Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.
Messen bieten den Veranstaltern hervorragende Möglichkeiten, mit anderen Händlern Geschäfte zu machen. Darüber hinaus können auch die Verbraucher auf einer Vielzahl von Messen günstige Produkte erwerben. Diese Verkaufsmöglichkeit stellt für die Messeaussteller eine äußerst lukrative oder jedenfalls zusätzliche Einnahmequelle dar.
Allerdings zeigt die Erfahrung, dass private Käufer gerade bei Messekäufen nicht selten ihre Meinung nach Abschluss eines Kaufvertrages ändern. Besonders ärgerlich aus Sicht des Messeausstellers ist es, wenn er einen Vertrag über ein Produkt geschlossen hat und der Kunde kurze Zeit später das Produkt zurückgeben möchte, da er meint, ein Widerrufsrecht zu haben.
Für den Messeaussteller stellt sich dann die Frage, ob dem Käufer ein solches Widerrufsrecht zusteht, er mithin den Vertrag rückabwickeln muss und sich hierdurch der gerade erst erwirtschaftete Gewinn wieder mindert.
In der Vergangenheit wurde das Recht zum Widerruf häufig damit zu begründen gesucht, dass ein Messekauf ein Haustürwiderrufsgeschäft sei.
So hatte sich der BGH (Urteil vom 10.07 2002 – Az.: VIII ZR 199/01) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Messe („Grüne Woche Berlin“) als Freizeitveranstaltung einzustufen ist und dem Käufer als Haustürgeschäft ein Widerrufsrecht einräumt.
Ein Ehepaar hatte bei einem Heizungsbauunternehmen, auf der “Grünen Woche” 1999 eine Heizungsanlage zur Selbstmontage zu einem Kaufpreis von ca. 21.000 DM bestellt. Schon nach wenigen Tagen wurde die Bestellung widerrufen. Dafür hatten sich die Eheleute insbesondere auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) berufen.
Der BGH erteilte der Auffassung des Ehepaars jedoch eine eindeutige Absage und bestätigte die Wirksamkeit des Messekaufvertrages.
Nach Auffassung des Senats ist die “Grüne Woche Berlin” keine Freizeitveranstaltung. Trotz der zahlreichen Unterhaltungsangebote und kostenlosen Warenproben, die zunehmend mehr Publikum anzögen, handele es sich um eine vom Zweck der Leistungsschau geprägte Veranstaltung. Der Besucher erkenne ihren messe- und marktähnlichen Charakter. Die Art der Verknüpfung von Freizeitangebot und gewerblichem Angebot ziehe nicht die Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers nach sich. In Ermangelung des Vorliegens einer Freizeitaltveranstaltung habe das Ehepaar, da kein Haustürgeschäft vorliege, im Ergebnis auch kein Widerrufsrecht.
In einer weiteren Entscheidung musste sich das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.3.2003 – Az.: 6 U 232/02) mit einem ähnlichen Fall auseinandersetzen.
Der Käufer wurde in diesem Fall auf der Verbraucherausstellung HAFA 2000 von einem Messeaussteller auf einem Messegang angesprochen und ihm eine Heizungs- und Solaranlagen zum Verkauf angeboten, die der Käufer auch kaufte. Später verweigerte der Käufer die Bezahlung des Kaufpreises. Dabei wendete er im gerichtlichen Verfahren u.a. ein, dass er auf einer öffentlichen Verkehrsfläche überraschend von dem Messeaussteller angesprochen worden sei, so dass ein Haustürgeschäft im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.3 HWiG ( jetzt § 312 Abs.1 S.1 Nr.3 BGB) vorliege.
Dieser Auffassung erteilte das OLG Stuttgart allerdings eine Absage und lehnte ein Widerrufsrecht des Käufers ab. Nach Auffassung des Gerichts sei der Käufer nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen überraschend angesprochen worden, da die Messegänge nicht ausschließlich zum Zweck der Fortbewegung, sondern auch zum Zwecke der Geschäftsanbahnung genutzt würden. Außerdem habe eine Messe regelmäßig einen auf den Verkauf von Waren gerichteten Charakter. Es sei mithin nicht überraschend, wenn die Aussteller die Messebesucher mit Verkaufsabsicht ansprechen. Hiermit müssen Messebesucher regelmäßig rechnen.
Weiterhin vertraten die Richter die Auffassung, dass eine Messe ebenfalls keine Freizeitveranstaltung sei und folgten auch insoweit auf der ganzen Linie der Auffassung des BGH.
Messeaussteller haben somit zurzeit bei Messekäufen von Verbrauchern keinen Widerruf des Vertragsabschlusses befürchten, wobei eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zu dieser Problematik abzuwarten bleibt.