächliche Gefahr umwandelt. Juristisch formuliert bedeutet dies, dass den Veranstalter hinsichtlich der Gefahrenquelle verschiedene Verkehrssicherungspflichten treffen. Verletzt der Veranstalter eine solche Pflicht und kommt hierdurch ein Besucher zu schaden, so hat er hierfür einzustehen.

Fraglich ist insoweit, welche Verkehrssicherungspflichten den Veranstalter hinsichtlich der Lautstärke eines Konzertes treffen.
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