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Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Viele Eventagenturen haben Sylvester mittlerweile als lukrative Einnahmequelle entdeckt und veranstalten exklusive Feiern zur Begrüßung des neuen Jahres.

Allerdings beinhalten gerade Sylvester-Partys ein großes Gefahrenrisiko. Denn zur Begrüßung des neuen Jahres werden regelmäßig Feuerwerke veranstaltet. Im Rahmen dieser Feuerwerke kommt es immer wieder zu Verletzungen von Besuchern, die entweder durch eigene Nachlässigkeit oder mangelnde Sicherungsmaßnahmen des Veranstalters verursacht werden.

So hatte das OLG Nürnberg (Urteil vom 18. August 1995 – Az.: 6 U 949/95) über einen folgenschweren Unfall zu entscheiden. Ein Hotel veranstaltete eine Sylvester-Party. Im Rahmen der Feier wurde ein Feuerwerk veranstaltet. Durch einen Querschläger wurde eine Besucherin am Auge getroffen und verlor auf dem linken Auge 90 % ihrer Sehfähigkeit. Der Veranstalter hatte im Umkreis von 10 m zu dem Feuerwerk einen Sicherheitsabstand geschaffen. Unklar war, ob die Besucherin durch einen Feuerwerkskörper des Veranstalters oder eine andere „Rakete“ getroffen wurde, den Besucher im Rahmen der Veranstaltung privat gezündet haben.

Die Besucherin machte aufgrund der Verletzung gegen das Hotel einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000,00 DM geltend.

Das OLG Nürnberg gab der Besucherin dem Grunde nach recht, gab ihr jedoch zu 50 % eine Mitschuld, da die Besucherin die Gefahr noch unnötig erhöht habe, indem sie sich sogar noch 5 m auf die Abschussstelle der Feuerwerkskörper zubewegte.

Die Verurteilung zur Zahlung des hälftigen Betrages (25.000,00 DM) begründete das Gericht wie folgt:
Wer ein Feuerwerk veranstaltet, müsse nach Auffassung des Gerichts besonders vorsichtig, vorausschauend und sorgfältig zu Werke gehen. Er habe sicherzustellen, dass andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet werden. Ferner habe er zu bedenken, dass der Umgang mit Feuerwerkskörpern selbst dann gefährlich bleibt, wenn alle Gebrauchsvorschriften des Herstellers eingehalten werden. Denn erfahrungsgemäß komme es immer wieder einmal zu technischen Fehlern und unbeherrschbaren Querschlägern. All diese Unwägbarkeiten müsse der Veranstalter schon bei der Wahl seines Standorts berücksichtigen und seine Sicherheitsvorkehrungen danach ausrichten.
Ein Sicherheitsabstand von nur 10 m reiche im konkreten Fall nach Auffassung des OLG Nürnberg nicht aus. Dem Zuschauer bleibe nicht genügend Zeit, um einer fehlgegegangen Rakete auszuweichen, vor allem dann nicht, wenn er durch das Betrachten des Feuerwerks abgelenkt sei.
Ob der Querschläger tatsächlich vom Hotel-Feuerwerk stammte oder aber von der privaten Silvester-Knallerei eines Hotelgastes, sei nach Ansicht des Gerichts unerheblich. Der Verletzten komme hier die Haftungserleichterung des § 830 BGB zugute. Diese Vorschrift besagt: Lässt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten den Schaden verursacht hat, so ist jeder Beteiligte für den Schaden verantwortlich.
Somit ist festzuhalten, dass Veranstalter eines Feuerwerks mit größter Sorgfalt den Sicherheitsabstand zu dem Ort des Feuerwerks wählen sollten und im Zweifel den Sicherheitsabstand zu dem Feuerwerk größer als eigentlich erforderlich ausfallen lassen sollten, damit Unfälle vermieden werden können.