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Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Immer wieder stellt sich die Frage, ob im Rahmen einer Sportart durch einen Gegenspieler verursachte Verletzungen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen können.

Mit dieser Problematik mussten sich die Gerichte in Deutschland bereits häufig auseinandersetzen. Dabei hat sich in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung der folgende Grundsatz verfestigt.

Ein Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential (hierzu gehört z.B. Fussball) nimmt grundsätzlich Verletzungen in Kauf. Es nimmt zunächst solche Verletzungen in Kauf, die typischerweise bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei auch lediglich geringfügigen Regelverstößen bestehen. (vgl. BGH NJW 2003, 2018 m. w. Nachw.)

Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler kann somit überhaupt nur in Betracht kommen, wenn dieser sich nachweislich nicht regelgerecht verhalten hat (BGH a.a.O.)

Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen (z.B. bei noch verständlichem übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen) – scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers aus (BGH a.a.O.).

Auch Verletzungen, die auf einem solchen Verhalten eines Gegenspielers basieren, dass sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt, begründen nach Auffassung verschiedener Gerichte keine Schadensersatzansprüche (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043).

Etwas anderes gilt jedoch beim Überschreiten dieser Grenze, nämlich eine grobe und haftungsrelevante Unsportlichkeit begangen wird. Dies dürfte etwa anzunehmen sein, wenn ein Gegenspieler seinem Gegenüber, ohne dass ein Ball in der Nähe ist, unmotiviert in die Beine springt.

Auch das LG Bochum hatte kürzlich mit einer ähnlichen Problematik auseinanderzusetzen.

Der Spieler des Vereins A grätschte in sehr brutaler Weise in dem Lauf des Spielers des Vereins B. Letzterer stürzte. Der Spieler des Vereins A erhielt die rote Karte und wurde des Spielfelds verwiesen. Durch den Vorfall erlitt der Spieler des Vereins B eine schwere Sprunggelenksfraktur, die sowohl stationär als auch ambulant über mehrere Wochen behandelt werden musste. Die Versicherung des Verletzten musste für die Heilbehandlung insgesamt 6.232,00 € und forderte diesen Betrag von dem Spieler des Vereins A im Wege des Schadensersatzes ein.

Zu recht wie das LG Bochum befand, da das Gericht nach einer umfassenden Zeugenbefragung zu dem Ergebnis kam, dass in dem Fall eine grobe und haftungsrelevante Unsportlichkeit anzunehmen war.

Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, da die Berufung nach einem entsprechenden Hinweis des OLG Hamm (Az.: 34 U 81/05) zurückgenommen wurde.

Es ist somit festzuhalten, dass auch im Sportbereich das Haftungsrecht grundsätzlich Anwendung findet und kein rechtfreier Raum existiert. Allerdings können Ersatzansprüche nur bei groben Unsportlichkeiten durch den Verletzer geltend gemacht werden. Bei lediglich leichten Unsportlichkeiten scheiden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus.