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Eventrecht im Netz 
Schulenberg & Schenk weblog 

Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Der Regelsatz bei der Umsatzsteuer beträgt zurzeit (noch) 16 %. Hiervon lässt das Umsatzsteuergesetz jedoch Ausnahmen zu.

So ermäßigt sich die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 auf 7 % u.a. für die Leistungen der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre sowie die Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer.

Ein Technoveranstalter, der regelmäßig entsprechende Events organisiert, bei denen namenhafte internationale DJ´s auflegen, sah seine Veranstaltung als Konzert an und führte aus diesem Grund für seine Einnahmen den geminderten Steuersatz ab. Dies sah das zuständige Finanzamt erwartungsgemäß anders und setzte im Rahmen einer Steuerprüfung den Regelsteuersatz fest.

Der Veranstalter nahm diese Festsetzung jedoch nicht hin und setzte sich gegen das Finanzamt gerichtlich zur Wehr. Nachdem in der Vorinstanz keine zufrieden stellende Klärung erzielt werden konnte, musste sich der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) in seinem Urteil vom 18.8.2005 (Az.: V R 50/04) als höchste Instanz mit der Frage beschäftigen, ob eine Technoveranstaltung ein Konzert im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 sein kann.

Das Gericht erteilte dabei der Auffassung des Finanzamts eine Absage und entschied dass eine “Techno”-Veranstaltung ein Konzert i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 sein kann.
So führten die Richter aus, dass bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entstehe, Plattenteller, Mischpulte und CD-Player “Instrumente” sein könnten, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden. Folglich liegt in diesem Fall dann ein Konzert vor.

Wörtlich führte BFH aus:

„Jedoch bedarf der Begriff “Instrument” angesichts der technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Musik einer Präzisierung. Um den Wettbewerb zwischen neuen und bestehenden Musiktechniken sowie Musikrichtungen umsatzsteuerrechtlich nicht zu behindern, können bei Musik, die – wie es das FG zu den Musikrichtungen “Techno” und “House” festgestellt hat – in wesentlichen Teilen durch Verfremden und Mischen bestehender Musik komponiert wird, Plattenteller, Mischpulte und CD-Player “Instrumente” sein, mit denen die Musik im Rahmen eines Konzerts dargeboten wird, wenn sie (wie konventionelle Instrumente) zum Vortrag des Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden. Dass es sich dabei nicht um Musikinstrumente im üblichen Sinne handelt, ist unerheblich.“

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass man bei Festsetzungen des Finanzamtes genau prüfen sollte, ob sie rechtmäßig sind, da hierdurch einiges an Geld zu sparen ist.

In diesem Sinne wünschen wir die Kanzlei Schulenberg & Schenk allen Lesern und Leserinnen ein frohes Fest und einen guten Rutsch in das neue Jahr.