Fussball ist aufgrund der WM 2006 zurzeit das Tagesthema und lässt sogar einschneidende politische Entscheidungen etwa zur Mehrwertsteuererhöhung als Randentscheidung verkommen. Aus diesem Grund soll hier über eine kürzlich geschehene juristische Verlängerung eines Fußballspiels berichtet werden.
Im Rahmen eines Fußballspiels in der Bayernliga kam es zwischen einem Stürme des Vereins FC Ismaning und einem Torwart der SpYgg Unterhaching zu einem folgenschweren Foul.
Der Stürmer prallte mit dem Torwart zusammen, als jener dem heranstürmenden Ismainger außerhalb des Strafraums entgegenlief. Der Stürmer erlitt hierdurch erhebliche Verletzungen, unter anderem einen Unterschenkelbruch. Für das Foul erhielt der Torwart eine rote Karte und musste den Platz verlassen.
Allerdings gab sich der Stürmer hiermit nicht zufrieden. Er forderte von dem Torwart Schadensersatz und Schmerzensgeld und zog vor Gericht.
Zur Begründung meinte der Stürmer, dass sein Kontrahent mit gestrecktem Bein grob regelwidrig in seinen linken Unterschenkel hineingegrätscht sei. Aufgrund des Fouls musste der Stürmer im Krankenhaus stationär behandelt werden und habe nach eigenen Angaben über einen Zeitraum von 8 Wochen nur an Krücken gehen können. Durch diese Einschränkung meint der Stürmer, dass er mindestens ein Semester seines Studiums nicht habe absolvieren können. Seinen Schaden bezifferter der Stürmer in Höhe von über 10.000,- €.
Der Torwart hingegen sah die Verletzungssituation als einen normalen sportlichen Zweikampf zwischen ihm und dem Stürmer. Er habe eine realistische Chance gehabt, an den Ball zu gelangen und habe in torwarttypischer Abwehrposition versucht, den Stürmer am Torschuss zu hindern. Er habe bei der Rückwärtsbewegung im Fallen das Bein des Klägers getroffen. Aus einer reinen Regelwidrigkeit resultiere noch keine zivilrechtliche Haftung.
Das LG München I (Urteil vom 8.6.2006 – Az.: 34 O 13010/05) gab dem Torwart recht und wies die Klage des Stürmers ab. Nach einer umfassenden Rekonstruktion der Spielsituation kamen die Münchner Richter zu der Auffassung, dass keine „Blutgrätsche“ festgestellt werden konnte. Vielmehr sei die Situation als Kampf um den Ball bzw. als Zweikampf zwischen Stürmer und Torwart zu bewerten. Ein absichtliches Grätschen des Torwarts war nach Ansicht des Gerichts nicht festzustellen. Der Zusammenprall habe sich vielmehr zwangsläufig aus den Bewegungsabläufen der beiden Spieler ergeben. Folglich scheide eine Haftung des Torwarts aus.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München vom 08.06.2006