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	<title>Eventrecht im Netz &#187; GEMA</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>Usenet-Zugangsvermittler schließt nach Intervention der GEMA seine Pforten</title>
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		<pubDate>Thu, 16 Aug 2007 06:54:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>

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		<description><![CDATA[Auf Grund einer erfolgreichen Intervention der GEMA hat der Dienst Usepirat zum 31. Juli 2007 seinen Dienst freiwillig eingestellt. Bei dem Angebot handelte es sich um einen weiteren Zugangsvermittler zum UseNet, der sich ausdrücklich in den Kontext der rechtswidrigen Nutzungsmöglichkeiten des UseNet gestellt hatte. Nach eigenen Angaben der Betreiber stand für die Nutzer des Dienstes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf Grund einer erfolgreichen Intervention der GEMA hat der Dienst Usepirat zum 31. Juli 2007 seinen Dienst freiwillig eingestellt. Bei dem Angebot handelte es sich um einen weiteren Zugangsvermittler zum UseNet, der sich ausdrücklich in den Kontext der rechtswidrigen Nutzungsmöglichkeiten des UseNet gestellt hatte. <span id="more-63"></span>Nach eigenen Angaben der Betreiber stand für die Nutzer des Dienstes neben dem Zugriff auf über 1,3 Millionen Filme auch ein umfangreiches MP3-Angebot von etwa 1 Millionen Werken aus dem von der GEMA vertretenen Repertoire zum Download bereit.</p>
<p>Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: &#8220;Diese aktuellste Entwicklung zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Mit der wegweisenden Grundsatzentscheidung des Landgerichts Hamburg in dem Verfahren gegen den UseNet-Zugangsvermittler UseNext haben wir ein wichtiges Exempel statuiert, welches bei Gerichten und in der Szene zunehmend Bestätigung findet. Wir werden uns daher auch in Zukunft weiterhin konsequent gegen alle Dienstbetreiber wenden, die die Rechte unserer Mitglieder nicht respektieren und auf deren Rücken Profit erzielen.&#8221;</p>
<p>Die GEMA vertritt die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Million Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von EUR 874 Mio. für die Nutzung des Musik-Weltrepertoires (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung der GEMA vom 03.08.2007<br />
</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Pressemitteilung der GEMA im Wortlaut: GEMA erwirkt einstweilige Verfügungen gegen die Betreiber der Dienste  www.rapidshare.de und  www.rapidshare.com</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/01/19/pressemitteilung-der-gema-im-wortlaut-gema-erwirkt-einstweilige-verfugungen-gegen-die-betreiber-der-dienste-wwwrapidsharede-und-wwwrapidsharecom/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Jan 2007 06:48:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>

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		<description><![CDATA[Die GEMA hat vor dem Landgericht Köln gegen die Betreiber der Dienste www.rapidshare.de und www.rapidshare.com jeweils eine einstweilige Verfügung wegen der rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen dieser Angebote erwirkt. Bei beiden Diensten handelt es sich um so genannte „Share-Hoster“. Deren Geschäftsmodell basiert darauf, Speicherkapazitäten zur Verfügung zu stellen, damit Nutzer beliebige Inhalte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die GEMA hat vor dem Landgericht Köln gegen die Betreiber der Dienste  www.rapidshare.de und  www.rapidshare.com jeweils eine einstweilige Verfügung wegen der rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen dieser Angebote erwirkt. <span id="more-58"></span>Bei beiden Diensten handelt es sich um so genannte „Share-Hoster“. Deren Geschäftsmodell basiert darauf, Speicherkapazitäten zur Verfügung zu stellen, damit Nutzer beliebige Inhalte in diese Speicher einspeisen und anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen können. Während das Abspeichern der Inhalte für die Nutzer kostenlos möglich ist, verlangt RapidShare für einen komfortablen und störungsfreien Abruf der Inhalte aus seinen Speichern über den “Premium-Download“ ein monatliches Entgelt. Insbesondere der Dienst  www.rapidshare.de hatte zeitweise damit geworben, aus seinen Speichern seien 15 Millionen Dateien abrufbar. Eine Lizenz hierfür wurde aber bei der GEMA nicht erworben.<br />
RapidShare versuchte sich bislang stets jeglicher rechtlicher Verantwortung mit der Behauptung zu entziehen, sie hätten keine Kenntnis von den seitens der Nutzer abgespeicherten Inhalten und könnten diese auch nicht kontrollieren.</p>
<p>Die nunmehr von dem Landgericht Köln erlassenen einstweiligen Verfügungen machen hingegen ganz klar deutlich, dass „die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden“ rechtlich nichts daran ändert, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.</p>
<p>Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: „Diese Entscheidungen sind auch für den künftigen Umgang mit Web 2.0-Diensten wie YouTube und MySpace von großer Bedeutung. Sie zeigen, dass die bloße Abwälzung der Nutzungshandlungen auf die Nutzer und die angebliche Unkontrollierbarkeit der Inhalte den Dienstbetreiber nicht von seiner urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die auf seiner Webseite zum Abruf gestellten Inhalte entheben.“</p>
<p>Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik. &#8221;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung der GEMA </p>
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		<title>GEMA erlaubt Künstlern Eigenpräsentation im Internet</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/06/30/gema-erlaubt-kunstlern-eigenprasentation-im-internet/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Jun 2006 06:48:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>

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		<description><![CDATA[Die GEMA hat auf ihrer Mitgliederversammlung eine neue Regelung beschlossen, wonach Komponisten und Textdichter, die Mitglied der Verwertungsgesellschaft GEMA sind, ihre Musikwerke künftig kostenlos per Streaming auf ihrer eigenen Homepage präsentieren dürfen. Die neue Regelung soll bis Ende 2007 befristet werden. Ab 2008 soll ein weiteres neues Angebot für das kostenlose Streaming bereitgestellt werden. Nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die GEMA hat auf ihrer Mitgliederversammlung eine neue Regelung beschlossen, wonach<br />
Komponisten und Textdichter, die Mitglied der Verwertungsgesellschaft GEMA sind, ihre Musikwerke künftig kostenlos per Streaming auf ihrer eigenen Homepage präsentieren dürfen.<span id="more-53"></span></p>
<p>Die neue Regelung soll bis Ende 2007 befristet werden. Ab 2008 soll ein weiteres neues Angebot für das kostenlose Streaming bereitgestellt werden.</p>
<p>Nach den bisher geltenden Regelungen mussten die Künstler für eine solche Nutzung ihrer eigenen Musikwerke sowohl auf privaten als auch gewerblichen Websites mindestens 25,00 € an die Verwertungsgesellschaft abführen.</p>
<p>Voraussetzung für das kostenlose Streaming ist, dass über die Website keine direkten oder indirekten Einnahmen erzielt werden. Ferner muss vor der Nutzung des Angebots bei der GEMA ein Meldeformular eingereicht werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wirksamkeit der GEMA-Anmeldung bei mehreren Urhebern</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/02/10/wirksamkeit-der-gema-anmeldung-bei-mehreren-urhebern/</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Feb 2006 08:41:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Die GEMA nimmt bekanntlich die Verwertungsrechte von Musikern dar. Voraussetzung für die Wahrnehmung ist allerdings eine ordnungsgemäße Übertragung dieser Rechte auf die Verwertungsgesellschaft. Diese geschieht durch eine entsprechende Anmeldung der Musikwerke bei der GEMA. Problematisch kann die Wirksamkeit einer Anmeldung aber sein, wenn es mehre Miturheber an einem Musikstück gibt. Kann in diesen Fall bereits [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die GEMA nimmt bekanntlich die Verwertungsrechte von Musikern dar. Voraussetzung für die Wahrnehmung ist allerdings eine ordnungsgemäße Übertragung dieser Rechte auf die Verwertungsgesellschaft. Diese geschieht durch eine entsprechende Anmeldung der Musikwerke bei der GEMA.</p>
<p>Problematisch kann die Wirksamkeit einer Anmeldung aber sein, wenn es mehre Miturheber an einem Musikstück gibt.<span id="more-42"></span></p>
<p>Kann in diesen Fall bereits einer der Urheber das Musikstück wirksam bei der GEMA anmelden, oder gehört zu einer wirksamen Rechtsübertragung eine gemeinschaftliche Anmeldung durch alle Miturheber?</p>
<p>Mit eben dieser Problematik hatte sich das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 06.12.2005 (Az. 11 U 26/05) auseinanderzusetzen.</p>
<p>Zwei Musiker hatte mehre Musikstücke als Miturheber hergestellt und stritten unter anderem darüber, ob es ausreicht, dass lediglich ein Urheber die Stücke bei der GEMA angemeldet hatte.</p>
<p>Die Frankfurter Richter entschieden, dass die Miturheber die Musikstücke gemeinschaftlich bei der GEMA anmelden müssen, damit die Rechtsübertragung wirksam ist.</p>
<p>Zur Begründung verwies der Senat auf die gesetzlichen Regelung der <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965BJNE004800315.html">§ 8 Absatz 2 UrhG</a> und <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE074202377.html">§ 714 BGB</a>. Nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965BJNE004800315.html">§ 8 Absatz 2 UrhG</a> seien die Miturheber als Gesamthandsgemeinschaft zu werten. Eine solche Gemeinschaft könne, was aus <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE074202377.html">§ 714 BGB</a> folge, im Außenverhältnis grundsätzlich nur durch alle Miturheber gemeinsam vertreten werden.</p>
<p>Die Richter führten weiter aus, dass Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verfügung über den Anteil und damit einer Verwertung des Anteils durch die GEMA stets die auf einem gemeinsamen Beschluss der Miturheber beruhende Übertragung der Nutzungsrechte der Miturhebergemeinschaft sei.</p>
<p>Somit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Rechtsübertragung grundsätzlich nur gemeinschaftlich erfolgen kann. </p>
<p>Allerdings ist es, sofern die Miturheber die Gesellschaft alleine nach außen vertreten dürfen, nicht erforderlich, dass stets alle Miturheber an dem Anmeldeverfahren teilnehmen. Ausreichend ist, wenn sämtliche Urheber eines Musikstückes die gemeinschaftliche Anmeldung eines Musikwerkes beschließen und ein Urheber in Stellvertretung für die Gemeinschaft das Werk bei der GEMA anmeldet.</p>
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		<title>GEMA und der Streit um die Ausschüttung von Konzerteinnahmen</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2005 07:23:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Die GEMA als zentraler wirtschaftlicher Verwertungsverein im Bereich der Musikrechte setzt für die bei ihr angemeldeten Musiker die Verwertungsrechte gegenüber den Nutzern der Werke durch. Dabei ist es unter anderem die Aufgabe der GEMA Lizenzgebühren zu vereinnahmen, zu verwalten und an die Künstler auszuschütten. Von den Einnahmen werden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Die GEMA als zentraler wirtschaftlicher Verwertungsverein im Bereich der Musikrechte setzt für die bei ihr angemeldeten Musiker die Verwertungsrechte gegenüber den Nutzern der Werke durch. Dabei ist es unter anderem die Aufgabe der GEMA Lizenzgebühren zu vereinnahmen, zu verwalten und an die Künstler auszuschütten.<span id="more-25"></span><br />
Von den Einnahmen werden zunächst die anfallenden Verwaltungsgebühren abgezogen. Der hiernach übrige Teil wird auf der Grundlage eines Verteilungsplans an die Mitglieder-Künstler ausgeschüttet.<br />
Die Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrecht (für Konzerte) verteilt die GEMA nach Abzug der Verwaltungskosten auf der Grundlage eines zweistufigen Verfahrens, einem vor allem ertragsorientierten Lizenzabrechnungsverfahren als erster Stufe und einem &#8211; auch die kulturelle Förderungswürdigkeit der Werke berücksichtigenden &#8211; Wertungsverfahren. Die Höhe der Erlösbeteiligung bemisst sich maßgeblich nach der Zahl der Aufführungen der Werke des betreffenden Mitglieds.<br />
Dabei hat die GEMA bis 1998 die auszuschüttenden Erträge durch ein lineares Verfahren ermittelt, dieses Verfahren jedoch ohne Mitgliederbeschluss abgeändert in das sog. PRO-Verfahren (weiter Einzelheiten zu den Ermittlungsverfahren können in dem nachfolgenden Urteil des BGH nachgelesen werden).<br />
Mit dieser Änderung insbesondere ohne entsprechenden Mitgliederbschluss war ein Mitglied der GEMA nicht einverstanden und hat hiergegen geklagt.<br />
Aus diesem Grund hatte sich in letzter Instanz der <a href="http://www.gema.de/urheberrecht/rechtsprechung/pro_verfahren_urteil.shtml ">BGH (Urt. v. 19.05.2005  &#8211; I ZR 299/02) </a> mit der Rechtmäßigkeit der Änderung insbesondere ohne einen Mitgliederbeschluss zu befassen.</p>
<p>Die Richter gaben der GEMA im Ergebnis recht und vertreten die Auffassung, dass die GEMA aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten (Musikern) das Recht habe, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist.<br />
Aufgrund dieses Leistungsbestimmungsrechts (§ 315 BGB) sei die GEMA nach Auffassung des Senats befugt, die Aufführungszahlen für die Werke ihrer Mitglieder, mit Hilfe des PRO-Verfahrens zu ermitteln. Die Änderung des Ermittlungsverfahrens im Jahr 1998 sei nach der Ansicht der Richter nicht zu beanstanden, da die Änderung lediglich im Sinne einer rechtmäßigen Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts der GEMA zu verstehen sei.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>GEMA und Gebühren &#8211; Nutzung von Musikwerken im Internet</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/01/gema-und-gebuhren-nutzung-von-musikwerken-im-internet/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2005 13:08:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Seit einiger Zeit geht die GEMA bei der Nutzung von Musikstücken im Internet gegen die Betreiber von Internetseiten vor, sofern jene nicht entsprechend GEMA-Gebühren abführen. Hierzu ist die GEMA zum Leidwesen viele Internet-Anbieter berechtigt, da auch die Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung von Musikstücken wie auch Teilen von Musikstücken [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Seit einiger Zeit geht die GEMA bei der Nutzung von Musikstücken im Internet gegen die Betreiber von Internetseiten vor, sofern jene nicht entsprechend GEMA-Gebühren abführen.</p>
<p>Hierzu ist die GEMA zum Leidwesen viele Internet-Anbieter berechtigt, da auch die Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung von Musikstücken wie auch Teilen von Musikstücken via Internet urheberrechtlich geschützt ist und die GEMA insoweit die Verwertungsrechte der Interpreten wahrnimmt.</p>
<p>Somit sind die Internetanbieter verpflichtet, die Nutzung von Musikstücken im Online-Bereich anzumelden und hierfür eine Gebühr zu entrichten.</p>
<p>Die Gebühren richten sich nach der Art der Nutzung eines Musikstückes im Internet. Einschlägig ist insoweit der jeweils geltende GEMA-Tarif. Für die Nutzung von Musikwerken im Online-Bereich ist der Hauptbereich 12 des GEMA-Tarifwerks einschlägig.<br />
<span id="more-12"></span><br />
Dieser Bereich ist wiederum in 6 Einzeltarife untergliedert. </p>
<p>•	Tarif S-VR/IntR 	für die Veranstaltung von Internetradio,<br />
•	 Tarif VR-OD 1 	für das Herunterladen von Ruftonmelodien (Music-on-Demand<br />
mit Download),<br />
•	 Tarif VR-OD 2 	für Download von Musik zum privaten Gebrauch,<br />
•	 Tarif VR OD 3 	zur Nutung zum privaten Gebrauch ohne Download,<br />
•	Tarif VR-W 1 		zur Nutzung von Musikwerken auf Websites zu<br />
Präsentationszwecken<br />
•	Tarif VR W 2 		zur Nutzung von Musikwerken auf Websites mit Electronic 			Commerce</p>
<p>Event-Agenturen präsentieren auf ihren Internet-Präsenzen häufig die Musikstücke bzw. Werteile von Bands, die von ihnen präsentiert oder vermarktet werden Von Bedeutung für Event-Agenturen sind deshalb insbesondere die letzten beiden Tarife. </p>
<p>Zu dem Tarif VR W 1 wird im Folgenden ein Standardschreiben der GEMA zitiert, aus dem sich in mehr oder weniger verständlicher Weise die tatsächlichen Kosten für die Präsentation von Musikwerken bzw. Werteilen ergeben.</p>
<p><em>„Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>wir danken für Ihre Anfrage. </p>
<p>Wenn Sie als Interpret Werke dritter zur Präsentation Ihres Repertoires bzw. Ihrer Interpretation auf Ihre Website einstellen, so ist die Regelung bezüglich der Vergütung &#8211; ohne Präjudiz für die Zukunft und zzgl. 7 % MwSt. &#8211; wie folgt:</p>
<p>Für die Vergütung von EUR 100,00 können Sie bis zu 5 Musikwerke des GEMA-Repertoires mit einer Spieldauer von maximal 5 Minuten je Werk für ein Jahr unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer auf Ihrer Website einstellen. Dabei können Sie 50 % der Werke innerhalb des Jahres austauschen.</p>
<p>Sollten Sie Werkteile mit einer Spieldauer von bis zu 1.45 min je Werkteil nutzen, so zählen 2 Werkteile wie 1 Werk.</p>
<p>Bei einer Einstellung von bis zu 10 Musikwerken mit einer Spieldauer von maximal 5 Minuten je Werk bzw. 20 Werkteile mit einer Spieldauer von bis zu 1.45 min je Werkteil beträgt die Vergütung EUR 200,00.</p>
<p>Die Vergütung gilt bis zum 31.12.2005 und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7%.</p>
<p>Da diese Website nur Ihre Präsentation erhalten sollte, sollten keinerlei Erträge, z.B. durch Werbebanner o.ä. erwirtschaftet werden.</p>
<p>Diese Vergütung umfasst ausdrücklich nicht das Herunterladen der Werke durch den Endnutzer auf seine Festplatte. Wenn Sie Ihre Werke zum kostenlosen Download anbieten möchten, bitten wir Sie zu beachten, dass dadurch die Musikwerke und Ihre Aufnahmen nicht gegen Missbrauch geschützt sind. Dies kann nur durch technische Mittel sichergestellt werden, die i.d.R. bei gewerblichen Angeboten Anwendung finden.</p>
<p>Wenn Sie dennoch Musikwerke zum Download anbieten möchten, dann finden andere Vergütungssätze Anwendung. Es finden ebenfalls andere Vergütungssätze Anwendung, wenn sich auf Ihrer Website andere gewerbliche Angebote, wie z.B. Mailorder (Bestellen von Tonträgern über Ihre Website) befinden.</p>
<p>Auch möchten wir Sie auf das sog. Recht zur Benutzung aufmerksam machen. Dieses ist das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken anderer Gattungen, z.B. Textwerke, Bildwerke. Dieses Recht wird vom Komponist bei unverlegten Werken und vom Musikverleger bei verlegten Werken i.d.R. selbst vergeben. Das Einverständnis zur Nutzung eines Musikwerkes in Verbindung mit einem Bild bzw. einem Text ist bei dem jeweiligen Verlag bzw. bei unverlegten Werken beim Komponisten direkt vorab einzuholen. Informationen, welcher Verlag Ihr Ansprechpartner ist, erhalten Sie bei unserer Dokumentationsstelle in Berlin (Herrn Krubert, Tel. 030 &#8211; 212 45 450 / Frau Köhncke, Tel. 030 &#8211; 212 45 460, Email: gema@gema.de) oder über unsere Online-Recherche auf unserer Website unter  <a href="http://www.gema.de/repertoiresuche/">http://www.gema.de/repertoiresuche/</a> .</p>
<p>Zur Meldung Ihrer Musiknutzung verwenden Sie bitte den dafür vorgesehenen Meldebogen. Die Musiknutzung muss vor der Einstellung des Angebotes ins Internet bei uns angemeldet werden. </p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>GEMA<br />
Direktion Industrie<br />
Bereich Online<br />
Rosenheimer Strasse 11<br />
D &#8211; 81667 München“</p>
<p></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die GEMA, ihre Tarife und die rechtlichen Probleme</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/10/27/die-gema-ihre-tarife-und-die-rechtlichen-probleme/</link>
		<comments>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/10/27/die-gema-ihre-tarife-und-die-rechtlichen-probleme/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 27 Oct 2005 12:44:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/10/27/die-gema-ihre-tarife-und-die-rechtlichen-probleme/</guid>
		<description><![CDATA[Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur. Veranstalter, die öffentlich Musik aus dem GEMA-Repertoire wiedergeben, müssen diese Veranstaltungen bei der GEMA als Musikverwertungsgesellschaft anmelden. Je nach Art des Events haben die Veranstalter an die GEMA gewisse Gebühren für die urheberrechtliche Nutzung der Werke abzuführen. Für die Bestimmung der Gebühren stehen bei der GEMA verschiedene Tarife [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Veranstalter, die öffentlich Musik aus dem GEMA-Repertoire wiedergeben, müssen diese Veranstaltungen bei der GEMA als Musikverwertungsgesellschaft anmelden.</p>
<p>Je nach Art des Events haben die Veranstalter an die GEMA gewisse Gebühren für die urheberrechtliche Nutzung der Werke abzuführen. Für die Bestimmung der Gebühren stehen bei der GEMA verschiedene Tarife zur Verfügung. Zu der Einführung von Tarifen für die unterschiedlichen Arten der Benutzung von Musikwerken ist die GEMA gemäß § 13 UrhWahrnG berechtigt und verpflichtet. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhwahrng/__13.html<br />
<span id="more-9"></span><br />
Als Berechnungsgrundlage für die GEMA-Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile, die durch die Verwertung erzielt werden, herangezogen werden. Insbesondere ist die GEMA verpflichtet, bei der Bestimmung der Tarife wie auch der Auslegung dieser Tarife das Kriterium der Angemessenheit heranzuziehen. Außerdem hat die GEMA bei der Tarifgestaltung wie auch bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene Rücksicht nehmen.</p>
<p>Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben hat die GEMA ein umfassendes Tarifkonstrukt http://www.gema.de/kunden/aussendienst/tarife/ verfasst, dass sich in 12 verwertungsrechtliche Hauptbereiche und zurzeit 77 nutzungstypische Einzeltarife aufgliedert. So sind die<br />
Tarife u.a. danach gegliedert, ob es sich bei der anzumeldenden Veranstaltung um die Aufführung von Lifemusik, Vervielfältigung von Musik oder andere Veranstaltungen handelt. Innerhalb der einzelnen Tarife werden die Gebühren anhand weiterer Einzelkriterien wie z.B. die Größe der Veranstaltung bestimmt.</p>
<p>Will ein Veranstalter ein Event durchführen, so kann er anhand der einzelnen Tarife seine Veranstaltung anmelden und zugleich die Tarifgruppe angeben, nach der sich seine Gebührenpflicht bestimmt.</p>
<p>Allerdings gab es in der Vergangenheit zwischen der GEMA und verschiedenen Veranstaltern immer wieder Streit darüber, welcher Tarif auf die jeweilige Veranstaltung anzuwenden ist.</p>
<p>So hatte sich das AG Kempten in seinem Urteil vom 23.06.2004 damit auseinanderzusetzen, ob ein Table-Dance-Veranstalter GEMA Gebühren zu entrichten hat, wenn es für diese Art der Veranstaltung keinen speziellen GEMA-Tarif gibt.</p>
<p>Das Gericht vertrat hierbei die Auffassung, dass von dem Veranstalter keine Vergütung gefordert werden könne. Nach der Auffassung des AG Kempten sei nämlich der Diskothekentarif der GEMA auf eine Table-Dance-Veranstaltung nicht anwendbar. Vielmehr gebe es für diese Art der Veranstaltung keinen einschlägigen Tarif, so dass die GEMA im Ergebnis auch keine Vergütung fordern könne. Denn die GEMA sei an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und könne ohne entsprechenden Tarif keine Vergütung mit einem Veranstalter vereinbaren.</p>
<p>Im Anschluss an diese Entscheidung hat die GEMA mittlerweile einen neuen Tarif geschaffen, der speziell auf die oben genannte Art von Veranstaltung abzielt.</p>
<p>In einer weiteren Entscheidung hatte sich das LG Mannheim in seinem Urteil vom 13.03.1998 – Az.: 7 O 445/97 (NJW 1998, 1417, 1418f) damit auseinanderzusetzen, ob ein Konzert der drei Tenöre José Carreras, Placido Domingo und Luciano Pavarotti tariflich als „ernste Musik“ (GEMA-Tarif E) oder aber als Großveranstaltung (GEMA Tarif VK) einzuordnen ist.</p>
<p>Die drei Tenöre hatten 1996 im Düsseldorfer Rheinstadion ein Konzert vor 60.000 Zuschauern gegeben. Der Veranstalter meldete das Konzert im Tarif E bei der GEMA an wonach die GEMA-Gebühren sich auf 40.091,73 DM belaufen hätten. Mit dieser Einordnung war die GEMA allerdings nicht einverstanden und meinte, dass das Konzert wegen seiner populären Anziehungskraft und den hohen Eintrittspreisen (90 &#8211; 750 DM) der Unterhaltungsmusik und damit Tarif VK zuzuordnen sei.</p>
<p>Das Landgericht Mannheim folgte in seiner Entscheidung der Auffassung der GEMA. Nach Auffassung der Richter sei der Tarif E auf eine Großveranstaltung nicht anwendbar, da er auf Darbietungen der ernsten Musik mit relativ geringen Zuschaueraufkommen zugeschnitten sei. Bei der Veranstaltung der drei Tenöre handele es sich vielmehr um eine Großveranstaltung der Unterhaltungsmusik, so dass der hierfür einschlägige Tarif als Berechnungsgrundlage für die Vergütung heranzuziehen sei.</p>
<p>Aufgrund dieser Entscheidung wurde der Veranstalter verurteilt, an die GEMA anstelle der ca. 40.000 DM eine Vergütung in Höhe von über 1.3 Millionen DM zu zahlen. </p>
<p>Veranstaltern ist nach alledem unter der Berücksichtigung des Urteils des AG Kempten anzuraten, ihre Rechnung von der GEMA genau dahingehend zu überprüfen, ob sie nicht aufgrund einer falschen Tarif-Einordnung zu viel Gebühren zahlen. Auf der anderen Seite sollten Veranstalter bereits vor der Anmeldung einer Veranstaltung genauestens auf die Wahl der zutreffenden Tarifgruppe achten und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, damit es nicht nach der Veranstaltung &#8211; wie im Fall des LG Mannheim – „zu einem bösen Erwachen“ kommt.</p>
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