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Die GEMA nimmt bekanntlich die Verwertungsrechte von Musikern dar. Voraussetzung für die Wahrnehmung ist allerdings eine ordnungsgemäße Übertragung dieser Rechte auf die Verwertungsgesellschaft. Diese geschieht durch eine entsprechende Anmeldung der Musikwerke bei der GEMA.

Problematisch kann die Wirksamkeit einer Anmeldung aber sein, wenn es mehre Miturheber an einem Musikstück gibt.

Kann in diesen Fall bereits einer der Urheber das Musikstück wirksam bei der GEMA anmelden, oder gehört zu einer wirksamen Rechtsübertragung eine gemeinschaftliche Anmeldung durch alle Miturheber?

Mit eben dieser Problematik hatte sich das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 06.12.2005 (Az. 11 U 26/05) auseinanderzusetzen.

Zwei Musiker hatte mehre Musikstücke als Miturheber hergestellt und stritten unter anderem darüber, ob es ausreicht, dass lediglich ein Urheber die Stücke bei der GEMA angemeldet hatte.

Die Frankfurter Richter entschieden, dass die Miturheber die Musikstücke gemeinschaftlich bei der GEMA anmelden müssen, damit die Rechtsübertragung wirksam ist.

Zur Begründung verwies der Senat auf die gesetzlichen Regelung der § 8 Absatz 2 UrhG und § 714 BGB. Nach § 8 Absatz 2 UrhG seien die Miturheber als Gesamthandsgemeinschaft zu werten. Eine solche Gemeinschaft könne, was aus § 714 BGB folge, im Außenverhältnis grundsätzlich nur durch alle Miturheber gemeinsam vertreten werden.

Die Richter führten weiter aus, dass Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verfügung über den Anteil und damit einer Verwertung des Anteils durch die GEMA stets die auf einem gemeinsamen Beschluss der Miturheber beruhende Übertragung der Nutzungsrechte der Miturhebergemeinschaft sei.

Somit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Rechtsübertragung grundsätzlich nur gemeinschaftlich erfolgen kann.

Allerdings ist es, sofern die Miturheber die Gesellschaft alleine nach außen vertreten dürfen, nicht erforderlich, dass stets alle Miturheber an dem Anmeldeverfahren teilnehmen. Ausreichend ist, wenn sämtliche Urheber eines Musikstückes die gemeinschaftliche Anmeldung eines Musikwerkes beschließen und ein Urheber in Stellvertretung für die Gemeinschaft das Werk bei der GEMA anmeldet.