Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.
1. Allgemeines
Bei Konzerten kommen die Besucher regelmäßig mit einer Vielzahl von Gefahrenquellen in Berührung. Als Gefahrenquellen sind dabei neben der mangelnden Besuchersicherheit insbesondere die übermäßige Lärmbeschallung hervorzuheben.
Konzertbesucher sind insbesondere bei Rockkonzerten aufgrund der intensiven Lautstärke der Musik ständig einer jedenfalls latenten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Für Konzertveranstalter hingegen bedeutet diese Gesundheitsgefährdung ein erhebliches Haftungsrisiko. Schon häufig waren in der Vergangenheit Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen von Besuchern, die während eines Konzertes einen Hörschaden (Hörsturz und/oder Tinitus) erlitten, Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Für den Veranstalter problematisch ist in solchen Auseinandersetzungen stets, dass er als Organisator eines Konzertes eine sog. Gefahrenquelle geschaffen hat. Er als Verantwortlicher der Gefahrenquelle muss sie beherrschen und dafür Sorge tragen, dass sich die Quelle nicht in eine tatsächliche Gefahr umwandelt. Juristisch formuliert bedeutet dies, dass den Veranstalter hinsichtlich der Gefahrenquelle verschiedene Verkehrssicherungspflichten treffen. Verletzt der Veranstalter eine solche Pflicht und kommt hierdurch ein Besucher zu schaden, so hat er hierfür einzustehen.
Fraglich ist insoweit, welche Verkehrssicherungspflichten den Veranstalter hinsichtlich der Lautstärke eines Konzertes treffen.
2. Verkehrssicherungspflichten
Allgemein formuliert hat der Veranstalter darauf zu achten, dass die Musikbeschallung an sämtlichen Orten eines Konzertes (also auch unmittelbar vor dem Lautsprecherbereich) nur so laut ist, dass kein normal empfindlicher Besucher durch den Schallpegel einen Hörschaden erleidet.
a) Überprüfung der Lautstärke
Der Veranstalter hat somit vor und während eines Konzertes stets die Lautstärke zu überprüfen und darauf zu achten, dass der vorgegebene db (A)-Wert eingehalten wird. Im Falle einer Klage muss der Veranstalter nachweisen, dass der Lärmpegel nicht die vorgegebene Grenze überschritten hat. Veranstalter bedienen sich im Fall einer Klage häufig des Zeugenbeweises und lassen beispielsweise den Tonmeister bestätigen, dass der vorgegebene db (A)-Grenzwert während des gesamten Konzertes eingehalten wurde. Der BGH hat allerdings in seinem Urteil vom 13.03.2001 (Az.: VI ZR 142/00) bezweifelt, dass ein solcher Beweis zur Entlastung des Veranstalters genügen kann.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2001&Sort=3&Seite=65&nr=19151&pos=1977&anz=2401&Blank=1.pdf
Vielmehr vertrat der Senat die Auffassung, dass auch Bereitstellung und Dokumentation von Messverfahren (DIN 15 905 Teil 5) zur Feststellung der Lautstärke zu den Verkehrsicherungspflichten gehören können.
Wörtlich führte der Senat aus:
„Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können insbesondere Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters sein.“
Nach der Ansicht des BGH kann sich ein Veranstalter nur entlasten, sofern er das entsprechende Messverfahren eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Allerdings ließ der BGH es in dem konkreten Fall offen, ob der Veranstalter während des konkreten Konzertes (es handelte sich um ein Zeltkonzert) Messungen gemäß dem Verfahren DIN 15 905 Teil 5 vorzunehmen und zu dokumentieren hatte und verwies die Sache zurück an die Berufungsinstanz, so dass sich aus dem Urteil kein Grundsatz hinsichtlich der Verwendung des DIN 15 905 Messverfahrens herleiten lässt.
Aus dem Urteil des BGH lässt sich aber andererseits eine positive Quintessenz herauslesen. Setzt ein Veranstalter während einer Veranstaltung das vorgenannte Messverfahren ein und bewahrt die entsprechenden Dokumentationen auf, so kann er sich im Fall einer Klage wegen angeblicher Hörschäden eines Besuchers durch Vorlage dieser Dokumentation über die Einhaltung der Lautstärke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entlasten und nicht wegen Schadensersatzes oder Schmerzensgeldes in Anspruch genommen werden.
b) Überwachung des Personals und der Künstler
Der Veranstalter hat außerdem die mit der Beschallung befassten Personen zu überwachen und kann im Fall einer Hörschädigung eines Besuchers durch zu laute Musik diese Verkehrssicherungspflicht nicht auf die handelnden Personen abwälzen. Zu den zu überwachenden Personen gehören das Personal des Veranstalters ebenso wie die Künstler nebst deren Personal.
So hat das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 1.12.2004 – Az.: 6 O 4537/03- noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein Veranstalter für Hörschäden von Besuchern, die jene aufgrund zu lauter Beschallung erleiden, selbst dann haftet, wenn nicht der Veranstalter, sondern die Tontechniker des Künstlers für die Beschallung zuständig waren.
c) Lautstärke vor dem Lautsprecherbereich
Weiterhin hat ein Veranstalter die Pflicht, dass die Musik an allen Orten eines Konzertes die vorgegebene Lautstärkegrenze einhält.
So entschied das OLG Koblenz (Urteil vom 13.09.2001 – 5 U 1324/00), dass bei einem Übersteigen der zulässigen Lautstärke in dem Bereich vor den Lautsprecherboxen der Veranstalter für den entstandenen Schaden haftet, sofern dieser Bereich für das Publikum freigegeben war. Das Gericht lehnte in seiner Entscheidung außerdem ein Mitverschulden der verletzten Person ab, da Besucher in allen frei zugänglichen Bereichen eines Konzertes darauf vertrauen dürften, dass sie keinen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind.
3. Fazit
Zusammenfassend ist nach alledem festzuhalten, dass Konzertveranstalter eine Reihe von Verkehrssicherungspflichten zur Vermeidung von Hörschäden zu beachten haben. Veranstaltern ist zur Vermeidung lästiger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche anzuraten, die vorgegebenen Lärmgrenzen strikt einzuhalten, und sie sollten die Einhaltung der Grenzwerte auch durch entsprechende technische Messverfahren während des Konzertes an allen Orten des Konzertes absichern und die entsprechenden Dokumentationen aufbewahren. Außerdem sollte der Veranstalter sein Personal wie auch sonstige für die Lautstärke verantwortliche Personen vor und während des Konzertes überwachen und zu einer Beachtung der Lautstärkegrenzen anhalten.