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Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Das LG Lüneburg hatte sich in seinem Urteil vom 11.08.2000 (Az.: 8 S 41/00) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Konzertbesucher bei Ausfall eines Konzertes seine Fahrt- und Übernachtungskosten im Wege des Aufwendungsersatzes ersetzt verlangen konnte.

Die Richter erteilten dieser Forderung seinerzeit eine eindeutige Abfuhr und begründeten ihre Entscheidung damit, dass Fahr- und Übernachtungskosten keine ersatzfähigen Aufwendungen seien, so dass selbst bei einem schuldhaft vom Veranstalter verursachten Konzertausfall keine Fahrt- und Übernachtungskosten eingefordert werden könnten.

Die Entscheidung hat im Jahre 2000 durchaus seine Berechtigung. Denn nach damaliger Rechtslage waren nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die unter die sog. Rentabilitätsvermutung fallen. Die zusätzlichen Investitionen für einen privaten Konzertbesuch, nämlich Fahrt- und Übernachtungskosten, sind im Sinne dieser Rentabilitätsvermutung nicht als Aufwendungen für wirtschaftliche Zwecke, sondern vielmehr als ideelle Aufwendungen zu verstehen, so dass die Aufwendungen nicht im Sinne einer materiellen oder wirtschaftlichen Rentabilität getätigt worden sind.

Man könnte nun meinen, dass sich Konzertveranstalter aufgrund dieser Gerichtsentscheidung entspannt zurücklehnen können und auch künftig für den Fall eines Konzertausfalls Fahrt- und Übernachtungskosten nicht zu ersetzen sind.

Allerdings fand im Jahr 2002 die Schuldrechtreform statt. Im diesem Zusammenhang ist auch der Anspruch auf Aufwendungsersatz geändert worden. Geregelt ist die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzes nunmehr in § 284 BGB.

Nach dieser Vorschrift kann ein Konzertbesucher sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf das Konzert gemacht hat und auch billiger Weise machen durfte.

Billigerweise darf man jedoch für ein Konzert in einer anderen Stadt auch Aufwendungen für ideelle Zwecke wie etwa Hotel- und Übernachtungskosten machen, so dass nach der aktuellen Rechtslage der Fall anders hätte entschieden werden müssen, sofern das Konzert aufgrund eines Verschuldens des Veranstalters ausgefallen war.