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Eventrecht im Netz 
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Ein spanischer Komponist und ein deutscher Verlag haben 1983 die weltweite Auswertung der Werke des Komponisten vereinbart. Für das Hauptwerk des Komponisten, ein Gitarrenkonzert, wurde abweichend vereinbart, dass der Komponist Inhaber der Verlagsrechte bleiben soll, der Verlag aber die Verwaltung dieser Rechte bis zum Ende des Urheberschutzes übernehmen soll.

Als der Komponist verstarb, trat seine Tochter als Erbin als Rechtsinhaberin an die Stelle des Komponisten. Allerdings kam es zwischen der Erbin und dem Verlag immer wieder zu Streitigkeiten, die in die Kündigung des Verwaltungsvertrages durch die Tochter führten.

Jedoch vertrat der Verlag die Ansicht, dass eine Kündigung nicht zulässig sei, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.

Das Landgerichts München I (Urteil vom 02.08.2006 – Az.: 21 O 18448/05 – noch nicht rechtskräftig) gab der Tochter recht und gestand der Erbin ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu.

Die Münchener Richter vertraten die Ansicht, dass hier aufgrund des Wunsches des Komponisten, eng mit seinem Werk verbunden zu sein, ein Verwaltungstreuhandvertrag geschlossen worden sei. Trotz Vertragsdauer bis zum Ablauf der Urheberrechte sei nach Meinung des Gerichts eine ordentliche Kündigung zulässig. Denn es seien sogenannte „Dienste höherer Art“ geschuldet, für die eine vereinfachte Kündigungsmöglichkeit auch bei lang laufenden Verträgen gegeben sei.