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Rainer Calmund und Bayer Leverkusen sind bekanntlich nach Ende der Saison 2003/2004 getrennte Wege gegangen, da der 57 Jährige sich nicht mehr länger dem Stress des Tagesgeschäftes aussetzen wollte.

Im Rahmen der Beendigung der arbeitsrechtlichen Beziehung wurde vereinbart, dass Ex-Manager eine einmalige Abfindung wie auch ein monatliches Ruhegehalt erhalten sollte.

Eine weitere Klausel in dem Auflösungsvertrag sah eine Anrechnung weiterer Einkünfte Calmunds vor, sofern die Einnahmen zusammen mit den Zahlungen durch die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH einen Jahresbetrag von 350 000 Euro überschreiten sollten. Einige Zeit später gab es jedoch Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Anrechnungszeiträume wie auch die zu erfassenden Nebeneinkünfte. Deshalb schlossen Calmund und die Fussball GmbH zur Beseitigung der Meinungsverschiedenheiten eine weitere Vereinbarung. Allerdings war diese Vereinbarung derart juristisch verklausuliert formuliert, dass keiner sie mehr verstand oder jeder sie anders verstand. Es kam deshalb über die Auslegung dieser Vereinbarung erneut zum Streit.

Insbesondere gab es Streit darüber, ob die einmalige Abfindung in Höhe von 445.0000,00 € als abrechenbare Position zu werten ist. So sah es jedenfalls Bayer und zog daraufhin unter Berufung auf die Vereinbarung insgesamt 59.041,70 € von dem Ruhegehalt des Ex-Managers ab. Hiermit war Herr Calmund nicht wirklich einverstanden und zog vor Gericht. Die Anwälte Calmunds waren insbesondere der Auffassung, dass die Abfindung im betreffenden Zeitraum 2005 bei der Anrechnung nicht berücksichtigt werden sollte.

Diese Ansicht erteilte das LG Köln in seinem Urteil vom 19.01.2006 (Az. 22 O 458/05) eine Absage und wies das Zahlungsbegehren ab. Das Gericht führte in seinem Urteil dabei aus, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien keinen Raum für eine zeitversetzte Anrechnung, wie von Calmund vorgetragen, lasse.