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	<title>Eventrecht im Netz &#187; Eventagenturen</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>Subway versus Subway</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2006 08:05:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter Subway kennen viele „Fast-Food-Genießer“ eine aufstrebende Fast-Food-Kette. Rund um Braunschweig ist dies jedoch anders. Dort verbinden insbesondere die Nachtschwärmer den Begriff mit einem Braunschweiger Szene- und Veranstaltungsmagazins namens „Subway“. Dieses Magazin erscheint bereits seit 1987. Die bekannte Fast-Food-Kette wollte nun in Deutschland ein Kunden-Magazin unter dem Titel „Subway“ herausgeben. Folge hiervon wäre gewesen, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter Subway kennen viele „Fast-Food-Genießer“ eine aufstrebende Fast-Food-Kette. Rund um Braunschweig ist dies jedoch anders. Dort verbinden insbesondere die Nachtschwärmer den Begriff mit einem Braunschweiger Szene- und Veranstaltungsmagazins namens „Subway“. Dieses Magazin erscheint bereits seit 1987.<span id="more-41"></span></p>
<p>Die bekannte Fast-Food-Kette wollte nun in Deutschland ein Kunden-Magazin unter dem Titel „Subway“ herausgeben. Folge hiervon wäre gewesen, dass es zwei gleichnamige Print-Magazine gegeben hätte. Herausgegeben werden sollte das neue Magazin von einer Kölner Agentur.</p>
<p>Hiermit war das Braunschweiger Veranstaltungs-Magazin freilich nicht einverstanden und ging gerichtlich gegen die Kölner Agentur vor.</p>
<p>Das LG Braunschweig gab dem Braunschweiger Event-Magazin in seinem Urteil vom 31.01.2006 (Az.: 9 O 140/06) recht und der Klage auf Unterlassung der Verwendung des Titels „Subway“ für das Fast-Food-Magazin statt.</p>
<p>Das Gericht sprach dem Event-Magazin die älteren Rechte an dem Titel zu, da das Braunschweiger Blatt bereits seit 1987 erscheine.</p>
<p>Außerdem bestehe nach der Auffassung der Braunschweiger Richter Verwechslungsgefahr zwischen den Magazinen, weil sich beide Zeitschriften an ein vornehmlich jüngeres Publikum richten würden und deshalb ähnliche Inhalte hätten.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da zurzeit noch die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels besteht.</p>
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		<title>Eventhaftung und Sylvester</title>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2005 09:00:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Viele Eventagenturen haben Sylvester mittlerweile als lukrative Einnahmequelle entdeckt und veranstalten exklusive Feiern zur Begrüßung des neuen Jahres. Allerdings beinhalten gerade Sylvester-Partys ein großes Gefahrenrisiko. Denn zur Begrüßung des neuen Jahres werden regelmäßig Feuerwerke veranstaltet. Im Rahmen dieser Feuerwerke kommt es immer wieder zu Verletzungen von Besuchern, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Viele Eventagenturen haben Sylvester mittlerweile als lukrative Einnahmequelle entdeckt und veranstalten exklusive Feiern zur Begrüßung des neuen Jahres.</p>
<p>Allerdings beinhalten gerade Sylvester-Partys ein großes Gefahrenrisiko. Denn zur Begrüßung des neuen Jahres werden regelmäßig Feuerwerke veranstaltet. Im Rahmen dieser Feuerwerke kommt es immer wieder zu Verletzungen von Besuchern, die entweder durch eigene Nachlässigkeit oder mangelnde Sicherungsmaßnahmen des Veranstalters verursacht werden.<span id="more-32"></span></p>
<p>So hatte das OLG Nürnberg (Urteil vom 18. August 1995 &#8211; Az.: 6 U 949/95) über einen folgenschweren Unfall zu entscheiden. Ein Hotel veranstaltete eine Sylvester-Party. Im Rahmen der Feier wurde ein Feuerwerk veranstaltet. Durch einen Querschläger wurde eine Besucherin am Auge getroffen und verlor auf dem linken Auge 90 % ihrer Sehfähigkeit. Der Veranstalter hatte im Umkreis von 10 m zu dem Feuerwerk einen Sicherheitsabstand geschaffen. Unklar war, ob die Besucherin durch einen Feuerwerkskörper des Veranstalters oder eine andere „Rakete“ getroffen wurde, den Besucher im Rahmen der Veranstaltung privat gezündet haben.</p>
<p>Die Besucherin machte aufgrund der Verletzung gegen das Hotel einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000,00 DM geltend.</p>
<p>Das OLG Nürnberg gab der Besucherin dem Grunde nach recht, gab ihr jedoch zu 50 % eine Mitschuld, da die Besucherin die Gefahr noch unnötig erhöht habe, indem sie sich sogar noch 5 m auf die Abschussstelle der Feuerwerkskörper zubewegte.</p>
<p>Die Verurteilung zur Zahlung des hälftigen Betrages (25.000,00 DM) begründete das Gericht wie folgt:<br />
Wer ein Feuerwerk veranstaltet, müsse nach Auffassung des Gerichts besonders vorsichtig, vorausschauend und sorgfältig zu Werke gehen. Er habe sicherzustellen, dass andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet werden. Ferner habe er zu bedenken, dass der Umgang mit Feuerwerkskörpern selbst dann gefährlich bleibt, wenn alle Gebrauchsvorschriften des Herstellers eingehalten werden. Denn erfahrungsgemäß komme es immer wieder einmal zu technischen Fehlern und unbeherrschbaren Querschlägern. All diese Unwägbarkeiten müsse der Veranstalter schon bei der Wahl seines Standorts berücksichtigen und seine Sicherheitsvorkehrungen danach ausrichten.<br />
Ein Sicherheitsabstand von nur 10 m reiche im konkreten Fall nach Auffassung des OLG Nürnberg nicht aus. Dem Zuschauer bleibe nicht genügend Zeit, um einer fehlgegegangen Rakete auszuweichen, vor allem dann nicht, wenn er durch das Betrachten des Feuerwerks abgelenkt sei.<br />
Ob der Querschläger tatsächlich vom Hotel-Feuerwerk stammte oder aber von der privaten Silvester-Knallerei eines Hotelgastes, sei nach Ansicht des Gerichts unerheblich. Der Verletzten komme hier die Haftungserleichterung des <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE085902377.html">§ 830 BGB</a> zugute. Diese Vorschrift besagt: Lässt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten den Schaden verursacht hat, so ist jeder Beteiligte für den Schaden verantwortlich.<br />
Somit ist festzuhalten, dass Veranstalter eines Feuerwerks mit größter Sorgfalt den Sicherheitsabstand zu dem Ort des Feuerwerks wählen sollten und im Zweifel den Sicherheitsabstand zu dem Feuerwerk größer als eigentlich erforderlich ausfallen lassen sollten, damit Unfälle vermieden werden können. </p>
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		<title>Eventagenturen und arbeitsrechtliche Vertragsstrafen</title>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2005 09:50:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Eventagenturen beschäftigen häufig Arbeitnehmer. Ziel der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist regelmäßig durch Delegierung von Arbeit einen besseren Profit zu erwirtschaften. Allerdings birgt die Einstellung von Arbeitnehmern auch regelmäßig ein gewisses Risiko, da ein sich vertragswidrig verhaltender Arbeitnehmer, dem Unternehmen in massiver Weise schädigen kann. Diese Risiken werden nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Eventagenturen beschäftigen häufig Arbeitnehmer. Ziel der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist regelmäßig durch Delegierung von Arbeit einen besseren Profit zu erwirtschaften. Allerdings birgt die Einstellung von Arbeitnehmern auch regelmäßig ein gewisses Risiko, da ein sich vertragswidrig verhaltender Arbeitnehmer, dem Unternehmen in massiver Weise schädigen kann.<span id="more-30"></span></p>
<p>Diese Risiken werden nicht selten durch ein solides arbeitsvertragliches Gerüst abgefedert, in dem eine Vielzahl von Pflichten des Arbeitnehmers geregelt werden.</p>
<p>Außer den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten zur Arbeitsleistung und Vergütung sind in den Arbeitsverträgen eine Reihe von Nebenpflichten geregelt. So finden sich in Arbeitsverträgen regelmäßig neben Verschwiegenheitsklauseln und Wettbewerbsverboten sogenannte Vertragsstrafeklauseln.</p>
<p>In den Vertragsstrafeklauseln wird mit den Arbeitnehmern die Zahlung einer vertragliche „Geldstrafe“ für den Fall vereinbart, dass sich der Angestellte in schwerwiegender Weise arbeitsvertragswidrig verhält. Arbeitsvertragswidrig verhält sich ein Arbeitnehmer einer Eventagentur insbesondere, wenn er geplante neue Events oder attraktive Ideen für Promotion-Aktionen an Dritte verrät, der Arbeitnehmer ohne Wissen des Arbeitsgebers in Konkurrenz zu diesen tritt oder der Arbeitnehmer in vertragswidriger Weise sein Arbeitsverhältnis beendet oder nicht antritt.</p>
<p>Doch häufig halten die Vertragstrafeklauseln einer gerichtlichen Überprüfung nicht statt. Vertragstrafeklauseln werden dabei, wenn sie vorformuliert sind, im Falle einer gerichtlichen Überprüfung einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften der<a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE259501377.html"> §§ 305 ff</a> BGB unterzogen.</p>
<p>Mit einer solchen Vertragsstrafeklausel hatte sich das <a href="http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=122461">Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 21. 4. 2005 (Az.:8 AZR 425/04)</a> zu befassen.</p>
<p>Ein Arbeitnehmer, der sich noch in der Probezeit befand, war von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden. Der Arbeitgeber forderte außerdem von seinem Arbeitnehmer aufgrund der fristlosen Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes. Die diesem Anspruch zugrunde liegende Vertragsklausel lautete wie folgt:</p>
<p><em>„§ 12 Vertragsstrafe, Schadensersatz<br />
Tritt der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er/sie das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der/die Arbeitnehmer/in an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Brutto-Monatsgehalt/-lohn zu zahlen. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.“</em></p>
<p>Gleichzeitig beinhaltete der Vertrag eine Klausel, wonach die Parteien während der Probezeit das Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von 2 Wochen beenden können.</p>
<p>Das BAG entschied, dass ein Anspruch auf ein Monatgehalt nicht besteht, da nach Auffassung der Richter die Klausel rechtswidrig sei.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts ist eine arbeitsvertragliche Vertragsstrafeklausel unwirksam, sofern sie dem Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben benachteiligt, wobei an die Prüfung zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen sei.</p>
<p>So führte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen wörtlich aus:</p>
<p><em>„Der Senat hat mit Urteil vom 4. März 2004 (- 8 AZR 196/03 &#8211; AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden, dass ein Monatsgehalt generell als Maßstab einer angemessenen Vertragsstrafe geeignet sei. Betrage die Kündigungsfrist in der Probezeit allerdings nur zwei Wochen, sei eine Vertragsstrafe von einem Monat in der Regel unangemessen hoch. Die unangemessene Benachteiligung führe nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel.“</em></p>
<p>Im konkreten Fall erklärte das BAG die Klausel allerdings aus einem anderen Grunde für unwirksam. Die Richter vertraten die Auffassung, dass die zu beurteilende Klausel nicht klar und verständlich ist.</p>
<p><em>„Die vorliegende Vertragsstrafenabrede ist schon wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Die Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe durch “schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst”, ist nicht klar und verständlich, weil die Pflichtverletzungen nicht hinreichend bestimmt sind. Die vereinbarte Vertragsstrafe muss nämlich nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam … .“</em></p>
<p>Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatslohnes zwar grundsätzlich zulässig ist. Jedoch muss die Klausel die kürzere Kündigungsfrist der Probezeit berücksichtigen und auch eindeutig die einzelnen Pflichtverletzungen benennen, die zu einer Vertragsstrafe führen.</p>
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		<title>Schadensersatz wegen Erstellung einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/12/13/schadensersatz-wegen-erstellung-einer-wettbewerbswidrigen-werbemasnahme/</link>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2005 12:50:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk Größere Unternehmen geben die eigenen Werbe- und Promotionkampagnen häufig an Außenstehende nämlich an Event- und Werbeagenturen ab. Diese Agenturen planen, organisieren und führen die entsprechenden Werbemaßnahmen dann für die Auftraggeber durch. Dabei haben die Agenturen neben den allgemeinen vertraglichen Pflichten auch darauf zu achten, dass die Aktionen keine Rechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk<br />
</em><br />
Größere Unternehmen geben die eigenen Werbe- und Promotionkampagnen häufig an Außenstehende nämlich an Event- und Werbeagenturen ab. Diese Agenturen planen, organisieren und führen die entsprechenden Werbemaßnahmen dann für die Auftraggeber durch.<span id="more-28"></span></p>
<p>Dabei haben die Agenturen neben den allgemeinen vertraglichen Pflichten auch darauf zu achten, dass die Aktionen keine Rechte Dritter verletzen. </p>
<p>So muss eine Promotionagentur, die ein Gewinnspiel für ein Unternehmen durchführt, die entsprechenden Regeln nach dem UWG beachten. Eine Werbeagentur  die eine Werbekampagne durchführt, muss berücksichtigen, dass die Kampagne die von der Werbung Betroffenen nicht unangemessen belästigt.</p>
<p>So hatte sich das <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20030269.htm">OLG Düsseldorf (Urteil vom 13.03.2003 &#8211; I-5 U 39/02)</a> sich mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen:</p>
<p>Eine Werbeagentur hat für ihren Auftraggeber drei Werbemailings geplant, die von dem Auftraggeber selbst durchgeführt wurden. Der Auftraggeber wurde aufgrund eines Mailings von einem anderen Unternehmen abgemahnt und auch später gerichtlich erfolgreich auf Unterlassung des Mailings in Anspruch genommen. Der Auftraggeber wollte die Verfahrenkosten von seiner Werbeagentur ersetzt haben. Diese lehnte jedoch ein Verschulden an den entstandenen Verfahrenskosten ab, da es nicht ihre, sondern die vertragliche Aufgabe des Auftraggebers gewesen sei, die rechtliche Zulässigkeit des Mailings unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.</p>
<p>Dem folgte das OLG Düsseldorf nicht. So stellte das Gericht zunächst fest, dass es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelt. Dieser Vertrag sei nach Überzeugung der Richter fehlerhaft, da die von der Werbeagentur vorgeschlagene und gelieferte Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechtes verstoßen habe und daher von der Klägerin nicht hätte verwendet werden können.</p>
<p>Aus diesem Grund stellten die Richter fest, dass die Werbeagentur aufgrund der schuldhaften Vertragsverletzung dem Auftraggeber für den hieraus entstandenen Schaden nämlich den Verfahrenskosten haftet.</p>
<p>Etwas anderes hätte nach der Auffassung des Senats allenfalls dann gelten können, wenn die Parteien Abweichendes in dem Vertrag vereinbart hätten, so z.B. dass der Auftraggeber die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme prüfen solle. Eine solche Vereinbarung konnte in dem betreffenden Verfahren jedoch nicht nachgewiesen werden.</p>
<p>Es somit zusammenfassend festzuhalten, dass Werbe- und Eventagenturen für die von Ihnen geplanten Werbemaßnahmen haften können, wenn die Maßnahmen Rechte Dritter verletzen und hierdurch Verfahrenskosten entstehen. </p>
<p>Demzufolge ist den Agenturen anzuraten, die Frage der Zuständigkeit für die rechtliche Prüfung einer Werbemaßnahme ausdrücklich vertraglich zu regeln, damit sie nicht zu einem späteren Zeitpunkt von dem Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.</p>
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		<title>Die Haftung der Eventagentur und die Möglichkeit der Haftungsfreizeichnung</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2005 13:38:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Eventagenturen stehen häufig „mit einem Bein“ in der Haftung. Aus der Natur der Sache, dass die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zu den Hauptaufgaben von Event-Agenturen gehört, ergibt sich, dass die Agenturen regelmäßig eine Vielzahl von Gefahrenquellen eröffnen, durch die haftungsrechtliche Risiken verursacht werden. So haftet eine Agentur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Eventagenturen stehen häufig „mit einem Bein“ in der Haftung. Aus der Natur der Sache, dass die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zu den Hauptaufgaben von Event-Agenturen gehört, ergibt sich, dass die Agenturen regelmäßig eine Vielzahl von Gefahrenquellen eröffnen, durch die haftungsrechtliche Risiken verursacht werden.<span id="more-27"></span></p>
<p>So haftet eine Agentur grundsätzlich für jedes schuldhafte vertragliche oder deliktische Verhalten. Gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE026902377.html">§ 276 BGB</a> genügt dabei bereits die einfache Fahrlässigkeit für die Auslösung des Haftungstatbestandes.</p>
<p>Einfache Fahrlässigkeit ist anzunehmen, sofern die Agentur sorgfaltswidirg handelt. Dies gilt nicht nur für eigenes Handeln der Agentur, sondern auch für ihre Erfüllungsgehilfen wie etwa das Handeln von Sub-Unternehmen.</p>
<p>So haftet die Agentur als Veranstalterin eines Kongresses aus Vertrag, wenn sie vergisst, dass Catering zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bestellen. Auch muss sich die Agentur zurechnen lassen, wenn etwa der Dozent nicht rechtzeitig erscheint. Schließlich steht die Eventagentur in der Haftung, wenn ein Kongressbesucher aufgrund eines unsachgemäß verlegten Kabels zu Sturz kommt uns sich hierbei Verletzungen zuzieht.</p>
<p>Diese Risiken kann die Agentur durch verschiedene Maßnahmen abfedern. Neben dem Abschluss von Haftpflichtversicherung (dieses Thema wird ausführlich an dieser <a href="http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/25/haftungsrisiko-und-risk-management-bei-events/">Stelle </a>behandelt) besteht die Möglichkeit, entsprechende Haftungsfreizeichnungsklauseln zu vereinbaren.</p>
<p>Allerdings ist es gesetzlich nicht zulässig, für bestimmte Verhaltensweisen die Haftung auszuschließen.</p>
<p>So ist eine Haftungsfreizeichnung für grobfahrlässiges oder vorsätzliches eigenes Verhalten gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE260301377.html">§ 309 Nr. 7 b) BGB</a> gesetzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Haftungsbegrenzung für grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen.</p>
<p>Von besonderer haftungsrechtlicher Relevanz im Eventbereich sind ferner die Personenschäden. Diese Risiken wurden in der Vergangenheit von Veranstaltern immer wieder gerne ausgeschlossen.</p>
<p>So hatte das LG München I (NJW 1991, 1491) eine Haftungsfreizeichnungsklausel zu bewerten, die ein Konzertveranstalter bei Abschluss mit Konzertbesuchern auf seinen Verträgen (Eintrittkarten) verwendete. Dort hieß es sinngemäß, dass jegliche Haftung für Gesundheitsschäden, die mit Lautstärke des Konzertes im Zusammenhang stehen, ausgeschlossen ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts war eine solche Klausel unzulässig, da Veranstalter die nebenvertragliche Pflicht habe, Vorkehrung so zu treffen, dass eine Gesundheitsbeschädigung der Besucher verhindert wird.</p>
<p>Die Entscheidung würde auch im Jahr 2005 ohne weiteres Bestand haben, da der Ausschluss oder die Begrenzung von Ersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unzulässig ist. Dies gilt ebenfalls für ein entsprechendes Verhalten der Erfüllungsgehilfen. Geregelt ist dieses Verbot in <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE260301377.html">§ 309 Nr. 7 a) BGB</a>.</p>
<p>Es bleibt somit festzuhalten, dass die Verwendung einer Haftungsfreizeichnungs- oder Haftungsbegrenzungsklausel gegenüber dem Vertragspartner ein probates Mittel zur Reduzierung des Haftungsrisikos ist, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber hier enge Grenzen hinsichtlich der einschränkbaren Risiken gesetzt hat. Sofern die Freizeichnungsklauseln aber gemäß den gesetzlichen Anforderungen formuliert werden, können sie einen erheblichen Beitrag zur Minimierung des Haftungsrisikos einer Eventagentur beitragen.</p>
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		<title>Haftungsrisiko und Risk-Management bei Events</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2005 11:01:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Neben der Planung und Kalkulation müssen im Vorfelde einer Veranstaltung je nach Art des Events auch eine Reihe von haftungsrechtlichen Fragen bedacht werden. So stellen sich dem Veranstalter nicht nur bei größeren Events mit hohem Besucheraufkommen regelmäßig Sicherheits- und Haftungsfragen. Der Veranstalter sollte dabei stets bestrebt sein, diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Neben der Planung und Kalkulation müssen im Vorfelde einer Veranstaltung je nach Art des Events auch eine Reihe von haftungsrechtlichen Fragen bedacht werden.</p>
<p>So stellen sich dem Veranstalter nicht nur bei größeren Events mit hohem Besucheraufkommen regelmäßig Sicherheits- und Haftungsfragen.<span id="more-22"></span></p>
<p>Der Veranstalter sollte dabei stets bestrebt sein, diese Risiken best möglich einzuschränken und hierzu ein entsprechendes Risk Management zu betreiben. Im Rahmen eines guten Risk Managements sind die möglichen Schadensquellen bei der Veranstaltung zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.</p>
<p>Mögliche Schadensquellen sind je nach Art eines Events z.B. das Nichterscheinen von Personen, die Nichtverfügbarkeit einer Veranstaltungsstätte, Nichtanlieferung von Equipment, Wetterrisiko, Sabotage, Demonstrationen, behördliche Verfügungen und vieles mehr.</p>
<p>Nach einer entsprechenden Bewertung der Schadensquellen sollte im Wege des Risk-Controllings entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder Begrenzung dieser Haftungsrisiken getroffen werden. Insoweit sollte insbesondere bei Großrisiken regelmäßig eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung  oder Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung zur Vermeidung oder Begrenzung des Haftungsrisikos erwogen werden.</p>
<p>Bei kleinen und mittleren Risiken sollte der Veranstalter abwägen, ob es sich wirtschaftlich rechnet, diese Risiken zu versichern. Besonders bei Kleinrisiken ist eine teuere Versicherung häufig nicht rentabel. Zwar ist das Risiko eines Schadenseintritts regelmäßig als groß zu bewerten. Da aber der Schadensumfang als gering zu bezeichnen ist, wird die Nichtversicherung der wirtschaftlich attraktivere Weg sein.</p>
<p>Bei mittleren Risiken muss der Veranstalter abwägen, ob die Selbstragung oder eine Versicherung das wirtschaftliche adäquate Mittel darstellt.</p>
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