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Im Jahre 2003 wurde ein Kind auf einem Campingplatz vermisst. Ein zufällig anwesendes Fernsehteam filmte daraufhin die Szenerie, nämlich die Verbringung des Kindes nach dessen Auffinden Rezeption der Anlage, die Befragung wie auch die Überbringung des Kindes zu den Eltern.

Im Anschluss wurde noch ein kurzes Interview mit der Mutter des Kindes aufgezeichnet und die Bilder im August 2003 zweimal jeweils zur Mittagszeit im Rahmen eines Boulevardmagazins des Privatsenders ausgestrahlt.

Hiergegen setzten sich Mutter und Kind zu Wehr und forderten von dem Fernsehsender Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € für die Mutter und 5.000,00 € für das Kind ein.

Das erstinstanzliche Gericht sprach dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu und wiese die Klage der Mutter ab.

In Folge der Berufung musste sich nunmehr das OLG Karlsruhe (Urteil vom 26.05.2006, Az.: 14 U 27/05) mit der Sache befassen.

Die Richter sprachen in ihrer Entscheidung auch der Mutter ein Schmerzensgeld ebenfalls in Höhe von 2.500,00 € zu, da der Fernsehsender durch die Ausstrahlung der die Mutter zeigenden Filmaufnahmen deren Recht am eigenen Bild und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in gravierender Weise verletzt habe.

Zwar sei die Mutter nach der Überzeugung des Gerichts mit der Herstellung der Filmaufnahmen einverstanden. Durch dieses Einverständnis habe die Mutter aber nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, auch mit einer Ausstrahlung der Szene durch die Beklagte im Rahmen des Boulevardmagazins unter der Rubrik Alltagsskurilitäten einverstanden zu sein.

Insbesondere lehnten die Richter eine Einwilligung hinsichtlich der Verwendung der Aufnahmen für diese Art von Fernsehsenndung ab. Nach Ansicht der Richter hätte eine stillschweigende grundsätzliche Einwilligung zu einer Veröffentlichung des Films die Ausstrahlung im Rahmen einer der oberflächlichen Unterhaltung dienenden Sendung nur dann gedeckt, wenn die Klägerin über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung, insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang unterrichtet worden wäre. Dies sei aber nicht geschehen.