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	<title>Eventrecht im Netz &#187; Arbeitnehmer</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>Doppelte Schriftformklausel in Arbeitsvertragsformularen unwirksam</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Jun 2008 09:52:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die in vielen Arbeitsverträgen häufig enthaltene, so genannte „doppelte Schriftformklausel&#8221;, nach welcher Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages grundsätzlich der Schriftform bedürfen und zudem auch ein Verzicht auf die Schriftform schriftlich niedergelegt werden muss, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 (Az. 9 AZR 382/07) unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht stellte hierbei erneut klar, dass nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die in vielen Arbeitsverträgen häufig enthaltene, so genannte „doppelte Schriftformklausel&#8221;, nach welcher Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages grundsätzlich der Schriftform bedürfen und zudem auch ein Verzicht auf die Schriftform schriftlich niedergelegt werden muss, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 (Az. 9 AZR 382/07) unwirksam.<span id="more-75"></span></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht stellte hierbei erneut klar, dass nach § 305b BGB individuelle Vertragsabreden stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Dieser Grundsatz gelte selbst und vor allem dann, wenn der Arbeitgeber in vorformulierten AGB-Klauseln gerade eine solche Abweichung vom Vertrag verbieten will. </p>
<p>Derartige Klauseln benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind somit unwirksam.</p>
<p>Im zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber sich auf diese Klausel berufen, um einem im Ausland eingesetzten Mitarbeiter nicht länger die dortigen Mietkosten ersetzen zu müssen. Diese Mietkosten waren zuvor jahrelang vom Arbeitgeber getragen worden, ohne dass diese Handhabung schriftlich als Ergänzung zum Arbeitsvertrag festgehalten worden war. Das Bundesarbeitsgericht sah in der Übernahme der Mietkosten des Arbeitgebers zweifelsohne eine betriebliche Übung, die als Individualabrede stets Vorrang vor dem vom Arbeitgeber verwendeten Arbeitsvertrag habe, so dass der Arbeitgeber weiter die Mietkosten zu trage habe.</p>
<p>Urteil des BAG vom 20.05.2008, Az.: 9 AZR 382/07<em><br />
(zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war das Urteil noch nicht rechtskräftig)</em></p>
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		<title>Eventagenturen und arbeitsrechtliche Vertragsstrafen</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2005 09:50:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Eventagenturen beschäftigen häufig Arbeitnehmer. Ziel der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist regelmäßig durch Delegierung von Arbeit einen besseren Profit zu erwirtschaften. Allerdings birgt die Einstellung von Arbeitnehmern auch regelmäßig ein gewisses Risiko, da ein sich vertragswidrig verhaltender Arbeitnehmer, dem Unternehmen in massiver Weise schädigen kann. Diese Risiken werden nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Eventagenturen beschäftigen häufig Arbeitnehmer. Ziel der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist regelmäßig durch Delegierung von Arbeit einen besseren Profit zu erwirtschaften. Allerdings birgt die Einstellung von Arbeitnehmern auch regelmäßig ein gewisses Risiko, da ein sich vertragswidrig verhaltender Arbeitnehmer, dem Unternehmen in massiver Weise schädigen kann.<span id="more-30"></span></p>
<p>Diese Risiken werden nicht selten durch ein solides arbeitsvertragliches Gerüst abgefedert, in dem eine Vielzahl von Pflichten des Arbeitnehmers geregelt werden.</p>
<p>Außer den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten zur Arbeitsleistung und Vergütung sind in den Arbeitsverträgen eine Reihe von Nebenpflichten geregelt. So finden sich in Arbeitsverträgen regelmäßig neben Verschwiegenheitsklauseln und Wettbewerbsverboten sogenannte Vertragsstrafeklauseln.</p>
<p>In den Vertragsstrafeklauseln wird mit den Arbeitnehmern die Zahlung einer vertragliche „Geldstrafe“ für den Fall vereinbart, dass sich der Angestellte in schwerwiegender Weise arbeitsvertragswidrig verhält. Arbeitsvertragswidrig verhält sich ein Arbeitnehmer einer Eventagentur insbesondere, wenn er geplante neue Events oder attraktive Ideen für Promotion-Aktionen an Dritte verrät, der Arbeitnehmer ohne Wissen des Arbeitsgebers in Konkurrenz zu diesen tritt oder der Arbeitnehmer in vertragswidriger Weise sein Arbeitsverhältnis beendet oder nicht antritt.</p>
<p>Doch häufig halten die Vertragstrafeklauseln einer gerichtlichen Überprüfung nicht statt. Vertragstrafeklauseln werden dabei, wenn sie vorformuliert sind, im Falle einer gerichtlichen Überprüfung einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften der<a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE259501377.html"> §§ 305 ff</a> BGB unterzogen.</p>
<p>Mit einer solchen Vertragsstrafeklausel hatte sich das <a href="http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=122461">Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 21. 4. 2005 (Az.:8 AZR 425/04)</a> zu befassen.</p>
<p>Ein Arbeitnehmer, der sich noch in der Probezeit befand, war von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden. Der Arbeitgeber forderte außerdem von seinem Arbeitnehmer aufgrund der fristlosen Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes. Die diesem Anspruch zugrunde liegende Vertragsklausel lautete wie folgt:</p>
<p><em>„§ 12 Vertragsstrafe, Schadensersatz<br />
Tritt der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er/sie das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der/die Arbeitnehmer/in an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Brutto-Monatsgehalt/-lohn zu zahlen. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.“</em></p>
<p>Gleichzeitig beinhaltete der Vertrag eine Klausel, wonach die Parteien während der Probezeit das Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von 2 Wochen beenden können.</p>
<p>Das BAG entschied, dass ein Anspruch auf ein Monatgehalt nicht besteht, da nach Auffassung der Richter die Klausel rechtswidrig sei.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts ist eine arbeitsvertragliche Vertragsstrafeklausel unwirksam, sofern sie dem Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben benachteiligt, wobei an die Prüfung zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen sei.</p>
<p>So führte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen wörtlich aus:</p>
<p><em>„Der Senat hat mit Urteil vom 4. März 2004 (- 8 AZR 196/03 &#8211; AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden, dass ein Monatsgehalt generell als Maßstab einer angemessenen Vertragsstrafe geeignet sei. Betrage die Kündigungsfrist in der Probezeit allerdings nur zwei Wochen, sei eine Vertragsstrafe von einem Monat in der Regel unangemessen hoch. Die unangemessene Benachteiligung führe nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel.“</em></p>
<p>Im konkreten Fall erklärte das BAG die Klausel allerdings aus einem anderen Grunde für unwirksam. Die Richter vertraten die Auffassung, dass die zu beurteilende Klausel nicht klar und verständlich ist.</p>
<p><em>„Die vorliegende Vertragsstrafenabrede ist schon wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Die Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe durch “schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst”, ist nicht klar und verständlich, weil die Pflichtverletzungen nicht hinreichend bestimmt sind. Die vereinbarte Vertragsstrafe muss nämlich nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam … .“</em></p>
<p>Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatslohnes zwar grundsätzlich zulässig ist. Jedoch muss die Klausel die kürzere Kündigungsfrist der Probezeit berücksichtigen und auch eindeutig die einzelnen Pflichtverletzungen benennen, die zu einer Vertragsstrafe führen.</p>
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