München: Am vergangenen Donnerstag hatte das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz darüber zu entscheiden, ob Barbara von Johnson, die ursprüngliche Zeichnerin des Kobolds „Pumuckl“, einen finanziellen Nachschlag vom Bayerischen Rundfunk zu bekommen hat. Dies bejahte das OLG; Johnson hat gegenüber dem Sender und einer Produktionsfirma Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der von ihr gezeichneten Figur.
Barbara von Johnson hatte als Zwanzigjährige im Auftrag der Pumuckl-Autorin Ellis Kaut dem rothaarigen Wicht seine unverwechselbare Gestalt mit den abstehenden Ohren und den übergroßen Händen und Füßen verliehen. Erst später ließ Kaut die Figur von ihrem Schwiegersohn zeichnen und erst mit ihm begann der eigentliche Siegeszug des Pumuckls auf Leinwand, Bildschirm und mittlerweile auch im Internet.
Barbara von Johnson klagte auf Nachbesserung ihrer Pauschalvergütungen und zudem auf Unterlassung der nicht ausdrücklich von ihr genehmigten Nutzung der Koboldzeichnungen. Das Landgericht gab ihr in vollem Umfang Recht, das OLG machte nur ganz geringe Abstriche gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil vom vergangenen September, gegen das der Sender wie auch die Produktionsfirma Berufung eingelegt hatten.
Über die Höhe wird nun in einem eigenen Verfahren zu entscheiden sein. Fest steht, dass sich der finanzielle Nachschlag am Umfang der früher nicht von ihr genehmigten Nutzung für die Zeichnerin bemessen wird.
Zeitgleich untersagte das OLG die Ausstrahlung aller Ausschnitte des Films «Meister Eder und sein Pumuckl» und der Kindersendung «Pumuckl-TV», die den Kobold zeigen, ohne Zustimmung Johnsons. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 29 U 5512/06).
Der BR und die Produktionsfirma müssen nunmehr Auskunft über den Umfang der Verwertung der beanstandeten Produktionen geben. Dies betrifft im Falle der Produktionsfirma auch den Kinofilm «Pumuckl und der blaue Klabauter». Die Auskunftspflicht umfasst auch die Verwertung durch Lizenzvergaben oder Merchandising.
Az.: 29 U 5512/06