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Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.

Wer kennt sie nicht, die deutschen Musikcharts. Die regelmäßig veröffentlichten Musikcharts haben nicht nur informellen Charakter, sondern sind auch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Denn ein gutes Ranking in den Musikcharts zeigt den Verbraucher an, dass ein bestimmter Song „sehr angesagt“ ist und beeinflusst hierdurch das Käuferverhalten nicht nur unwesentlich.

Verwaltet werden die deutschen Musikcharts von dem Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V., der insoweit auch wöchentlich die sogenannten Verkaufcharts herausgibt. Die Verkaufscharts werden dabei durch den von der Media-Control GfK International GmbH & Co KGermittelten und bereitgestellten Verkaufzahlen erstellt.

Allerdings lassen sich die Verkaufscharts durch einen Interpreten, dessen Produzenten oder Plattenfirma in nicht ganz leichter und auch finanziell aufwendiger Art und Weise beeinflussen. So ist es in der Vergangenheit bereits vereinzelt vorgekommen, dass Stützkäufe von Tonträgerherstellern durchgeführt wurden, um dem eigenen Interpreten ein besseres Ranking zu verschaffen. Ziel einer solchen Aktion war es stets, durch das künstliche Pushen eines Songs denselben in den Focus der Öffentlichkeit zu rücken, so dass er hierdurch häufiger in den bekannten Medien gespielt wird und hierdurch der Absatz des Songs bzw. der dazugehörigen Albums gefördert wird.

Erhält der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V., von einer solchen Manipulation Kenntnis, so verbannt er die Lieder des Verletzers für eine gewisse Zeit von den Charts.

Fraglich ist allerdings, ob diese Sperrung zulässig ist.

Mit dieser Frage hatte sich vor einiger Zeit das LG Berlin (Urteil vom 07.06.2005 – Az.: 16 O 288/05) auseinanderzusetzen.

Der vorgenannte Verband hat die Lieder eines Tronträgerherstellers für einen Zeitraum von 3 Monaten von den Musikcharts ausgeschlossen, nachdem er Kenntnis über eine Manipulation des Tonträgerherstellers durch versteckte Stützkäufe erlangt hatte.

Dieser Ausschluss erging nach Auffassung der Berliner Richter völlig zu recht.

Nach der Meinung des Gerichts sei Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V sogar verpflichtet, das Zustandekommen der Verkaufzahlen eines Songs zu überprüfen.

Da der Sinn und Zweck der Verkaufszahlen in der wahrheitsgetreuen Abbildung der verkauften Songs liege, sei der Ausschluss auch durch das Wettbewerbsrecht gedeckt, da durch eine solche Maßnahme eine unzulässige Beeinflussung des Käuferverhaltens verhindert werde.

Schließlich stellten die Richter noch fest, dass auch die dreimonatige Ausschlussfrist nicht zu beanstanden sei.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr auf, dass in der Musikbranche leider so manches Mal mit allen Mitteln, der Erfolg eines Songs zu erzwingen versucht wird. Gleichzeitig wird aber deutlich, dass diesem Treiben unmissverständliche rechtsstaatliche Grenzen gesetzt sind.

Auf eine Fortführung dieser Rechtsprechung zu dieser Thematik darf mit Spannung gewartet werden.