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Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Modern Talking sollte im Jahr 2001 in Hoyerswerda ein Konzert spielen. Vereinbart war, dass der Veranstalter das Honorar der beiden Musiker vor Konzertbeginn auszahlt. Allerdings wurde nicht das gesamte, sondern nur ein Teil der Gage vor Beginn des Konzertes ausgezahlt.
Daraufhin sagten Bohlen und Andres das Konzert wenige Stunden vor Beginn am 1. September 2001 ab. Der Konzertveranstalter zog daraufhin vor Gericht und verlangte neben der Rückzahlung der Gage weitere 150.000 € Schadensersatz.

Der Veranstalter begründete seine Forderung damit, dass Modern Talking schuldhaft das Konzert habe „platzen“ lassen, so dass er den Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen könne. Dieser Auffassung ist das LG Bauzten in seinem Urteil vom 18.11.2005 nicht gefolgt.

Nach der Auffassung des Gerichts sei es nicht bewiesen, dass die Konzertabsage aufgrund des Verschuldens der Musiker erfolgte. Das Urteil ist zurzeit noch nicht rechtskräftig, da noch Berufung eingelegt werden kann.

Zum besseren Verständnis der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass Musiker berechtigt sind, ihre Leistung, nämlich das Spielen eines Konzertes, zu verweigern, wenn der Veranstalter seinerseits nicht seinen vertraglichen Hauptleistungspflichten wie etwa der Leistung der vollständigen Gage vor Konzertbeginn nachkommt.