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Eventrecht im Netz 
Schulenberg & Schenk weblog 

Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Seit einiger Zeit geht die GEMA bei der Nutzung von Musikstücken im Internet gegen die Betreiber von Internetseiten vor, sofern jene nicht entsprechend GEMA-Gebühren abführen.

Hierzu ist die GEMA zum Leidwesen viele Internet-Anbieter berechtigt, da auch die Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung von Musikstücken wie auch Teilen von Musikstücken via Internet urheberrechtlich geschützt ist und die GEMA insoweit die Verwertungsrechte der Interpreten wahrnimmt.

Somit sind die Internetanbieter verpflichtet, die Nutzung von Musikstücken im Online-Bereich anzumelden und hierfür eine Gebühr zu entrichten.

Die Gebühren richten sich nach der Art der Nutzung eines Musikstückes im Internet. Einschlägig ist insoweit der jeweils geltende GEMA-Tarif. Für die Nutzung von Musikwerken im Online-Bereich ist der Hauptbereich 12 des GEMA-Tarifwerks einschlägig.

Dieser Bereich ist wiederum in 6 Einzeltarife untergliedert.

• Tarif S-VR/IntR für die Veranstaltung von Internetradio,
• Tarif VR-OD 1 für das Herunterladen von Ruftonmelodien (Music-on-Demand
mit Download),
• Tarif VR-OD 2 für Download von Musik zum privaten Gebrauch,
• Tarif VR OD 3 zur Nutung zum privaten Gebrauch ohne Download,
• Tarif VR-W 1 zur Nutzung von Musikwerken auf Websites zu
Präsentationszwecken
• Tarif VR W 2 zur Nutzung von Musikwerken auf Websites mit Electronic Commerce

Event-Agenturen präsentieren auf ihren Internet-Präsenzen häufig die Musikstücke bzw. Werteile von Bands, die von ihnen präsentiert oder vermarktet werden Von Bedeutung für Event-Agenturen sind deshalb insbesondere die letzten beiden Tarife.

Zu dem Tarif VR W 1 wird im Folgenden ein Standardschreiben der GEMA zitiert, aus dem sich in mehr oder weniger verständlicher Weise die tatsächlichen Kosten für die Präsentation von Musikwerken bzw. Werteilen ergeben.

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir danken für Ihre Anfrage.

Wenn Sie als Interpret Werke dritter zur Präsentation Ihres Repertoires bzw. Ihrer Interpretation auf Ihre Website einstellen, so ist die Regelung bezüglich der Vergütung – ohne Präjudiz für die Zukunft und zzgl. 7 % MwSt. – wie folgt:

Für die Vergütung von EUR 100,00 können Sie bis zu 5 Musikwerke des GEMA-Repertoires mit einer Spieldauer von maximal 5 Minuten je Werk für ein Jahr unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer auf Ihrer Website einstellen. Dabei können Sie 50 % der Werke innerhalb des Jahres austauschen.

Sollten Sie Werkteile mit einer Spieldauer von bis zu 1.45 min je Werkteil nutzen, so zählen 2 Werkteile wie 1 Werk.

Bei einer Einstellung von bis zu 10 Musikwerken mit einer Spieldauer von maximal 5 Minuten je Werk bzw. 20 Werkteile mit einer Spieldauer von bis zu 1.45 min je Werkteil beträgt die Vergütung EUR 200,00.

Die Vergütung gilt bis zum 31.12.2005 und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7%.

Da diese Website nur Ihre Präsentation erhalten sollte, sollten keinerlei Erträge, z.B. durch Werbebanner o.ä. erwirtschaftet werden.

Diese Vergütung umfasst ausdrücklich nicht das Herunterladen der Werke durch den Endnutzer auf seine Festplatte. Wenn Sie Ihre Werke zum kostenlosen Download anbieten möchten, bitten wir Sie zu beachten, dass dadurch die Musikwerke und Ihre Aufnahmen nicht gegen Missbrauch geschützt sind. Dies kann nur durch technische Mittel sichergestellt werden, die i.d.R. bei gewerblichen Angeboten Anwendung finden.

Wenn Sie dennoch Musikwerke zum Download anbieten möchten, dann finden andere Vergütungssätze Anwendung. Es finden ebenfalls andere Vergütungssätze Anwendung, wenn sich auf Ihrer Website andere gewerbliche Angebote, wie z.B. Mailorder (Bestellen von Tonträgern über Ihre Website) befinden.

Auch möchten wir Sie auf das sog. Recht zur Benutzung aufmerksam machen. Dieses ist das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken anderer Gattungen, z.B. Textwerke, Bildwerke. Dieses Recht wird vom Komponist bei unverlegten Werken und vom Musikverleger bei verlegten Werken i.d.R. selbst vergeben. Das Einverständnis zur Nutzung eines Musikwerkes in Verbindung mit einem Bild bzw. einem Text ist bei dem jeweiligen Verlag bzw. bei unverlegten Werken beim Komponisten direkt vorab einzuholen. Informationen, welcher Verlag Ihr Ansprechpartner ist, erhalten Sie bei unserer Dokumentationsstelle in Berlin (Herrn Krubert, Tel. 030 – 212 45 450 / Frau Köhncke, Tel. 030 – 212 45 460, Email: gema@gema.de) oder über unsere Online-Recherche auf unserer Website unter http://www.gema.de/repertoiresuche/ .

Zur Meldung Ihrer Musiknutzung verwenden Sie bitte den dafür vorgesehenen Meldebogen. Die Musiknutzung muss vor der Einstellung des Angebotes ins Internet bei uns angemeldet werden.

Mit freundlichen Grüßen

GEMA
Direktion Industrie
Bereich Online
Rosenheimer Strasse 11
D – 81667 München“