Die in vielen Arbeitsverträgen häufig enthaltene, so genannte „doppelte Schriftformklausel”, nach welcher Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages grundsätzlich der Schriftform bedürfen und zudem auch ein Verzicht auf die Schriftform schriftlich niedergelegt werden muss, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 (Az. 9 AZR 382/07) unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht stellte hierbei erneut klar, dass nach § 305b BGB individuelle Vertragsabreden stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Dieser Grundsatz gelte selbst und vor allem dann, wenn der Arbeitgeber in vorformulierten AGB-Klauseln gerade eine solche Abweichung vom Vertrag verbieten will.
Derartige Klauseln benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind somit unwirksam.
Im zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber sich auf diese Klausel berufen, um einem im Ausland eingesetzten Mitarbeiter nicht länger die dortigen Mietkosten ersetzen zu müssen. Diese Mietkosten waren zuvor jahrelang vom Arbeitgeber getragen worden, ohne dass diese Handhabung schriftlich als Ergänzung zum Arbeitsvertrag festgehalten worden war. Das Bundesarbeitsgericht sah in der Übernahme der Mietkosten des Arbeitgebers zweifelsohne eine betriebliche Übung, die als Individualabrede stets Vorrang vor dem vom Arbeitgeber verwendeten Arbeitsvertrag habe, so dass der Arbeitgeber weiter die Mietkosten zu trage habe.
Urteil des BAG vom 20.05.2008, Az.: 9 AZR 382/07
(zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war das Urteil noch nicht rechtskräftig)