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Im Rechtsstreit um den Plagiatsvorwurf gegen die Autorin des Erfolgskrimis „Tannöd“ hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Datum vom 21.05.2008 die Klage des Autors eines älteren Werkes über die historischen Morde in Hinterkaifeck abgewiesen.

In dieser Streitigkeit hatte das Gericht zum einen die Übernahme einzelner Textpassagen durch die Beklagte zu untersuchen. Andererseits hatte das Gericht gleichzeitig auch zu ermitteln, inwieweit der historische Stoff vom Kläger durch fiktive Elemente ergänzt wurde, die von der Beklagten übernommen worden sein sollen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Abstand beider Werke in der konkreten sprachlichen Gestaltung ausreichend sei.
Hinsichtlich einzelner Szene- und Handlungselemente – etwa der Reihenfolge der Morde – folgte das Gericht nicht der Sicht des Klägers, diese seien seiner Phantasie entsprungen, so dass er sie urheberrechtlich für sich beanspruchen könne. Nach Durchsicht der noch vorhandenen Ermittlungsakten, Polizeiberichte und Pressemitteilungen kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Kläger häufig lediglich historische Überlieferungen weiter ausgeschmückt hat oder die Beklagte bestimmte Handlungselemente öffentlich zugänglichen amtlichen Dokumenten entnehmen konnte. Einzelne aus dem Werk des Klägers entlehnte Szene- und Handlungselemente – so das Gericht – seien, wenn man sie ihres gemeinfreien historischen Kerns entkleide, für die einzelnen Szenen und den Roman der Beklagten insgesamt nicht so bestimmend, dass sie einzelne Szenen oder gar den ganzen Krimi prägten. Im Krimi „Tannöd“ träten diese Elemente in den Hintergrund, während sich die hervorstechende Eigenart des Krimis vielmehr aus Stil, Aufbau und Erzählweise ergebe.

Abschließend stellte das Landgericht fest:
„Der Roman „Tannöd“ ist nach allem gegenüber dem Buch des Klägers trotz der bestehenden Parallelen wegen seines in Stil, Aufbau und sprachlicher Gestaltung eigenschöpferischen Gehalts ohne weiteres als selbstständig und urheberrechtlich unbedenklich anzusehen.“

Urteil des Landgerichts München I, Az. 21 O 15192/07
(zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war das Urteil noch nicht rechtskräftig)