Die in vielen Arbeitsverträgen häufig enthaltene, so genannte „doppelte Schriftformklausel”, nach welcher Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages grundsätzlich der Schriftform bedürfen und zudem auch ein Verzicht auf die Schriftform schriftlich niedergelegt werden muss, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 (Az. 9 AZR 382/07) unwirksam. weiterlesen »