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	<title>Eventrecht im Netz &#187; Künstlersozialabgabe</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>Keine Künstlersozialabgabe auf Honorare von Profisportlern für die Mitwirkung in Werbespots</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jan 2008 13:18:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Künstlersozialabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Sport]]></category>

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		<description><![CDATA[Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte zu vermarkten. Nicht zu entscheiden war die Frage, ob auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist, wenn ein Profisportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm übernimmt. <span id="more-72"></span></p>
<p>Die klagende Gesellschaft vermarktet die Persönlichkeitsrechte von Profisportlern. Durch ihre Vermittlung traten die Profiboxer Vitali und Wladimir Klitschko seit 2003 in verschiedenen Fernsehwerbespots auf, in denen sie für Papiertaschentücher und Kindersnacks warben. Die Klägerin erhielt hierfür von den Produzenten ein Entgelt, das sie unter Abzug ihrer Provision als Honorar an die Brüder Klitschko zahlte. Die beklagte Künstlersozialkasse hielt die Mitwirkung von Profisportlern an solchen Werbespots für eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst, weil es sich um nach einem Drehbuch gestaltete Szenen handele, in denen die Profisportler als Darsteller aufträten. Sie hatte deshalb die Klägerin verpflichtet, auf die den Brüdern Klitschko gezahlten Honorare die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das Sozialgericht hat der Klage gegen den Abgabenbescheid stattgegeben.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung mit einem Urteil vom 24. Januar 2008 bestätigt. Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte zu vermarkten. Nicht zu entscheiden war die Frage, ob auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist, wenn ein Profisportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm übernimmt.</p>
<p>Az.: B 3 KS 1/07 R Sp. GmbH ./. Künstlersozialkasse<br />
<em>(Auszüge aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 24.01.2008)</em></p>
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		<title>Der Sohn von Roberto Blanco unterliegt vor Gericht</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2005 08:59:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Künstlersozialabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Das Leben bekannter Musiker und anderer Sterne und Sternchen hat schon immer die Massen interessiert. Dieses Interesse der Bevölkerung ernährt mittlerweile eine ganze Reihe von Journalisten, Fotografen und Verlagen. So gibt es Zeitschriften und Magazine, die sich ausschließlich mit dem privaten und öffentlichen Leben von bekannten Persönlichkeiten befassen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Das Leben bekannter Musiker und anderer Sterne und Sternchen hat schon immer die Massen interessiert. Dieses Interesse der Bevölkerung ernährt mittlerweile eine ganze Reihe von Journalisten, Fotografen und Verlagen. So gibt es Zeitschriften und Magazine, die sich ausschließlich mit dem privaten und öffentlichen Leben von bekannten Persönlichkeiten befassen. Sie recherchieren im Leben dieser Promis, fertigen Lichtbilder von Ihnen und formulieren hieraus nicht selten marktschreierische Artikel.<span id="more-26"></span></p>
<p>Doch nicht immer nehmen die Promis oder deren Angehörige die Eingriffe in ihre Privat- oder Intimsphäre hin, sondern setzen sich mit juristischen Mitteln hiergegen zur Wehr.</p>
<p>Die Gerichte haben sich dann regelmäßig mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Foto oder ein Artikel über einen Promi dessen Rechte, nämlich das Persönlichkeitsrecht nach § 823 BGB oder das Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG, verletzen.</p>
<p>Das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 10.08.2005 &#8211; Az.: 3 0 1961/05) hatte sich mit einem solchen Sachverhalt zu beschäftigen.<br />
Roberto Blanco, dessen Freundin und deren minderjährige gemeinsame Sohn wurde von der Zeitschrift „Bunte“ bei verschiedenen Ereignissen im Jahre 2000 und 2004 abgelichtet und in der Illustrierten im Rahmen von Beiträgen veröffentlicht.</p>
<p>Vertreten durch seine Mutter hatte das Kind im Jahr 2005 Schadensersatz in Höhe von 15.000,00 € eingeklagt, da in der Veröffentlichung der Lichtbilder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes liege.</p>
<p>Diesem Begehren erteilten die Nürnberger Richter jedoch eine deutliche Absage.</p>
<p>Nach der Auffassung des Gerichts seien die Ansprüche des Kindes hinsichtlich der ersten Aufnahmen (2000) verjährt, da zum Zeitpunkt der Klageinreichung mehr als 3 Jahre seit der Veröffentlichung der Fotos vergangen waren.</p>
<p>Auch hinsichtlich der 2. Fotos (2004) wurde eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes abgelehnt.<br />
Zwar nahmen die Richter zunächst an, dass bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten eines Minderjährigen ein besonders strenger Schutz gelte, da insbesondere die Presseberichterstattung die persönliche und geistige Entwicklung eines Kindes negativ beeinflussen kann.<br />
Allerdings vertraten die Richter die Auffassung, dass nicht jede Veröffentlichung von Fotos eines Kindes Schadensersatzansprüche auslösen würden. Denn über absolute Personen der Zeitgeschichte (wie hier Roberto Blanco) dürfe bei deren öffentlichen Auftritten einwilligungsfrei berichtet werden. Auch Begleitpersonen zählten zu diesem Personenkreis, wenn sie als Angehörige in der Öffentlichkeit auftreten, so dass auch über Sie jedenfalls mitberichtet werden dürfe.<br />
Unzulässig sei es lediglich, sofern die Begleitung der Person zum Anlass genommen würde, ausschließlich über diese Begleitperson zu berichten<br />
Dies sei aber nicht der Fall gewesen, da der Schlagerstar und seine weibliche Begleiterin im Mittelpunkt der Berichterstattung standen und das Kind lediglich am Rande mit abgelichtet worden sei.</p>
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		<title>Künstlersozialabgabe und die künstlerische Tätigkeit</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2005 10:00:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Künstlersozialabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Seit Anfang der 80er Jahr gibt es nunmehr die Künstlersozialkasse (KSK). Selbständige Künstler und Publizisten sind in dieser Einrichtung in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Die Finanzierung der Versicherung erfolgt unter anderem durch die sog. Künstlersozialabgabe. Unternehmen (z.B. Plattenfirmen oder Konzertveranstalter), die die Werke oder Darbietungen der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Seit Anfang der 80er Jahr gibt es nunmehr die Künstlersozialkasse (KSK). Selbständige Künstler und Publizisten sind in dieser Einrichtung in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung pflichtversichert.</p>
<p>Die Finanzierung der Versicherung erfolgt unter anderem durch die sog. Künstlersozialabgabe. Unternehmen (z.B. Plattenfirmen oder Konzertveranstalter), die die Werke oder Darbietungen der Künstler gegen Entgelt nutzen, sind zur Leistung dieser Abgabe verpflichtet.<span id="more-17"></span></p>
<p>Als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe werden die Entgelte herangezogen, die ein Unternehmen einem Künstler für dessen künstlerische Darbietung, Leistung oder die Nutzung seines Werks zahlt.</p>
<p>Problematisch ist insoweit jedoch, welche Leistungen etwa eines Musikers als künstlerisch zu werten sind.</p>
<p>Unzweifelhaft zu bejahen ist die Abgabepflicht für solche Entgelte, die einem Künstler für dessen Live-Perfomance gezahlt wird. Schwieriger gestaltet sich die Beantwortung dieser Frage jedoch für eine Vielzahl häufig vertraglich geregelter Pflichten von Musikern insbesondere im Bereich der Plattenverträge.</p>
<p>So hatte sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in der zweiten Instanz (Urteil v. 30.11.2004, Az.: L 1 KR 56/03) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob an ein Band gezahlte Entgelte für die Verwertung von Merchandising-Rechten einerseits und Zahlungen für die Teilnahme an Fotoshotings, Videoaufnahmen und Sprachaufnahmen andererseits als künstlerisch zu werten sind.</p>
<p>Die KSK forderte von einer Plattenfirma Nachzahlungen in Höhe von über 22.000,00 €, da das Unternehmen an eine Band geleistete Zahlung für die zuvor genannten Tätigkeiten nicht bei der KSK angemeldet hatte.</p>
<p>Die Richter vertraten in Ihrer Entscheidung die Auffassung, das die Teilnahme an Fotoshotings, Video- und Sprachaufnahmen als künstlerisch zu werten seien, da die Musiker hier aktiv „performen“ und Fotoshotings allgemein als künstlerisch zu werten seien. Demgemäß wurde die Plattenfirma verpflichtet, für die insoweit entrichteten Zahlungen die Künstlersozialabgabe abzuführen.</p>
<p>Hinsichtlich der Verwertung der Merchandise-Rechte erteilte der Senat der KSK jedoch eine deutliche Absage, da nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ksvg/__2.html">§ 2 KSVG </a>die Künstlereigenschaft mit einer bestimmten Tätigkeit verbunden sei und in der Verwertung von eingeräumten Rechten eine solche aktive Tätigkeit nicht zu erkennen sei.</p>
<p>Somit gilt nach der Auffassung des Landessozialgerichtes die Faustformel, dass nur solche Tätigkeiten abgabepflichtig sind, die eine künstlerische, aktive Leistung darstellen. Zahlungen auf lediglich passive Leistungen eines Künstlers sind im Umkehrschluss nicht abgabepflichtig. Abzuwarten bleibt aber, ob sich diese Auffassung auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchzusetzen vermag.</p>
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