Suchen
Eventrecht im Netz 
Schulenberg & Schenk weblog 

Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Der Veranstalter eines Konzertes ist verpflichtet, den Zuschauern einen Platz zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch bei Massenveranstaltungen. Wurde ein Sitzplatz vereinbart, so hat der Veranstalter dem Kartenerwerber aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung auch tatsächlich einen Sitzplatz zur Verfügung zu stellen.

Ist es dem Veranstalter aufgrund eines Organisationsverschuldens nicht möglich, einen Sitzplatz, sondern lediglich einen Stehplatz zur Verfügung zu stellen, so hat der Besucher das Recht vom Vertrag zurückzutreten und sein Eintrittgeld zurückzuverlangen.
Über einen solchen Fall hatte AG Herne-Wanne (Urt. v. 27.03.1998 – Az.:3 C 5/98) zu entscheiden. Eine Konzertbesucherin hatte eine Sitzplatzkarte für ein Konzert des Musikgruppe „Backstreet-Boys“ erworben, das in einer Fussballarena stattfand. Jedoch konnte der Frau der vereinbarte Sitzplatz nicht eingeräumt werden, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.

Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Konzertveranstalter gegenüber der Besucherin eine vertragliche Hauptleistungspflicht verletzt habe, indem der vereinbarte Sitzplatz nicht eingeräumt werden konnte, so dass die Zuschauerin sowohl vom Vertrag zurücktreten könne, als auch Ersatzansprüche habe.

Das Gericht entschied dabei insbesondere, dass die Besucherin zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz von nutzlos aufgewendeter Freizeit habe und bejahte einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 20 DM.

Diese Auffassung des Amtsgerichtes ist abzulehnen, da nutzlos aufgewandte Freizeit anders als nutzlos aufgewandte Urlaubszeit nicht ersatzfähig ist. Würde diese Auffassung „Karriere“ machen, so würde es für die Veranstalter zu einer uferlosen und unabsehbaren Haftungsausweitung kommen, die jedoch im Gesetz keine Verankerung findet.

Zu ersetzen sind aber bei Vertragsverletzungen wie in dem zuvor geschilderten Fall stets die materiellen Aufwendungen, die ein Besucher für den Konzertbesuch hatte. Hierzu gehören nach der herrschenden Auffassung regelmäßig die Kosten der Anreise wie auch die Hotelkosten, da ein Besucher diese Kosten nur in Ansehung des Konzertbesuches aufwendet und jene Kosten somit erstattungsfähig sind.