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	<title>Eventrecht im Netz &#187; Interpreten/Künstler</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>Günter Grass verbietet der FAZ die Veröffentlichung von zwei Briefen</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Jan 2007 07:05:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interpreten/Künstler]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin (Urteil vom 23.01.2007 &#8211; Az.: 16 O 908/06) stellte kürzlich klar, dass auch Briefe dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen können. Die FAZ hatte zwei Briefe des bekannten Schriftstellers Günter Grass an den damaligen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller aus den Jahren 1969 und 1970 veröffentlicht. Diese Art der Nutzung wurde der FAZ untersagt. Nach Ansicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin (Urteil vom 23.01.2007 &#8211; Az.: 16 O 908/06) stellte kürzlich klar, dass auch Briefe dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen können.<span id="more-59"></span></p>
<p>Die FAZ hatte zwei Briefe des bekannten Schriftstellers Günter Grass an den damaligen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller aus den Jahren 1969 und 1970 veröffentlicht.</p>
<p>Diese Art der Nutzung wurde der FAZ untersagt.</p>
<p>Nach Ansicht der Berliner Richter Kammer steht dem Nobelpreisträger ein Unterlassungsanspruch zu. Der Urheberrechtsschutz  gelte zwar nicht für Mitteilungen mit alltäglichem Inhalt. Im vorliegenden Fall handele es sich aber um Briefe, die Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung seien, was sich in der sprachlichen und inhaltlichen Gestaltung zeige. </p>
<p>Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Abdruck weiter Teile der Briefe sei auch unter Berücksichtigung der Diskussion um die Vergangenheit des Verfassers der Briefe nicht ersichtlich. Die Briefe beschäftigten sich überwiegend nicht mit dieser Problematik. Die Persönlichkeits- und Urheberrechte des Verfassers der Briefe seien in diesem Fall gewichtiger als das Interesse der FAZ an der Veröffentlichung.</p>
<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Berlin vom 23.01.2007</p>
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		<title>In einer Zeitschrift veröffentlichte Fotoaufnahmen von Robbie Williams verletzen dessen Persönlichkeitsrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Dec 2006 07:53:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interpreten/Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Robbie Williams hat während einer Deutschland-Tour an einem privaten Fußballspiel teilgenommen. Das Gelände war durch Sicherheitsdienste abgesperrt. Die Medienvertreter wurden bei diesem Ereignis als unerwünscht abgewiesen. Trotzdem gelang einem Paparazzi eine Aufnahme, die den Sänger am Spielfeldrand fast unbekleidet beim Umziehen zeigte. Dieses Foto wurde dann in der Boulevard-Zeitung B.Z. veröffentlicht. Hiergegen setzte sich der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Robbie Williams hat während einer Deutschland-Tour an einem privaten Fußballspiel teilgenommen. Das Gelände war durch Sicherheitsdienste abgesperrt. Die Medienvertreter wurden bei diesem Ereignis als unerwünscht abgewiesen. Trotzdem gelang einem Paparazzi eine Aufnahme, die den Sänger am Spielfeldrand fast unbekleidet beim Umziehen zeigte. Dieses Foto wurde dann in der Boulevard-Zeitung B.Z. veröffentlicht.</p>
<p>Hiergegen setzte sich der Popstar zu Wehr und zog vor Gericht.More&#8230;</p>
<p>Das LG Berlin (Urteil vom 28.09.2006, Az. 27 O 857/06) sah in der Veröffentlichung des Fotos ein Verletzung der Privatsphäre von Williams und begründete die Entscheidung wörtlich wie folgt:</p>
<p>„Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR überwiegt im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gegenüber der Pressefreiheit der Antragsgegnerin. Auf der Seite des Antragstellers streitet sein Persönlichkeitsrecht und das berechtigte Interesse, in seinem Privatleben nicht von Fotoreportern behelligt zu werden. Auch einem &#8220;Superstar&#8221; wie dem Antragsteller muss das Recht zugebilligt werden, unbehelligt von der Öffentlichkeit ein Privatleben zu führen. Das streitgegenständliche Bild ist auch nicht etwa kontextneutral, sondern zeigt den Antragsteller in einer privaten Situation, nämlich beim Umziehen bis auf die Unterhose. Der Antragsteller muss es in seinem Privatleben nicht hinnehmen, von der Unterhaltungspresse in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt zu werden. Auch die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öffentlichkeit, bei der der Einzelne nicht gewärtigt, dass er unter Beobachtung der Medien steht, ist Teil des Schutzbereichs der Privatsphäre, da es nämlich einen grundsätzlichen Unterschied macht, ob die Szene von einzelnen Passanten beobachtet werden kann oder ob dies vor einem Millionenpublikum ausgebreitet wird. Aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen durfte der Antragsteller sich darauf verlassen, dass er vor dem Einblick von Fotoreportern geschützt sein würde.</p>
<p>Die mit der ständigen Gefahr der Aufzeichnung privater Verhaltensweisen verbundene Beeinträchtigung der Unbefangenheit im Alltag stellt eine erhebliche Einschränkung des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar (vgl. auch Kammergericht aaO.).“</p>
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		<title>Fußballer dürfen von Künstlern mit Zigarette und Bier dargestellt werden</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Jun 2006 06:27:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interpreten/Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Kurioses]]></category>

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		<description><![CDATA[Noch vor kurzem wurde auf dem „Tivoli“ der grandiose Aufstieg in die 1. Bundesliga gefeiert. Es herrschte ausgelassene Stimmung. Das Bier floss in strömen. Allerdings geraucht wurde unter den Spielern nicht. Nunmehr fanden sich ein Spieler von Alemania Aachen (Nichtraucher) und der Präsident auf einem Kunstdruck eines Künstlers wieder, wobei der Spieler mit einer Zigarette [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Noch vor kurzem wurde auf dem „Tivoli“ der grandiose Aufstieg in die 1. Bundesliga gefeiert. Es herrschte ausgelassene Stimmung. Das Bier floss in strömen. Allerdings geraucht wurde unter den Spielern nicht.<span id="more-51"></span></p>
<p>Nunmehr fanden sich ein Spieler von Alemania Aachen (Nichtraucher) und der Präsident auf einem Kunstdruck eines Künstlers wieder, wobei der Spieler mit einer Zigarette und der Präsident mit einem Bier abgebildet sind. Der Kunstdruck wird als Poster und Postkarte in verschiedenen Aachener Galerien verkauft.</p>
<p>Hierin sahen die Vorgenannten eine Verletzung des rechtlichen Fairplays, nämlich die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, und zogen vor Gericht.</p>
<p>Das LG Aachen (Entscheidung vom 14.06.2006- Az. 9 O 269/06) sah in dem Bildnis jedoch keine Persönlichkeitsverletzung.</p>
<p>Zur Begründung führten die Aachener Richter aus, dass das Kunstwerk ein zeitgeschichtliches Ereignis von ganz besonderer lokaler Bedeutung darstelle. Es hebe Personen des öffentlichen Lebens auf eine Art hervor, die hinnehmbar sei, da die Verbindung von Alkohol und Profi-Fußball in der Öffentlichkeit nicht negativ besetzt sei. Mithin verstoße der Künstler auch nicht gegen die Vermarktungsrechte des Fußballvereins.</p>
<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, so dass abzuwarten bleibt, ob der Bundesligist in die Berufung gehen wird.</p>
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		<title>Oliver Pocher zu 6.000,00 € Schmerzensgeld verurteilt</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2006 07:51:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interpreten/Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Konzerte]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen von Events dürfen die Moderatoren, Veranstalter und Teilnehmer nicht die Rechte Dritter verletzen. Insbesondere ist es nicht erlaubt, Dritte im Rahmen von öffentlichen Events durch herabwürdigende Äußerungen in ihrem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. So hatte der Moderator Oliver Pocher im Rahmen der Außenwette der Sendung &#8220;Wetten, dass &#8230;&#8221; am 22.01.2005 eine Frau interviewt und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen von Events dürfen die Moderatoren, Veranstalter und Teilnehmer nicht die Rechte Dritter verletzen. Insbesondere ist es nicht erlaubt, Dritte im Rahmen von öffentlichen Events durch herabwürdigende Äußerungen in ihrem Persönlichkeitsrecht zu verletzen.<span id="more-38"></span></p>
<p>So hatte der Moderator Oliver Pocher im Rahmen der Außenwette der Sendung &#8220;Wetten, dass &#8230;&#8221; am 22.01.2005 eine Frau interviewt und ihr gegenüber geäußert:<br />
<em><br />
„Du siehst ganz schön alt aus für dein Alter&#8221;&#8230;&#8230;.. „Ja, wir haben übrigens ´ne schöne Operationsshow bei Pro 7, da könnte ich sie mal vorschlagen&#8221;.</em></p>
<p>Hierin sah das LG Hannover (Urteil vom 11.01.2006, Az.: 6 O 73/05) eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und verurteilte den Moderator zu Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,00 €</p>
<p>Das LG Hannover begründeten seine Entscheidung damit, dass Herr Pocher die Interviewte aus seiner überlegenen Position als Moderator heraus grundlos und bewusst mit herabwürdigenden Anspielungen über ihr äußeres Erscheinungsbild überzogen hat. Diese Herabsetzungen erfolgten einzig zu dem Zweck, sich auf Kosten der Frau vor den mehreren Millionen Zuschauern entsprechend in Szene zu setzen. Durch diese Äußerungen habe Herr Pocher die Frau nach Auffassung der Hannoveraner Richter in der Öffentlichkeit bloß gestellt und als Objekt der Unterhaltung „vorgeführt“, so dass er sich ersatzpflichtig mache.</p>
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		<title>Der Fall Julia Neigel</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2005 16:50:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interpreten/Künstler]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Artikel von RA Schenk LL.M.Eur. Julia Neigel schaffte 1988 mit dem Song „Schatten an der Wand“ ihren Durchbruch in der deutschen Musiklandschaft. 180.000 Mal wurde das Lied seither verkauft. Allerdings wurde die Sängerin bei der GEMA nicht als Miturheberin, sondern lediglich als Texterin geführt. Als Urheber für den Erfolgshit wurde vielmehr der ehemalige Pianist, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> <em>Ein Artikel von RA Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Julia Neigel schaffte 1988 mit dem Song „Schatten an der Wand“ ihren Durchbruch in der deutschen Musiklandschaft. 180.000 Mal wurde das Lied seither verkauft.</p>
<p>Allerdings wurde die Sängerin bei der GEMA nicht als Miturheberin, sondern lediglich als Texterin geführt. <span id="more-15"></span>Als Urheber für den Erfolgshit wurde vielmehr der ehemalige Pianist, der sich aufgrund einer angeblichen Absprache mit der Künstlerin bei der GEMA als Komponist eintragen ließ, was ihm erhebliche finanzielle Zuwendungen garantierte. Nach der Ansicht von Frau Neigel hatte es eine solche Absprache, nämlich einen Verzicht auf ihre Urheberrechte, zu keiner Zeit gegeben, so dass sie gegen ihren alten Weggefährten Klage bei dem LG Mannheim einreichte</p>
<p>Im Rahmen ihrer Klage strebte die Sängerin eine Änderung der bestehenden GEMA-Anmeldung in der Weise an, dass sie neben den Rechten als Texterin zusätzlich zu 50 % als Miturheberin der Komposition bei der GEMA geführt wird.</p>
<p>Das LG Mannheim gab Frau Neigel nunmehr in seinem Urteil vom 12.08.2005 Recht und stelle fest, dass sowohl Frau Neigel als auch der ehemalige Pianist zur Komposition der Musik in einem sich wechselseitig bedingenden Schaffensprozess beigetragen haben. Allerdings habe ein bestimmter prozentualer Anteil den Parteien nicht zugewiesen werden können. In einem solchen Falle nicht möglicher exakter Feststellung des jeweiligen Urheberanteiles sei nach der Auffassung der Kammer von einer jeweils hälftigen Miturheberschaft auszugehen.</p>
<p>Das Gericht stellte weiter fest, dass ein Verzicht der Sängerin auf ihre Rechte von dem Ex-Pianisten nicht bewiesen werden konnte.</p>
<p>Dieses Urteil könnte für Frau Neigel zu einen erheblichen nachträglichen Geldsegen führen. Allerdings ist es noch nicht rechtskräftig, da dem Pianisten noch die Möglichkeit der Berufung offen steht.</p>
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