GEMA und Gebühren – Nutzung von Musikwerken im Internet
Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Seit einiger Zeit geht die GEMA bei der Nutzung von Musikstücken im Internet gegen die Betreiber von Internetseiten vor, sofern jene nicht entsprechend GEMA-Gebühren abführen.
Hierzu ist die GEMA zum Leidwesen viele Internet-Anbieter berechtigt, da auch die Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung von Musikstücken wie auch Teilen von Musikstücken via Internet urheberrechtlich geschützt ist und die GEMA insoweit die Verwertungsrechte der Interpreten wahrnimmt.
Somit sind die Internetanbieter verpflichtet, die Nutzung von Musikstücken im Online-Bereich anzumelden und hierfür eine Gebühr zu entrichten.
Die Gebühren richten sich nach der Art der Nutzung eines Musikstückes im Internet. Einschlägig ist insoweit der jeweils geltende GEMA-Tarif. Für die Nutzung von Musikwerken im Online-Bereich ist der Hauptbereich 12 des GEMA-Tarifwerks einschlägig.
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