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Eventrecht im Netz 
Schulenberg & Schenk weblog 

Kategorie 'Konzerte'

Im Rahmen von Events dürfen die Moderatoren, Veranstalter und Teilnehmer nicht die Rechte Dritter verletzen. Insbesondere ist es nicht erlaubt, Dritte im Rahmen von öffentlichen Events durch herabwürdigende Äußerungen in ihrem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. weiterlesen »

Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Der Regelsatz bei der Umsatzsteuer beträgt zurzeit (noch) 16 %. Hiervon lässt das Umsatzsteuergesetz jedoch Ausnahmen zu.

So ermäßigt sich die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 auf 7 % u.a. für die Leistungen der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre sowie die Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer. weiterlesen »

Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Eventagenturen stehen häufig „mit einem Bein“ in der Haftung. Aus der Natur der Sache, dass die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zu den Hauptaufgaben von Event-Agenturen gehört, ergibt sich, dass die Agenturen regelmäßig eine Vielzahl von Gefahrenquellen eröffnen, durch die haftungsrechtliche Risiken verursacht werden. weiterlesen »

Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Modern Talking sollte im Jahr 2001 in Hoyerswerda ein Konzert spielen. Vereinbart war, dass der Veranstalter das Honorar der beiden Musiker vor Konzertbeginn auszahlt. Allerdings wurde nicht das gesamte, sondern nur ein Teil der Gage vor Beginn des Konzertes ausgezahlt. weiterlesen »

Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Neben der Planung und Kalkulation müssen im Vorfelde einer Veranstaltung je nach Art des Events auch eine Reihe von haftungsrechtlichen Fragen bedacht werden.

So stellen sich dem Veranstalter nicht nur bei größeren Events mit hohem Besucheraufkommen regelmäßig Sicherheits- und Haftungsfragen. weiterlesen »

Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Das LG Lüneburg hatte sich in seinem Urteil vom 11.08.2000 (Az.: 8 S 41/00) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Konzertbesucher bei Ausfall eines Konzertes seine Fahrt- und Übernachtungskosten im Wege des Aufwendungsersatzes ersetzt verlangen konnte. weiterlesen »

Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.08.2005 – Az.: 20 U 123/05) hatte sich kürzlich damit auseinanderzusetzen, ob die über Jahrhunderte verschollene Oper „Mo(n)tezuma“ des venezianischen Komponisten Antonio Vivaldi durch die Düsseldorfer Altstadtherbst GmbH aufgeführt werden darf. weiterlesen »

Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Der Veranstalter eines Konzertes ist verpflichtet, den Zuschauern einen Platz zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch bei Massenveranstaltungen. Wurde ein Sitzplatz vereinbart, so hat der Veranstalter dem Kartenerwerber aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung auch tatsächlich einen Sitzplatz zur Verfügung zu stellen. weiterlesen »

Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Hörschäden auf Konzerten sind im Eventrecht ständig wiederkehrende Themen, mit denen sich die Gerichte in regelmäßigen Abständen zu befassen haben. weiterlesen »

Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.

1. Allgemeines

Bei Konzerten kommen die Besucher regelmäßig mit einer Vielzahl von Gefahrenquellen in Berührung. Als Gefahrenquellen sind dabei neben der mangelnden Besuchersicherheit insbesondere die übermäßige Lärmbeschallung hervorzuheben.

Konzertbesucher sind insbesondere bei Rockkonzerten aufgrund der intensiven Lautstärke der Musik ständig einer jedenfalls latenten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Für Konzertveranstalter hingegen bedeutet diese Gesundheitsgefährdung ein erhebliches Haftungsrisiko. Schon häufig waren in der Vergangenheit Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen von Besuchern, die während eines Konzertes einen Hörschaden (Hörsturz und/oder Tinitus) erlitten, Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Für den Veranstalter problematisch ist in solchen Auseinandersetzungen stets, dass er als Organisator eines Konzertes eine sog. Gefahrenquelle geschaffen hat. Er als Verantwortlicher der Gefahrenquelle muss sie beherrschen und dafür Sorge tragen, dass sich die Quelle nicht in eine tatsächliche Gefahr umwandelt. Juristisch formuliert bedeutet dies, dass den Veranstalter hinsichtlich der Gefahrenquelle verschiedene Verkehrssicherungspflichten treffen. Verletzt der Veranstalter eine solche Pflicht und kommt hierdurch ein Besucher zu schaden, so hat er hierfür einzustehen.

Fraglich ist insoweit, welche Verkehrssicherungspflichten den Veranstalter hinsichtlich der Lautstärke eines Konzertes treffen.
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