Auf Grund einer erfolgreichen Intervention der GEMA hat der Dienst Usepirat zum 31. Juli 2007 seinen Dienst freiwillig eingestellt. Bei dem Angebot handelte es sich um einen weiteren Zugangsvermittler zum UseNet, der sich ausdrücklich in den Kontext der rechtswidrigen Nutzungsmöglichkeiten des UseNet gestellt hatte. weiterlesen »
Kategorie 'GEMA'
Pressemitteilung der GEMA im Wortlaut: GEMA erwirkt einstweilige Verfügungen gegen die Betreiber der Dienste www.rapidshare.de und www.rapidshare.com
Die GEMA hat vor dem Landgericht Köln gegen die Betreiber der Dienste www.rapidshare.de und www.rapidshare.com jeweils eine einstweilige Verfügung wegen der rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen dieser Angebote erwirkt. weiterlesen »
Die GEMA hat auf ihrer Mitgliederversammlung eine neue Regelung beschlossen, wonach
Komponisten und Textdichter, die Mitglied der Verwertungsgesellschaft GEMA sind, ihre Musikwerke künftig kostenlos per Streaming auf ihrer eigenen Homepage präsentieren dürfen. weiterlesen »
Wirksamkeit der GEMA-Anmeldung bei mehreren Urhebern
Die GEMA nimmt bekanntlich die Verwertungsrechte von Musikern dar. Voraussetzung für die Wahrnehmung ist allerdings eine ordnungsgemäße Übertragung dieser Rechte auf die Verwertungsgesellschaft. Diese geschieht durch eine entsprechende Anmeldung der Musikwerke bei der GEMA.
Problematisch kann die Wirksamkeit einer Anmeldung aber sein, wenn es mehre Miturheber an einem Musikstück gibt. weiterlesen »
GEMA und der Streit um die Ausschüttung von Konzerteinnahmen
Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Die GEMA als zentraler wirtschaftlicher Verwertungsverein im Bereich der Musikrechte setzt für die bei ihr angemeldeten Musiker die Verwertungsrechte gegenüber den Nutzern der Werke durch. Dabei ist es unter anderem die Aufgabe der GEMA Lizenzgebühren zu vereinnahmen, zu verwalten und an die Künstler auszuschütten. weiterlesen »
GEMA und Gebühren – Nutzung von Musikwerken im Internet
Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Seit einiger Zeit geht die GEMA bei der Nutzung von Musikstücken im Internet gegen die Betreiber von Internetseiten vor, sofern jene nicht entsprechend GEMA-Gebühren abführen.
Hierzu ist die GEMA zum Leidwesen viele Internet-Anbieter berechtigt, da auch die Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung von Musikstücken wie auch Teilen von Musikstücken via Internet urheberrechtlich geschützt ist und die GEMA insoweit die Verwertungsrechte der Interpreten wahrnimmt.
Somit sind die Internetanbieter verpflichtet, die Nutzung von Musikstücken im Online-Bereich anzumelden und hierfür eine Gebühr zu entrichten.
Die Gebühren richten sich nach der Art der Nutzung eines Musikstückes im Internet. Einschlägig ist insoweit der jeweils geltende GEMA-Tarif. Für die Nutzung von Musikwerken im Online-Bereich ist der Hauptbereich 12 des GEMA-Tarifwerks einschlägig.
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Die GEMA, ihre Tarife und die rechtlichen Probleme
Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.
Veranstalter, die öffentlich Musik aus dem GEMA-Repertoire wiedergeben, müssen diese Veranstaltungen bei der GEMA als Musikverwertungsgesellschaft anmelden.
Je nach Art des Events haben die Veranstalter an die GEMA gewisse Gebühren für die urheberrechtliche Nutzung der Werke abzuführen. Für die Bestimmung der Gebühren stehen bei der GEMA verschiedene Tarife zur Verfügung. Zu der Einführung von Tarifen für die unterschiedlichen Arten der Benutzung von Musikwerken ist die GEMA gemäß § 13 UrhWahrnG berechtigt und verpflichtet. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhwahrng/__13.html
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