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	<title>Eventrecht im Netz &#187; Konzerte</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>Oliver Pocher zu 6.000,00 € Schmerzensgeld verurteilt</title>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2006 07:51:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interpreten/Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Konzerte]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen von Events dürfen die Moderatoren, Veranstalter und Teilnehmer nicht die Rechte Dritter verletzen. Insbesondere ist es nicht erlaubt, Dritte im Rahmen von öffentlichen Events durch herabwürdigende Äußerungen in ihrem Persönlichkeitsrecht zu verletzen. So hatte der Moderator Oliver Pocher im Rahmen der Außenwette der Sendung &#8220;Wetten, dass &#8230;&#8221; am 22.01.2005 eine Frau interviewt und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen von Events dürfen die Moderatoren, Veranstalter und Teilnehmer nicht die Rechte Dritter verletzen. Insbesondere ist es nicht erlaubt, Dritte im Rahmen von öffentlichen Events durch herabwürdigende Äußerungen in ihrem Persönlichkeitsrecht zu verletzen.<span id="more-38"></span></p>
<p>So hatte der Moderator Oliver Pocher im Rahmen der Außenwette der Sendung &#8220;Wetten, dass &#8230;&#8221; am 22.01.2005 eine Frau interviewt und ihr gegenüber geäußert:<br />
<em><br />
„Du siehst ganz schön alt aus für dein Alter&#8221;&#8230;&#8230;.. „Ja, wir haben übrigens ´ne schöne Operationsshow bei Pro 7, da könnte ich sie mal vorschlagen&#8221;.</em></p>
<p>Hierin sah das LG Hannover (Urteil vom 11.01.2006, Az.: 6 O 73/05) eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und verurteilte den Moderator zu Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,00 €</p>
<p>Das LG Hannover begründeten seine Entscheidung damit, dass Herr Pocher die Interviewte aus seiner überlegenen Position als Moderator heraus grundlos und bewusst mit herabwürdigenden Anspielungen über ihr äußeres Erscheinungsbild überzogen hat. Diese Herabsetzungen erfolgten einzig zu dem Zweck, sich auf Kosten der Frau vor den mehreren Millionen Zuschauern entsprechend in Szene zu setzen. Durch diese Äußerungen habe Herr Pocher die Frau nach Auffassung der Hannoveraner Richter in der Öffentlichkeit bloß gestellt und als Objekt der Unterhaltung „vorgeführt“, so dass er sich ersatzpflichtig mache.</p>
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		<title>Technoveranstaltungen und Steuern</title>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2005 09:58:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Der Regelsatz bei der Umsatzsteuer beträgt zurzeit (noch) 16 %. Hiervon lässt das Umsatzsteuergesetz jedoch Ausnahmen zu. So ermäßigt sich die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 auf 7 % u.a. für die Leistungen der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre sowie die Veranstaltung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.<br />
</em><br />
Der Regelsatz bei der Umsatzsteuer beträgt zurzeit (noch) 16 %. Hiervon lässt das Umsatzsteuergesetz jedoch Ausnahmen zu.</p>
<p>So ermäßigt sich die Umsatzsteuer nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/BJNR119530979.html">§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 </a>auf 7 % u.a. für die Leistungen der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre sowie die Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer.<span id="more-31"></span></p>
<p>Ein Technoveranstalter, der regelmäßig entsprechende Events organisiert, bei denen namenhafte internationale DJ´s auflegen, sah seine Veranstaltung als Konzert an und führte aus diesem Grund für seine Einnahmen den geminderten Steuersatz ab. Dies sah das zuständige Finanzamt erwartungsgemäß anders und setzte im Rahmen einer Steuerprüfung den Regelsteuersatz fest.</p>
<p>Der Veranstalter nahm diese Festsetzung jedoch nicht hin und setzte sich gegen das Finanzamt gerichtlich zur Wehr. Nachdem in der Vorinstanz keine zufrieden stellende Klärung erzielt werden konnte, musste sich der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) in seinem Urteil vom 18.8.2005 (Az.: V R 50/04) als höchste Instanz mit der Frage beschäftigen, ob eine Technoveranstaltung ein Konzert im Sinne des <a href="http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/BJNR119530979.html">§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993</a> sein kann.</p>
<p>Das Gericht erteilte dabei der Auffassung des Finanzamts eine Absage und entschied dass eine &#8220;Techno&#8221;-Veranstaltung ein Konzert i.S. des<a href="http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/BJNR119530979.html"> § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 </a>sein kann.<br />
So führten die Richter aus, dass bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entstehe, Plattenteller, Mischpulte und CD-Player &#8220;Instrumente&#8221; sein könnten, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden. Folglich liegt in diesem Fall dann ein Konzert vor.</p>
<p>Wörtlich führte BFH aus:</p>
<p>„Jedoch bedarf der Begriff &#8220;Instrument&#8221; angesichts der technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Musik einer Präzisierung. Um den Wettbewerb zwischen neuen und bestehenden Musiktechniken sowie Musikrichtungen umsatzsteuerrechtlich nicht zu behindern, können bei Musik, die &#8211; wie es das FG zu den Musikrichtungen &#8220;Techno&#8221; und &#8220;House&#8221; festgestellt hat &#8211; in wesentlichen Teilen durch Verfremden und Mischen bestehender Musik komponiert wird, Plattenteller, Mischpulte und CD-Player &#8220;Instrumente&#8221; sein, mit denen die Musik im Rahmen eines Konzerts dargeboten wird, wenn sie (wie konventionelle Instrumente) zum Vortrag des Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden. Dass es sich dabei nicht um Musikinstrumente im üblichen Sinne handelt, ist unerheblich.“</p>
<p>Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass man bei Festsetzungen des Finanzamtes genau prüfen sollte, ob sie rechtmäßig sind, da hierdurch einiges an Geld zu sparen ist. </p>
<p>In diesem Sinne wünschen wir die Kanzlei Schulenberg &#038; Schenk allen Lesern und Leserinnen ein frohes Fest und einen guten Rutsch in das neue Jahr.</p>
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		<title>Die Haftung der Eventagentur und die Möglichkeit der Haftungsfreizeichnung</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2005 13:38:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Eventagenturen stehen häufig „mit einem Bein“ in der Haftung. Aus der Natur der Sache, dass die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zu den Hauptaufgaben von Event-Agenturen gehört, ergibt sich, dass die Agenturen regelmäßig eine Vielzahl von Gefahrenquellen eröffnen, durch die haftungsrechtliche Risiken verursacht werden. So haftet eine Agentur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Eventagenturen stehen häufig „mit einem Bein“ in der Haftung. Aus der Natur der Sache, dass die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zu den Hauptaufgaben von Event-Agenturen gehört, ergibt sich, dass die Agenturen regelmäßig eine Vielzahl von Gefahrenquellen eröffnen, durch die haftungsrechtliche Risiken verursacht werden.<span id="more-27"></span></p>
<p>So haftet eine Agentur grundsätzlich für jedes schuldhafte vertragliche oder deliktische Verhalten. Gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE026902377.html">§ 276 BGB</a> genügt dabei bereits die einfache Fahrlässigkeit für die Auslösung des Haftungstatbestandes.</p>
<p>Einfache Fahrlässigkeit ist anzunehmen, sofern die Agentur sorgfaltswidirg handelt. Dies gilt nicht nur für eigenes Handeln der Agentur, sondern auch für ihre Erfüllungsgehilfen wie etwa das Handeln von Sub-Unternehmen.</p>
<p>So haftet die Agentur als Veranstalterin eines Kongresses aus Vertrag, wenn sie vergisst, dass Catering zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bestellen. Auch muss sich die Agentur zurechnen lassen, wenn etwa der Dozent nicht rechtzeitig erscheint. Schließlich steht die Eventagentur in der Haftung, wenn ein Kongressbesucher aufgrund eines unsachgemäß verlegten Kabels zu Sturz kommt uns sich hierbei Verletzungen zuzieht.</p>
<p>Diese Risiken kann die Agentur durch verschiedene Maßnahmen abfedern. Neben dem Abschluss von Haftpflichtversicherung (dieses Thema wird ausführlich an dieser <a href="http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/25/haftungsrisiko-und-risk-management-bei-events/">Stelle </a>behandelt) besteht die Möglichkeit, entsprechende Haftungsfreizeichnungsklauseln zu vereinbaren.</p>
<p>Allerdings ist es gesetzlich nicht zulässig, für bestimmte Verhaltensweisen die Haftung auszuschließen.</p>
<p>So ist eine Haftungsfreizeichnung für grobfahrlässiges oder vorsätzliches eigenes Verhalten gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE260301377.html">§ 309 Nr. 7 b) BGB</a> gesetzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Haftungsbegrenzung für grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen.</p>
<p>Von besonderer haftungsrechtlicher Relevanz im Eventbereich sind ferner die Personenschäden. Diese Risiken wurden in der Vergangenheit von Veranstaltern immer wieder gerne ausgeschlossen.</p>
<p>So hatte das LG München I (NJW 1991, 1491) eine Haftungsfreizeichnungsklausel zu bewerten, die ein Konzertveranstalter bei Abschluss mit Konzertbesuchern auf seinen Verträgen (Eintrittkarten) verwendete. Dort hieß es sinngemäß, dass jegliche Haftung für Gesundheitsschäden, die mit Lautstärke des Konzertes im Zusammenhang stehen, ausgeschlossen ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts war eine solche Klausel unzulässig, da Veranstalter die nebenvertragliche Pflicht habe, Vorkehrung so zu treffen, dass eine Gesundheitsbeschädigung der Besucher verhindert wird.</p>
<p>Die Entscheidung würde auch im Jahr 2005 ohne weiteres Bestand haben, da der Ausschluss oder die Begrenzung von Ersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unzulässig ist. Dies gilt ebenfalls für ein entsprechendes Verhalten der Erfüllungsgehilfen. Geregelt ist dieses Verbot in <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE260301377.html">§ 309 Nr. 7 a) BGB</a>.</p>
<p>Es bleibt somit festzuhalten, dass die Verwendung einer Haftungsfreizeichnungs- oder Haftungsbegrenzungsklausel gegenüber dem Vertragspartner ein probates Mittel zur Reduzierung des Haftungsrisikos ist, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber hier enge Grenzen hinsichtlich der einschränkbaren Risiken gesetzt hat. Sofern die Freizeichnungsklauseln aber gemäß den gesetzlichen Anforderungen formuliert werden, können sie einen erheblichen Beitrag zur Minimierung des Haftungsrisikos einer Eventagentur beitragen.</p>
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		<title>Konzertveranstalter hat keinen Schadensersatzanspruch gegen Modern Talking</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/28/konzertveranstalter-hat-keinen-schadensersatzanspruch-gegen-modern-talking/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Nov 2005 08:37:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Modern Talking sollte im Jahr 2001 in Hoyerswerda ein Konzert spielen. Vereinbart war, dass der Veranstalter das Honorar der beiden Musiker vor Konzertbeginn auszahlt. Allerdings wurde nicht das gesamte, sondern nur ein Teil der Gage vor Beginn des Konzertes ausgezahlt. Daraufhin sagten Bohlen und Andres das Konzert wenige [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Modern Talking sollte im Jahr 2001 in Hoyerswerda ein Konzert spielen. Vereinbart war, dass der Veranstalter das Honorar der beiden Musiker vor Konzertbeginn auszahlt. Allerdings wurde nicht das gesamte, sondern nur ein Teil der Gage vor Beginn des Konzertes ausgezahlt.<span id="more-23"></span><br />
Daraufhin sagten Bohlen und Andres das Konzert wenige Stunden vor Beginn am 1. September 2001 ab. Der Konzertveranstalter zog daraufhin vor Gericht und verlangte neben der Rückzahlung der Gage weitere 150.000 € Schadensersatz.</p>
<p>Der Veranstalter begründete seine Forderung damit, dass Modern Talking schuldhaft das Konzert habe „platzen“ lassen, so dass er den Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen könne. Dieser Auffassung ist das LG Bauzten in seinem Urteil vom 18.11.2005 nicht gefolgt.</p>
<p>Nach der Auffassung des Gerichts sei es nicht bewiesen, dass die Konzertabsage aufgrund des Verschuldens der Musiker erfolgte. Das Urteil ist zurzeit noch nicht rechtskräftig, da noch Berufung eingelegt werden kann.</p>
<p>Zum besseren Verständnis der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass Musiker berechtigt sind, ihre Leistung, nämlich das Spielen eines Konzertes, zu verweigern, wenn der Veranstalter seinerseits nicht seinen vertraglichen Hauptleistungspflichten wie etwa der Leistung der vollständigen Gage vor Konzertbeginn nachkommt.</p>
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		<title>Haftungsrisiko und Risk-Management bei Events</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/25/haftungsrisiko-und-risk-management-bei-events/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2005 11:01:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Neben der Planung und Kalkulation müssen im Vorfelde einer Veranstaltung je nach Art des Events auch eine Reihe von haftungsrechtlichen Fragen bedacht werden. So stellen sich dem Veranstalter nicht nur bei größeren Events mit hohem Besucheraufkommen regelmäßig Sicherheits- und Haftungsfragen. Der Veranstalter sollte dabei stets bestrebt sein, diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Neben der Planung und Kalkulation müssen im Vorfelde einer Veranstaltung je nach Art des Events auch eine Reihe von haftungsrechtlichen Fragen bedacht werden.</p>
<p>So stellen sich dem Veranstalter nicht nur bei größeren Events mit hohem Besucheraufkommen regelmäßig Sicherheits- und Haftungsfragen.<span id="more-22"></span></p>
<p>Der Veranstalter sollte dabei stets bestrebt sein, diese Risiken best möglich einzuschränken und hierzu ein entsprechendes Risk Management zu betreiben. Im Rahmen eines guten Risk Managements sind die möglichen Schadensquellen bei der Veranstaltung zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.</p>
<p>Mögliche Schadensquellen sind je nach Art eines Events z.B. das Nichterscheinen von Personen, die Nichtverfügbarkeit einer Veranstaltungsstätte, Nichtanlieferung von Equipment, Wetterrisiko, Sabotage, Demonstrationen, behördliche Verfügungen und vieles mehr.</p>
<p>Nach einer entsprechenden Bewertung der Schadensquellen sollte im Wege des Risk-Controllings entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder Begrenzung dieser Haftungsrisiken getroffen werden. Insoweit sollte insbesondere bei Großrisiken regelmäßig eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung  oder Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung zur Vermeidung oder Begrenzung des Haftungsrisikos erwogen werden.</p>
<p>Bei kleinen und mittleren Risiken sollte der Veranstalter abwägen, ob es sich wirtschaftlich rechnet, diese Risiken zu versichern. Besonders bei Kleinrisiken ist eine teuere Versicherung häufig nicht rentabel. Zwar ist das Risiko eines Schadenseintritts regelmäßig als groß zu bewerten. Da aber der Schadensumfang als gering zu bezeichnen ist, wird die Nichtversicherung der wirtschaftlich attraktivere Weg sein.</p>
<p>Bei mittleren Risiken muss der Veranstalter abwägen, ob die Selbstragung oder eine Versicherung das wirtschaftliche adäquate Mittel darstellt.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ersatz der Fahrt- und Übernachtungskosten bei Konzertausfall</title>
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		<pubDate>Wed, 23 Nov 2005 08:16:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Das LG Lüneburg hatte sich in seinem Urteil vom 11.08.2000 (Az.: 8 S 41/00) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Konzertbesucher bei Ausfall eines Konzertes seine Fahrt- und Übernachtungskosten im Wege des Aufwendungsersatzes ersetzt verlangen konnte. Die Richter erteilten dieser Forderung seinerzeit eine eindeutige Abfuhr und begründeten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Das LG Lüneburg hatte sich in seinem Urteil vom 11.08.2000 (Az.: 8 S 41/00) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Konzertbesucher bei Ausfall eines Konzertes seine Fahrt- und Übernachtungskosten im Wege des Aufwendungsersatzes ersetzt verlangen konnte.<span id="more-21"></span></p>
<p>Die Richter erteilten dieser Forderung seinerzeit eine eindeutige Abfuhr und begründeten ihre Entscheidung damit, dass Fahr- und Übernachtungskosten keine ersatzfähigen Aufwendungen seien, so dass selbst bei einem schuldhaft vom Veranstalter verursachten Konzertausfall keine Fahrt- und Übernachtungskosten eingefordert werden könnten.</p>
<p>Die Entscheidung hat im Jahre 2000 durchaus seine Berechtigung. Denn nach damaliger Rechtslage waren nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die unter die sog. Rentabilitätsvermutung fallen. Die zusätzlichen Investitionen für einen privaten Konzertbesuch, nämlich Fahrt- und Übernachtungskosten, sind im Sinne dieser Rentabilitätsvermutung nicht als Aufwendungen für wirtschaftliche Zwecke, sondern vielmehr als ideelle Aufwendungen zu verstehen, so dass die Aufwendungen nicht im Sinne einer materiellen oder wirtschaftlichen Rentabilität getätigt worden sind.</p>
<p>Man könnte nun meinen, dass sich Konzertveranstalter aufgrund dieser Gerichtsentscheidung entspannt zurücklehnen können und auch künftig für den Fall eines Konzertausfalls Fahrt- und Übernachtungskosten nicht zu ersetzen sind.</p>
<p>Allerdings fand im Jahr 2002 die Schuldrechtreform statt. Im diesem Zusammenhang ist auch der Anspruch auf Aufwendungsersatz geändert worden. Geregelt ist die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzes nunmehr in <a href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__284.html">§ 284 BGB</a>.</p>
<p>Nach dieser Vorschrift kann ein Konzertbesucher sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf das Konzert gemacht hat und auch billiger Weise machen durfte.</p>
<p>Billigerweise darf man jedoch für ein Konzert in einer anderen Stadt auch Aufwendungen für ideelle Zwecke wie etwa Hotel- und Übernachtungskosten machen, so dass nach der aktuellen Rechtslage der Fall anders hätte entschieden werden müssen, sofern das Konzert aufgrund eines Verschuldens des Veranstalters ausgefallen war.</p>
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		<title>OLG Düsseldorf: Verdi-Oper darf aufgeführt werden</title>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2005 09:36:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.08.2005 – Az.: 20 U 123/05) hatte sich kürzlich damit auseinanderzusetzen, ob die über Jahrhunderte verschollene Oper „Mo(n)tezuma“ des venezianischen Komponisten Antonio Vivaldi durch die Düsseldorfer Altstadtherbst GmbH aufgeführt werden darf. Das 1733 uraufgeführte Werk wurde erst vor wenigen Jahren im Archiv der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p><a href="http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/duesseldorf/j2002/20_U_2_02urteil20020625.html">Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.08.2005 – Az.: 20 U 123/05) </a>hatte sich kürzlich damit auseinanderzusetzen, ob die über Jahrhunderte verschollene Oper „Mo(n)tezuma“ des venezianischen Komponisten Antonio Vivaldi durch die Düsseldorfer Altstadtherbst GmbH aufgeführt werden darf.<span id="more-20"></span></p>
<p>Das 1733 uraufgeführte Werk wurde erst vor wenigen Jahren im Archiv der bereits 1791 gegründeten &#8220;Singakademie zu Berlin e.V.&#8221; wiederentdeckt. Das Archiv galt seit Ende des 2. Weltkriegs als verschwunden und wurde erst in den 90er Jahren in Kiew wiederentdeckt. Aufgrund eines Rückführungsvertrages zwischen der Bundesrepublik und der Ukraine wurde das Archiv im Jahre 2001 nach Deutschland zurückgeführt. Nach seiner Rückführung wurden bei einer Untersuchung des Archivs die handschriftlichen Aufzeichnungen der Oper wiederentdeckt.</p>
<p>Die Düsseldorfer Altstadtherbst GmbH wollte daraufhin im Jahre 2005 die Oper aufführen. Hiergegen wendete sich jedoch die Berliner Singakademie. Die Akademie betrachtete sich als Eigentümerin des handschriftlichen Werkes und meinte, die alleinigen Aufführungsrechte zu besitzen. Aus diesem Grund verweigerte sie die Zustimmung zu der Aufführung und erwirkte diesbezüglich eine einstweilige Verfügung beim LG Düsseldorf.</p>
<p>Das OLG Düsseldorf hob nun die erstinstanzliche Entscheidung aus formalen Gründen auf.</p>
<p>In seiner  mündlichen Urteilsbegründung wies der Senat darüber hinaus darauf hin, dass &#8211; von dem formalen Mangel abgesehen &#8211; auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Untersagungsanspruch nicht vorlägen. Denn das geltend gemachte Leistungsschutzrecht an der Oper entstehe nur, wenn das Werk früher noch nicht erschienen sei. Um diese negative Tatsache zu beweisen, hätte die Berliner Singakademie alle Tatsachen widerlegen müssen, die eine frühere Publikation möglich erscheinen ließen. Dies sei ihr nach der Überzeugung des Gerichts nicht gelungen.</p>
<p>Somit steht einer Aufführung des lange verschollenen Meisterwerkes von Vivaldi nichts mehr im Wege.</p>
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		<title>Kein Sitzplatz bei Konzert– Geld zurück!</title>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2005 08:39:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Der Veranstalter eines Konzertes ist verpflichtet, den Zuschauern einen Platz zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch bei Massenveranstaltungen. Wurde ein Sitzplatz vereinbart, so hat der Veranstalter dem Kartenerwerber aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung auch tatsächlich einen Sitzplatz zur Verfügung zu stellen. Ist es dem Veranstalter aufgrund eines Organisationsverschuldens [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Der Veranstalter eines Konzertes ist verpflichtet, den Zuschauern einen Platz zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch bei Massenveranstaltungen. Wurde ein Sitzplatz vereinbart, so hat der Veranstalter dem Kartenerwerber aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung auch tatsächlich einen Sitzplatz zur Verfügung zu stellen.<span id="more-19"></span></p>
<p>Ist es dem Veranstalter aufgrund eines Organisationsverschuldens nicht möglich, einen Sitzplatz, sondern lediglich einen Stehplatz zur Verfügung zu stellen, so hat der Besucher das Recht vom Vertrag zurückzutreten und sein Eintrittgeld zurückzuverlangen.<br />
Über einen solchen Fall hatte AG Herne-Wanne (Urt. v. 27.03.1998 &#8211; Az.:3 C 5/98) zu entscheiden. Eine Konzertbesucherin hatte eine Sitzplatzkarte für ein Konzert des Musikgruppe „Backstreet-Boys“ erworben, das in einer Fussballarena stattfand. Jedoch konnte der Frau der vereinbarte Sitzplatz nicht eingeräumt werden, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.</p>
<p>Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Konzertveranstalter gegenüber der Besucherin eine vertragliche Hauptleistungspflicht verletzt habe, indem der vereinbarte Sitzplatz nicht eingeräumt werden konnte, so dass die Zuschauerin sowohl vom Vertrag zurücktreten könne, als auch Ersatzansprüche habe.</p>
<p>Das Gericht entschied dabei insbesondere, dass die Besucherin zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz von nutzlos aufgewendeter Freizeit habe und bejahte einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 20 DM.</p>
<p>Diese Auffassung des Amtsgerichtes ist abzulehnen, da nutzlos aufgewandte Freizeit anders als nutzlos aufgewandte Urlaubszeit nicht ersatzfähig ist. Würde diese Auffassung „Karriere“ machen, so würde es für die Veranstalter zu einer uferlosen und unabsehbaren Haftungsausweitung kommen, die jedoch im Gesetz keine Verankerung findet.</p>
<p>Zu ersetzen sind aber bei Vertragsverletzungen wie in dem zuvor geschilderten Fall stets die materiellen Aufwendungen, die ein Besucher für den Konzertbesuch hatte. Hierzu gehören nach der herrschenden Auffassung regelmäßig die Kosten der Anreise wie auch die Hotelkosten, da ein Besucher diese Kosten nur in Ansehung des Konzertbesuches aufwendet und jene Kosten somit erstattungsfähig sind.</p>
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		<title>LG Hamburg: Keine Veranstalterhaftung wegen Hörschäden bei Einhaltung der Grenzwerte</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Nov 2005 13:34:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Hörschäden auf Konzerten sind im Eventrecht ständig wiederkehrende Themen, mit denen sich die Gerichte in regelmäßigen Abständen zu befassen haben. So hat das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 1.12.2004 – Az.: 6 O 4537/03- noch nicht rechtskräftig) erst kürzlich entschieden, dass ein Veranstalter für Hörschäden von Besuchern, die jene [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Hörschäden auf Konzerten sind im Eventrecht ständig wiederkehrende Themen, mit denen sich die Gerichte in regelmäßigen Abständen zu befassen haben.<span id="more-18"></span></p>
<p>So hat das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 1.12.2004 – Az.: 6 O 4537/03- noch nicht rechtskräftig) erst kürzlich entschieden, dass ein Veranstalter für Hörschäden von Besuchern, die jene aufgrund zu lauter Beschallung erleiden, selbst dann haftet, wenn nicht der Veranstalter, sondern die Tontechniker des Künstlers für die Beschallung zuständig waren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Veranstalter aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht die Künstler wie auch deren Tontechniker zu überwachen habe und die Überwachungspflicht insbesondere nicht auf die Lärmverursacher abgewälzt werden dürfte.</p>
<p>In die gleiche Richtung zielte das OLG Koblenz (Urt. v. 13.09.2001 – Az.: 5 U 1324/00) in seiner Entscheidung und erklärte, dass der Veranstalter eines Konzerts im Falle einer pflichtwidrig lauten Beschallung seine Verkehrssicherungspflicht verletze und für die hierdurch entstandenen Hörschäden hafte.</p>
<p>Nunmehr hatte sich das LG Hamburg (Urt. v. 08.07.2005 – Az.: O 281 / 02) ebenfalls mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.</p>
<p>Ein Besucher hatte behauptet, während einer Rockveranstaltung aufgrund der lauten Musik einen Hörsturz erlitten zu haben und forderte von dem Veranstalter Schmerzensgeld. Allerdings konnte der Veranstalter vor Gericht nachweisen, dass sich der Lärmpegel innerhalb der erlaubten dB(A)-Werte bewegte.</p>
<p>Aufgrund dieses Beweises lehnten die Richter hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters ab.</p>
<p>Das Gericht vertrat insoweit die Auffassung, dass ein Hörschaden bei einem innerhalb der erlaubten Grenzwerte abgehaltenen Konzert nicht auf die zu laute Musik zurückzuführen sei, sondern vielmehr von einer anlage- oder stressbedingten Überempfindlichkeit des Besuchers herrühre. Für eine Überempfindlichkeit des Besuchers hafte der Konzertveranstalter jedoch nicht.</p>
<p>Dieses Urteil lässt die Veranstalterbranche aufatmen. Denn es zeigt unmissverständlich auf, dass ein Veranstalter für Besucherschäden nicht haftet, sofern er seine Verkehrssicherungspflichten einhält. Zu den Pflichten gehört insbesondere, die Beschallung innerhalb der erlaubten dB (A)-Werte zu halten und vor der Bühne und insbesondere um die Lautsprecherboxen herum einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu schaffen, so dass auch an diesen sehr gefährlichen Stellen die vorgegebenen Grenzwerte zu jeder Zeit eingehalten werden. Im Zweifel sollte der Veranstalter die Einhaltung der dB(A)-Werte vor und während der Veranstaltung entsprechend durch Zeugen protokollieren lassen, damit er sich im Falle einer späteren Klage ausreichend entlasten kann.</p>
<p>Einem Veranstalter ist schließlich anzuraten, sämtliche für die Beschallung zuständigen Personen ausreichend zu überwachen, da er gegenüber dem Besucher stets für das Verhalten dieser Personen mithaftet.</p>
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		<title>Hörschäden und Verkehrssicherungspflichten</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Oct 2005 12:02:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur. 1. Allgemeines Bei Konzerten kommen die Besucher regelmäßig mit einer Vielzahl von Gefahrenquellen in Berührung. Als Gefahrenquellen sind dabei neben der mangelnden Besuchersicherheit insbesondere die übermäßige Lärmbeschallung hervorzuheben. Konzertbesucher sind insbesondere bei Rockkonzerten aufgrund der intensiven Lautstärke der Musik ständig einer jedenfalls latenten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Für Konzertveranstalter hingegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p><strong>1. Allgemeines</strong></p>
<p>Bei Konzerten kommen die Besucher regelmäßig mit einer Vielzahl von Gefahrenquellen in Berührung. Als Gefahrenquellen sind dabei neben der mangelnden Besuchersicherheit insbesondere die übermäßige Lärmbeschallung hervorzuheben.</p>
<p>Konzertbesucher sind insbesondere bei Rockkonzerten aufgrund der intensiven Lautstärke der Musik ständig einer jedenfalls latenten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Für Konzertveranstalter hingegen bedeutet diese Gesundheitsgefährdung ein erhebliches Haftungsrisiko. Schon häufig waren in der Vergangenheit Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen von Besuchern, die während eines Konzertes einen Hörschaden (Hörsturz und/oder Tinitus) erlitten, Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.</p>
<p>Für den Veranstalter problematisch ist in solchen Auseinandersetzungen stets, dass er als Organisator eines Konzertes eine sog. Gefahrenquelle geschaffen hat. Er als Verantwortlicher der Gefahrenquelle muss sie beherrschen und dafür Sorge tragen, dass sich die Quelle nicht in eine tatsächliche Gefahr umwandelt. Juristisch formuliert bedeutet dies, dass den Veranstalter hinsichtlich der Gefahrenquelle verschiedene Verkehrssicherungspflichten treffen. Verletzt der Veranstalter eine solche Pflicht und kommt hierdurch ein Besucher zu schaden, so hat er hierfür einzustehen.</p>
<p>Fraglich ist insoweit, welche Verkehrssicherungspflichten den Veranstalter hinsichtlich der Lautstärke eines Konzertes treffen.<br />
<span id="more-6"></span><br />
<strong>2. Verkehrssicherungspflichten</strong></p>
<p>Allgemein formuliert hat der Veranstalter darauf zu achten, dass die Musikbeschallung an sämtlichen Orten eines Konzertes (also auch unmittelbar vor dem Lautsprecherbereich) nur so laut ist, dass kein normal empfindlicher Besucher durch den Schallpegel einen Hörschaden erleidet.</p>
<p><strong> a) Überprüfung der Lautstärke</strong></p>
<p>Der Veranstalter hat somit vor und während eines Konzertes stets die Lautstärke zu überprüfen und darauf zu achten, dass der vorgegebene db (A)-Wert eingehalten wird. Im Falle einer Klage muss der Veranstalter nachweisen, dass der Lärmpegel nicht die vorgegebene Grenze überschritten hat. Veranstalter bedienen sich im Fall einer Klage häufig des Zeugenbeweises und lassen beispielsweise den Tonmeister bestätigen, dass der vorgegebene db (A)-Grenzwert während des gesamten Konzertes eingehalten wurde. Der BGH hat allerdings in seinem Urteil vom 13.03.2001 (Az.: VI ZR 142/00) bezweifelt, dass ein solcher Beweis zur Entlastung des Veranstalters genügen kann.</p>
<p>http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=2001&#038;Sort=3&#038;Seite=65&#038;nr=19151&#038;pos=1977&#038;anz=2401&#038;Blank=1.pdf</p>
<p>Vielmehr vertrat der Senat die Auffassung, dass auch Bereitstellung und Dokumentation von Messverfahren (DIN 15 905 Teil 5) zur Feststellung der Lautstärke zu den Verkehrsicherungspflichten gehören können.</p>
<p>Wörtlich führte der Senat aus:</p>
<p><em>„Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können insbesondere Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters sein.“</em></p>
<p>Nach der Ansicht des BGH kann sich ein Veranstalter nur entlasten, sofern er das entsprechende Messverfahren eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Allerdings ließ der BGH es in dem konkreten Fall offen, ob der Veranstalter während des konkreten Konzertes (es handelte sich um ein Zeltkonzert) Messungen gemäß dem Verfahren DIN 15 905 Teil 5 vorzunehmen und zu dokumentieren hatte und verwies die Sache zurück an die Berufungsinstanz, so dass sich aus dem Urteil kein Grundsatz hinsichtlich der Verwendung des DIN 15 905 Messverfahrens herleiten lässt.</p>
<p>Aus dem Urteil des BGH lässt sich aber andererseits eine positive Quintessenz herauslesen. Setzt ein Veranstalter während einer Veranstaltung das vorgenannte Messverfahren ein und bewahrt die entsprechenden Dokumentationen auf, so kann er sich im Fall einer Klage wegen angeblicher Hörschäden eines Besuchers durch Vorlage dieser Dokumentation über die Einhaltung der Lautstärke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entlasten und nicht wegen Schadensersatzes oder Schmerzensgeldes in Anspruch genommen werden.</p>
<p><strong>b) Überwachung des Personals und der Künstler</strong></p>
<p>Der Veranstalter hat außerdem die mit der Beschallung befassten Personen zu überwachen und kann im Fall einer Hörschädigung eines Besuchers durch zu laute Musik diese Verkehrssicherungspflicht nicht auf die handelnden Personen abwälzen. Zu den zu überwachenden Personen gehören das Personal des Veranstalters ebenso wie die Künstler nebst deren Personal.</p>
<p>So hat das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 1.12.2004 – Az.: 6 O 4537/03- noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein Veranstalter für Hörschäden von Besuchern, die jene aufgrund zu lauter Beschallung erleiden, selbst dann haftet, wenn nicht der Veranstalter, sondern die Tontechniker des Künstlers für die Beschallung zuständig waren. </p>
<p><strong>c) Lautstärke vor dem Lautsprecherbereich</p>
<p>Weiterhin hat ein Veranstalter die Pflicht, dass die Musik an allen Orten eines Konzertes die vorgegebene Lautstärkegrenze einhält.</p>
<p>So entschied das OLG Koblenz (Urteil vom 13.09.2001 &#8211; 5 U 1324/00), dass bei einem Übersteigen der zulässigen Lautstärke in dem Bereich vor den Lautsprecherboxen der Veranstalter für den entstandenen Schaden haftet, sofern dieser Bereich für das Publikum freigegeben war. Das Gericht lehnte in seiner Entscheidung außerdem ein Mitverschulden der verletzten Person ab, da Besucher in allen frei zugänglichen Bereichen eines Konzertes darauf vertrauen dürften, dass sie keinen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind.</p>
<p></strong><strong>3. Fazit</strong></p>
<p>Zusammenfassend ist nach alledem festzuhalten, dass Konzertveranstalter eine Reihe von Verkehrssicherungspflichten zur Vermeidung von Hörschäden zu beachten haben. Veranstaltern ist zur Vermeidung lästiger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche anzuraten, die vorgegebenen Lärmgrenzen strikt einzuhalten, und sie sollten die Einhaltung der Grenzwerte auch durch entsprechende technische Messverfahren während des Konzertes an allen Orten des Konzertes absichern und die entsprechenden Dokumentationen aufbewahren. Außerdem sollte der Veranstalter sein Personal wie auch sonstige für die Lautstärke verantwortliche Personen vor und während des Konzertes überwachen und zu einer Beachtung der Lautstärkegrenzen anhalten.</p>
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