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Berlin: Die 101. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat der Klage einer Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft auf Zahlung noch offenen Honorars von fast 1,1 Mio. € stattgegeben.

Die klagende Gesellschaft hatte vom Herbst 1998 bis Herbst 2002 für den Norddeutschen Rundfunk die Talk-Show „Sabine Christiansen“ produziert. Im Herbst 2002 wurde diese Aufgabe von einer anderen, neu gegründeten Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft übernommen, wobei die Geschäftsführer der beiden Gesellschaften eine Vereinbarung dahingehend getroffen hatten, dass die Klägerin ihr Studio zur Verfügung stellt und die zur technischen Umsetzung der Sendung notwendigen Arbeiten übernimmt. Für diese Zusammenarbeit wurde ein Honorar pro Sendung ausgehandelt und vereinbart.

Vereinbarungsgemäß erbrachte die Klägerin in der Folge im Grundsatz ihre Leistungen und stellte sie der beklagten Gesellschaft in Rechnung. Diese jedoch kürzte die Rechnungen ab Januar 2003, weil nach ihrer Auffassung nicht alle in der Vereinbarung aufgeführten Einzelleistungen erbracht wurden.

Hierzu stellte die 101. Zivilkammer fest, dass nach der getroffenen Vereinbarung die Parteien einen pauschalen Festpreis je Sendung ermittelt hätten, der keinen Raum für die Kürzung einzelner Positionen ermögliche – selbst wenn diese von der Beklagten nicht abgerufen worden seien. Eine Preisanpassung sei auch nicht im Wege der Teilkündigung einzelner Leistungen möglich gewesen.

Die Widerklage der Beklagten mit dem Ziel der Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen, die sie wegen der ihrer Ansicht nach nicht erbrachten Leistungen von der Gegenseite gefordert hatte, blieb daher erfolglos.

Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.

Gesch.-Zeichen: 101 O 159/06