Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Die GEMA als zentraler wirtschaftlicher Verwertungsverein im Bereich der Musikrechte setzt für die bei ihr angemeldeten Musiker die Verwertungsrechte gegenüber den Nutzern der Werke durch. Dabei ist es unter anderem die Aufgabe der GEMA Lizenzgebühren zu vereinnahmen, zu verwalten und an die Künstler auszuschütten.
Von den Einnahmen werden zunächst die anfallenden Verwaltungsgebühren abgezogen. Der hiernach übrige Teil wird auf der Grundlage eines Verteilungsplans an die Mitglieder-Künstler ausgeschüttet.
Die Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrecht (für Konzerte) verteilt die GEMA nach Abzug der Verwaltungskosten auf der Grundlage eines zweistufigen Verfahrens, einem vor allem ertragsorientierten Lizenzabrechnungsverfahren als erster Stufe und einem – auch die kulturelle Förderungswürdigkeit der Werke berücksichtigenden – Wertungsverfahren. Die Höhe der Erlösbeteiligung bemisst sich maßgeblich nach der Zahl der Aufführungen der Werke des betreffenden Mitglieds.
Dabei hat die GEMA bis 1998 die auszuschüttenden Erträge durch ein lineares Verfahren ermittelt, dieses Verfahren jedoch ohne Mitgliederbeschluss abgeändert in das sog. PRO-Verfahren (weiter Einzelheiten zu den Ermittlungsverfahren können in dem nachfolgenden Urteil des BGH nachgelesen werden).
Mit dieser Änderung insbesondere ohne entsprechenden Mitgliederbschluss war ein Mitglied der GEMA nicht einverstanden und hat hiergegen geklagt.
Aus diesem Grund hatte sich in letzter Instanz der BGH (Urt. v. 19.05.2005 – I ZR 299/02) mit der Rechtmäßigkeit der Änderung insbesondere ohne einen Mitgliederbeschluss zu befassen.
Die Richter gaben der GEMA im Ergebnis recht und vertreten die Auffassung, dass die GEMA aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten (Musikern) das Recht habe, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist.
Aufgrund dieses Leistungsbestimmungsrechts (§ 315 BGB) sei die GEMA nach Auffassung des Senats befugt, die Aufführungszahlen für die Werke ihrer Mitglieder, mit Hilfe des PRO-Verfahrens zu ermitteln. Die Änderung des Ermittlungsverfahrens im Jahr 1998 sei nach der Ansicht der Richter nicht zu beanstanden, da die Änderung lediglich im Sinne einer rechtmäßigen Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts der GEMA zu verstehen sei.