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	<title>Eventrecht im Netz &#187; Fernsehen</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>Im falschen Film &#8211; Schmerzensgeld für Sendung von Filmaufnahmen aus der Psychiatrie</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Apr 2008 15:47:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt Momente im Leben eines Menschen, in denen man sich mancherlei sehnlich wünscht, eines aber sicher nicht: Zuschauer. Man stelle sich etwa vor, ein junger Mann wird wegen eines akuten und schwerwiegenden Ausbruchs einer schizophrenen Psychose auf eine geschlossene Station in der Psychiatrie eingeliefert; dort finden Filmaufnahmen für eine Fernsehdokumentation statt, die wenig später [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt Momente im Leben eines Menschen, in denen man sich mancherlei sehnlich wünscht, eines aber sicher nicht: Zuschauer. Man stelle sich etwa vor, ein junger Mann wird wegen eines akuten und schwerwiegenden Ausbruchs einer schizophrenen Psychose auf eine geschlossene Station in der Psychiatrie eingeliefert; dort finden Filmaufnahmen für eine Fernsehdokumentation statt, die wenig später von einem Privatsender gezeigt – und unter anderem von Mitschülern des Patienten gesehen werden.<br />
Eben dies ist dem Kläger eines Schmerzensgeld-Prozesses widerfahren, über den nun die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I zu entscheiden hatte. Nachdem er die Ausstrahlung des Films „Das Wüten des Wahnsinns – Alltag in der Psychiatrie“ nicht mehr verhindern konnte, verklagte er den Regisseur und die Produzentin der Dokumentation ebenso wie den ausstrahlenden Sender und den ärztlichen Direktor des Krankenhauses – der die Filmaufnahmen zugelassen hatte – auf Schadensersatz. <span id="more-73"></span></p>
<p>Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Kläger den Filmaufnahmen zugestimmt hatte bzw. ob er solcherlei – und sei es auch nur durch „schlüssiges Verhalten“ – in seinem Zustand überhaupt wirksam erklären konnte. Der ärztliche Direktor hatte die Patienten, die auf dem Gang der Station versammelt waren, vor den Filmaufnahmen gebeten, auf ihr Zimmer zu gehen, wenn sie nicht gefilmt werden wollten; der Regisseur hatte daraufhin die Patienten gefragt, wer mitwirken wolle und nochmals darauf hingewiesen, dass nur gefilmt werde, wer damit einverstanden sei. Daraus, dass der Kläger geblieben sei und im weiteren Verlauf sogar mehrmals versucht habe, ins Bild zu kommen, sei – so die Beklagten – die Einwilligung des Klägers zu schließen gewesen. </p>
<p>Dieser Sichtweise wollten sich die Richter der 7. Zivilkammer nicht anschließen, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige erläutert hatte, dass der Kläger in seinem Zustand der „psychotischen Ambivalenz“ zu bewusstrationalen Entscheidungen gar nicht in der Lage gewesen sei: Die Erkrankung des Klägers zeichne sich gerade dadurch aus, dass er sich in der akuten Phase nicht entscheiden könne und daher mal so, mal anders und dann auch wieder gar nicht entscheide. Gerade impulshaftes und provokantes Verhalten – wie das sich-ins-Bild-Drängen – sei Teil des Krankheitsbildes. Allen Beklagten sei – so die 7. Zivilkammer in ihrem Urteil – grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen; insbesondere der ärztliche Direktor hätte aufgrund seines Fachwissens erkennen müssen, dass das Verhalten des Klägers als Ausdruck seiner akuten schizophrenen Psychose und nicht als Einwilligung in die Filmaufnahmen zu bewerten gewesen sei. Und auch ein Privat-Sender darf eben nicht ohne weiteres Privates senden. </p>
<p>Wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verurteilte die Kammer die Beklagten zu einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt € 30.000,00.</p>
<p><em>(dpa-Meldung zum Urteil des Landgerichts München I vom 20. März 2008, Az. 7 O 12954/05; Dieses ist bislang noch nicht rechtskräftig)</em></p>
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		<title>Streit um „Pumuckl-Zeichnungen und –filme:  Ursprüngliche Zeichnerin soll nachträglich Geld bekommen</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Jan 2008 08:02:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>

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		<description><![CDATA[München: Am vergangenen Donnerstag hatte das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz darüber zu entscheiden, ob Barbara von Johnson, die ursprüngliche Zeichnerin des Kobolds „Pumuckl“, einen finanziellen Nachschlag vom Bayerischen Rundfunk zu bekommen hat. Dies bejahte das OLG; Johnson hat gegenüber dem Sender und einer Produktionsfirma Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der von ihr gezeichneten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>München: Am vergangenen Donnerstag hatte das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz darüber zu entscheiden, ob Barbara von Johnson, die ursprüngliche Zeichnerin des Kobolds „Pumuckl“, einen finanziellen Nachschlag vom Bayerischen Rundfunk zu bekommen hat. Dies bejahte das OLG; Johnson hat gegenüber dem Sender und einer Produktionsfirma Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der von ihr gezeichneten Figur. <span id="more-71"></span><!--more--></p>
<p>Barbara von Johnson hatte als Zwanzigjährige im Auftrag der Pumuckl-Autorin Ellis Kaut dem rothaarigen Wicht seine unverwechselbare Gestalt mit den abstehenden Ohren und den übergroßen Händen und Füßen verliehen. Erst später ließ Kaut die Figur von ihrem Schwiegersohn zeichnen und erst mit ihm begann der eigentliche Siegeszug des Pumuckls auf Leinwand, Bildschirm und mittlerweile auch im Internet.</p>
<p>Barbara von Johnson klagte auf Nachbesserung ihrer Pauschalvergütungen und zudem auf Unterlassung der nicht ausdrücklich von ihr genehmigten Nutzung der Koboldzeichnungen. Das Landgericht gab ihr in vollem Umfang Recht, das OLG machte nur ganz geringe Abstriche gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil vom vergangenen September, gegen das der Sender wie auch die Produktionsfirma Berufung eingelegt hatten.<br />
Über die Höhe wird nun in einem eigenen Verfahren zu entscheiden sein. Fest steht, dass sich der finanzielle Nachschlag am Umfang der früher nicht von ihr genehmigten Nutzung für die Zeichnerin bemessen wird.</p>
<p>Zeitgleich untersagte das OLG die Ausstrahlung aller Ausschnitte des Films «Meister Eder und sein Pumuckl» und der Kindersendung «Pumuckl-TV», die den Kobold zeigen, ohne Zustimmung Johnsons. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 29 U 5512/06).</p>
<p>Der BR und die Produktionsfirma müssen nunmehr Auskunft über den Umfang der Verwertung der beanstandeten Produktionen geben. Dies betrifft im Falle der Produktionsfirma auch den Kinofilm «Pumuckl und der blaue Klabauter». Die Auskunftspflicht umfasst auch die Verwertung durch Lizenzvergaben oder Merchandising.</p>
<p>Az.: 29 U 5512/06</p>
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		<title>Klage auf Zahlung von Honorar für die Talk-Show &#8220;Sabine Christiansen&#8221; erfolgreich</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Dec 2007 09:06:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin: Die 101. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat der Klage einer Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft auf Zahlung noch offenen Honorars von fast 1,1 Mio. € stattgegeben. Die klagende Gesellschaft hatte vom Herbst 1998 bis Herbst 2002 für den Norddeutschen Rundfunk die Talk-Show „Sabine Christiansen“ produziert. Im Herbst 2002 wurde diese Aufgabe von einer anderen, neu gegründeten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin: Die 101. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat der Klage einer Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft auf Zahlung noch offenen Honorars von fast 1,1 Mio. € stattgegeben.</p>
<p>Die klagende Gesellschaft hatte vom Herbst 1998 bis Herbst 2002 für den Norddeutschen Rundfunk die Talk-Show „Sabine Christiansen“ produziert. Im Herbst 2002 wurde diese Aufgabe von einer anderen, neu gegründeten Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft übernommen, wobei die Geschäftsführer der beiden Gesellschaften eine Vereinbarung dahingehend getroffen hatten, dass die Klägerin ihr Studio zur Verfügung stellt und die zur technischen Umsetzung der Sendung notwendigen Arbeiten übernimmt. Für diese Zusammenarbeit wurde ein Honorar pro Sendung ausgehandelt und vereinbart.</p>
<p>Vereinbarungsgemäß erbrachte die Klägerin in der Folge im Grundsatz ihre Leistungen und stellte sie der beklagten Gesellschaft in Rechnung. Diese jedoch  kürzte die Rechnungen ab Januar 2003, weil nach ihrer Auffassung nicht alle in der Vereinbarung aufgeführten Einzelleistungen erbracht wurden.<span id="more-69"></span></p>
<p>Hierzu stellte die 101. Zivilkammer fest, dass nach der getroffenen Vereinbarung die Parteien einen pauschalen Festpreis je Sendung ermittelt hätten, der keinen Raum für die Kürzung einzelner Positionen ermögliche &#8211; selbst wenn diese von der Beklagten nicht abgerufen worden seien. Eine Preisanpassung sei auch nicht im Wege der Teilkündigung einzelner Leistungen möglich gewesen.</p>
<p>Die Widerklage der Beklagten mit dem Ziel der Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen,  die sie wegen der ihrer Ansicht nach nicht erbrachten Leistungen von der Gegenseite gefordert hatte, blieb daher erfolglos.</p>
<p>Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.</p>
<p>Gesch.-Zeichen: 101 O 159/06</p>
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		<title>Privater Fernsehsender zu Schmerzensgeld wegen unerlaubter Veröffentlichung von Filmaufnahmen verurteilt</title>
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		<pubDate>Wed, 31 May 2006 06:53:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Jahre 2003 wurde ein Kind auf einem Campingplatz vermisst. Ein zufällig anwesendes Fernsehteam filmte daraufhin die Szenerie, nämlich die Verbringung des Kindes nach dessen Auffinden Rezeption der Anlage, die Befragung wie auch die Überbringung des Kindes zu den Eltern. Im Anschluss wurde noch ein kurzes Interview mit der Mutter des Kindes aufgezeichnet und die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Jahre 2003 wurde ein Kind auf einem Campingplatz vermisst. Ein zufällig anwesendes Fernsehteam filmte daraufhin die Szenerie, nämlich die Verbringung des Kindes nach dessen Auffinden Rezeption der Anlage, die Befragung wie auch die Überbringung des Kindes zu den Eltern.<span id="more-50"></span></p>
<p>Im Anschluss wurde noch ein kurzes Interview mit der Mutter des Kindes aufgezeichnet und die Bilder im August 2003 zweimal jeweils zur Mittagszeit im Rahmen eines Boulevardmagazins des Privatsenders ausgestrahlt.</p>
<p>Hiergegen setzten sich Mutter und Kind zu Wehr und forderten von dem Fernsehsender Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € für die Mutter und 5.000,00 € für das Kind ein.</p>
<p>Das erstinstanzliche Gericht sprach dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu und wiese die Klage der Mutter ab.</p>
<p>In Folge der Berufung musste sich nunmehr das OLG Karlsruhe (Urteil vom 26.05.2006, Az.: 14 U 27/05) mit der Sache befassen.</p>
<p>Die Richter sprachen in ihrer Entscheidung auch der Mutter ein Schmerzensgeld ebenfalls in Höhe von 2.500,00 € zu, da der Fernsehsender durch die Ausstrahlung der die Mutter zeigenden Filmaufnahmen deren Recht am eigenen Bild und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in gravierender Weise verletzt habe.</p>
<p>Zwar sei die Mutter nach der Überzeugung des Gerichts mit der Herstellung der Filmaufnahmen einverstanden. Durch dieses Einverständnis habe die Mutter aber nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, auch mit einer Ausstrahlung der Szene durch die Beklagte im Rahmen des Boulevardmagazins unter der Rubrik Alltagsskurilitäten einverstanden zu sein. </p>
<p>Insbesondere lehnten die Richter eine Einwilligung hinsichtlich der Verwendung der Aufnahmen für diese Art von Fernsehsenndung ab. Nach Ansicht der Richter hätte eine stillschweigende grundsätzliche Einwilligung zu einer Veröffentlichung des Films die Ausstrahlung im Rahmen einer der oberflächlichen Unterhaltung dienenden Sendung nur dann gedeckt, wenn die Klägerin über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung, insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang unterrichtet worden wäre. Dies sei aber nicht geschehen.</p>
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