Die Staatliche Lotterieverwaltung warb im März und April 2006 mit der Teilnahme an einer Verlosung von 3.000 WM-Endspielkarten bei Abschluss eines Lotterie-/Werbevertrages.
Ein Wettbewerber sah in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß und zog vor Gericht.
Allerdings wies das LG München I (Urteil vom 25.04.2006 – Az.: 9HK O 5864/06) sein Begehren zurück, da die Werbeaktion als Teil des regulären Gewinnplans nicht gemäß § 4 Nr. 6 UWG unzulässig ist.
Wörtlich führten die Münchner Richter aus:
„Bei den aus dem oben dargestellten Ausgleichsfond des Beklagten bezahlten 3.000 Endspielkarten handelt es sich deshalb nicht um ein gesondertes Preisausschreiben oder Gewinnspiel i. S.v. § 4 Nr. 6 UWG, sondern die Verlosung dieser Karten ist Teil des ordnungsgemäßen Gewinnplans für die Auslosungen in dem in der beanstandeten Werbung genannten Zeitraum.
Die Erhöhung der Gewinnchancen durch diese 3.000 Endspielkarten ist demnach vergleichbar mit der Maximierung eines Jackpots für die erste Gewinnklasse, wenn, – wie häufig zu beobachten – kein Gewinner in der ersten Gewinnklasse festzustellen ist. Auch ein solcher „nicht abgeholter” Gewinn wird in der folgenden Woche der Gewinnausschüttungssumme zugeschlagen, so dass sich auch insoweit die Gewinnchancen für die Teilnehmer erhöhen. In solchen Fällen ist – wiederum gerichtsbekannt – zu beobachten, dass die Teilnehmerzahl an der jeweiligen Lotterie stark zunimmt.“
Zudem lehnte das Gericht auch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG ab, da ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht ersichtlich sei.
Dem Verbraucher sei es bei der Möglichkeit, WM-Endspielkarten zu erlangen, vollkommen egal, wer ihm diese Karten letztlich, überlässt, ob dieses durch das Organisationskomitee der FIFA geschieht oder durch die Lotterieverwaltung. Aus diesem Grund könne die Werbeaussage der Lotteriegesellschaft „im Auftrag des OK …” keinen Unterlassungsanspruch begründen.