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Die neue Zeichentrickserie des Musiksenders MTV erhitzt zurzeit die Gemüter der Republik. Kaum dass der Sender mit seiner Werbung für die Serie gestartet hatte, meldeten sich eine Vielzahl von Personen in Rundfunk und Fernsehen in sehr kritischer Weise zu Wort.

Auch das Erzbistum München und Freising war mit der Ausstrahlung der Sendung nicht einverstanden, da die Inhalte zu dumm seien, um beleidigen zu können.

Um ein Verbot der Sendung zu erreichen zog das Erzbistum vor Gericht. Zur Begründung führten die Kirchenvertreter aus, die in der Sendung erfolgende Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sei gemäß § 166 StGB strafrechtlich verboten, so dass die Ausstrahlung der Sendung im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen sei.

Das LG München I (Beschluss vom 03.05.2006 – Az.: 9 O 8051/06) gab dem Antrag allerdings nicht statt, da es einerseits zweifelhaft sei, ob ein Verstoß gegen § 166 StGB einer Religionsgemeinschaft ein aktives Klagerecht gebe und ungeachtet dessen der öffentliche Friede durch die Ausstrahlung der Sendung nicht gefährdet werde.

Wörtlich führten die Münchner Richter aus:

„Richtig ist zwar, dass bereits die Ankündigung der fraglichen Sendung und deren Bewerbung durch die Antragsgegner vielfältige Reaktionen hervorgerufen haben. Diese bewegten sich jedoch sämtlich auf der Ebene des sachlichen Diskurses mit den Vorabveröffentlichungen, ohne die Gefahr einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Dimension zu erreichen.“

und weiter:

„nicht jede Veröffentlichung, die an den Empfindungen anderer rührt, mag sie auch geschmacklos oder schlicht dümmlich sein, eine Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens zu besorgen geeignet ist. Neben der Beschimpfung eines religiösen Bekenntnisses hat das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens durchaus eigenständige Bedeutung.“

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, so dass abzuwarten bleibt, ob die Auseinandersetzung eine Fortsetzung findet.