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	<title>Eventrecht im Netz &#187; Messen</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>LG Coburg: Messebauer kann von seinem Auftraggeber keine Unkosten verlangen, wenn Veranstaltung aufgrund eines Unwetters abgesagt wird</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Jan 2007 08:05:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Messen]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Frage, ob ein Unternehmer Unkosten, die ihm durch die Vorbereitung auf eine letztlich wegen eines Unwetters abgesagten Veranstaltung entstanden sind, von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann Kurzfassung Wiebke, Lothar, Wilma, Katrina und Kyrill. Das sind nicht Vornamen berühmter Persönlichkeiten, sondern Namenspaten der verheerendsten Orkane und Hurrikane der letzten Jahre. Die Auswirkungen derartiger Naturereignisse sind [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Frage, ob ein Unternehmer Unkosten, die ihm durch die Vorbereitung auf eine letztlich wegen eines Unwetters abgesagten Veranstaltung entstanden sind, von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann<span id="more-60"></span></p>
<p>Kurzfassung</p>
<p>Wiebke, Lothar, Wilma, Katrina und Kyrill. Das sind nicht Vornamen berühmter Persönlichkeiten, sondern Namenspaten der verheerendsten Orkane und Hurrikane der letzten Jahre. Die Auswirkungen derartiger Naturereignisse sind allerdings nicht auf den jeweiligen Unglücksort begrenzt. Im Zeitalter der Globalisierung kann jeder und überall mehr oder weniger betroffen werden. So kommt es nicht selten vor, dass Aufträge sturmbedingt storniert werden müssen. Hat in so einem Fall eine Seite zur Vorbereitung auf das geplatzte Geschäft bereits Geld investiert, stellt sich die Frage, ob sie sich beim Vertragspartner schadlos halten kann.</p>
<p>In der Regel nein, wie das Landgericht Coburg jetzt entschied. Die Richter wiesen die Klage auf Ersatz von Aufwendungen einer Ladenbaufirma in Höhe von rund 16.000 € ab. Diese hatte für ein Industriekeramikunternehmen einen Stand auf einer Messe errichten sollen. Die Ausstellung fiel aber einem Wirbelsturm zum Opfer.</p>
<p>Sachverhalt</p>
<p>Auf der im Oktober stattfindenden Industriemesse IEEE 2005 in New Orleans (USA) wollte das später verklagte Unternehmen seine neuesten innovativen Produkte präsentieren. Mit der Herstellung des erforderlichen Messestandes beauftragte es frühzeitig die international erfahrene klägerische Firma, die sofort mit den Vorbereitungsarbeiten begann. Doch Hurrikan Katrina machte im August allen einen Strich durch die Rechnung. Der gewaltige Tropensturm überflutete das gesamte Messegelände ebenso wie das übrige Stadtgebiet von New Orleans. Die Fachausstellung wurde daraufhin abgesagt. Der Klägerin waren bis dahin allerdings schon Unkosten von ca. 16.000 € entstanden; u. a. musste die Auslieferung der Messeutensilien durch ein Containerschiff rückgängig gemacht werden. Die Ladenbaufirma meinte, das Industriekeramikunternehmen müsse ihr den Aufwand ersetzen, was dieses jedoch ablehnte.</p>
<p>Gerichtsentscheidung</p>
<p>Und das Landgericht Coburg gab dem Beklagten Recht. Ebenso wie nahezu das gesamte Gebiet der Bluesstadt sei auch der Vergütungsanspruch der Klägerin untergegangen. Durch die Überflutung sei ihr nämlich die Errichtung des Messestandes auf der IEEE 2005 unmöglich geworden. Der Auftraggeber könne hierfür nichts. Denn die Absage der Messe beruhe auf einer Naturkatastrophe, also auf höherer Gewalt. Das Risiko hierfür trage aber nicht das beklagte Keramikunternehmen.</p>
<p>Fazit</p>
<p>Schuld hatte nur Katrina!</p>
<p> (Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.11.2006, Az: 22 O 373/06; rechtskräftig)</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Coburg vom 26.01.2007</p>
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		<title>Schadensersatz wegen Erstellung einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2005 12:50:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk Größere Unternehmen geben die eigenen Werbe- und Promotionkampagnen häufig an Außenstehende nämlich an Event- und Werbeagenturen ab. Diese Agenturen planen, organisieren und führen die entsprechenden Werbemaßnahmen dann für die Auftraggeber durch. Dabei haben die Agenturen neben den allgemeinen vertraglichen Pflichten auch darauf zu achten, dass die Aktionen keine Rechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk<br />
</em><br />
Größere Unternehmen geben die eigenen Werbe- und Promotionkampagnen häufig an Außenstehende nämlich an Event- und Werbeagenturen ab. Diese Agenturen planen, organisieren und führen die entsprechenden Werbemaßnahmen dann für die Auftraggeber durch.<span id="more-28"></span></p>
<p>Dabei haben die Agenturen neben den allgemeinen vertraglichen Pflichten auch darauf zu achten, dass die Aktionen keine Rechte Dritter verletzen. </p>
<p>So muss eine Promotionagentur, die ein Gewinnspiel für ein Unternehmen durchführt, die entsprechenden Regeln nach dem UWG beachten. Eine Werbeagentur  die eine Werbekampagne durchführt, muss berücksichtigen, dass die Kampagne die von der Werbung Betroffenen nicht unangemessen belästigt.</p>
<p>So hatte sich das <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20030269.htm">OLG Düsseldorf (Urteil vom 13.03.2003 &#8211; I-5 U 39/02)</a> sich mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen:</p>
<p>Eine Werbeagentur hat für ihren Auftraggeber drei Werbemailings geplant, die von dem Auftraggeber selbst durchgeführt wurden. Der Auftraggeber wurde aufgrund eines Mailings von einem anderen Unternehmen abgemahnt und auch später gerichtlich erfolgreich auf Unterlassung des Mailings in Anspruch genommen. Der Auftraggeber wollte die Verfahrenkosten von seiner Werbeagentur ersetzt haben. Diese lehnte jedoch ein Verschulden an den entstandenen Verfahrenskosten ab, da es nicht ihre, sondern die vertragliche Aufgabe des Auftraggebers gewesen sei, die rechtliche Zulässigkeit des Mailings unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.</p>
<p>Dem folgte das OLG Düsseldorf nicht. So stellte das Gericht zunächst fest, dass es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelt. Dieser Vertrag sei nach Überzeugung der Richter fehlerhaft, da die von der Werbeagentur vorgeschlagene und gelieferte Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechtes verstoßen habe und daher von der Klägerin nicht hätte verwendet werden können.</p>
<p>Aus diesem Grund stellten die Richter fest, dass die Werbeagentur aufgrund der schuldhaften Vertragsverletzung dem Auftraggeber für den hieraus entstandenen Schaden nämlich den Verfahrenskosten haftet.</p>
<p>Etwas anderes hätte nach der Auffassung des Senats allenfalls dann gelten können, wenn die Parteien Abweichendes in dem Vertrag vereinbart hätten, so z.B. dass der Auftraggeber die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme prüfen solle. Eine solche Vereinbarung konnte in dem betreffenden Verfahren jedoch nicht nachgewiesen werden.</p>
<p>Es somit zusammenfassend festzuhalten, dass Werbe- und Eventagenturen für die von Ihnen geplanten Werbemaßnahmen haften können, wenn die Maßnahmen Rechte Dritter verletzen und hierdurch Verfahrenskosten entstehen. </p>
<p>Demzufolge ist den Agenturen anzuraten, die Frage der Zuständigkeit für die rechtliche Prüfung einer Werbemaßnahme ausdrücklich vertraglich zu regeln, damit sie nicht zu einem späteren Zeitpunkt von dem Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.</p>
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		<title>Die Haftung der Eventagentur und die Möglichkeit der Haftungsfreizeichnung</title>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2005 13:38:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Eventagenturen stehen häufig „mit einem Bein“ in der Haftung. Aus der Natur der Sache, dass die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zu den Hauptaufgaben von Event-Agenturen gehört, ergibt sich, dass die Agenturen regelmäßig eine Vielzahl von Gefahrenquellen eröffnen, durch die haftungsrechtliche Risiken verursacht werden. So haftet eine Agentur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Eventagenturen stehen häufig „mit einem Bein“ in der Haftung. Aus der Natur der Sache, dass die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zu den Hauptaufgaben von Event-Agenturen gehört, ergibt sich, dass die Agenturen regelmäßig eine Vielzahl von Gefahrenquellen eröffnen, durch die haftungsrechtliche Risiken verursacht werden.<span id="more-27"></span></p>
<p>So haftet eine Agentur grundsätzlich für jedes schuldhafte vertragliche oder deliktische Verhalten. Gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE026902377.html">§ 276 BGB</a> genügt dabei bereits die einfache Fahrlässigkeit für die Auslösung des Haftungstatbestandes.</p>
<p>Einfache Fahrlässigkeit ist anzunehmen, sofern die Agentur sorgfaltswidirg handelt. Dies gilt nicht nur für eigenes Handeln der Agentur, sondern auch für ihre Erfüllungsgehilfen wie etwa das Handeln von Sub-Unternehmen.</p>
<p>So haftet die Agentur als Veranstalterin eines Kongresses aus Vertrag, wenn sie vergisst, dass Catering zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bestellen. Auch muss sich die Agentur zurechnen lassen, wenn etwa der Dozent nicht rechtzeitig erscheint. Schließlich steht die Eventagentur in der Haftung, wenn ein Kongressbesucher aufgrund eines unsachgemäß verlegten Kabels zu Sturz kommt uns sich hierbei Verletzungen zuzieht.</p>
<p>Diese Risiken kann die Agentur durch verschiedene Maßnahmen abfedern. Neben dem Abschluss von Haftpflichtversicherung (dieses Thema wird ausführlich an dieser <a href="http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/25/haftungsrisiko-und-risk-management-bei-events/">Stelle </a>behandelt) besteht die Möglichkeit, entsprechende Haftungsfreizeichnungsklauseln zu vereinbaren.</p>
<p>Allerdings ist es gesetzlich nicht zulässig, für bestimmte Verhaltensweisen die Haftung auszuschließen.</p>
<p>So ist eine Haftungsfreizeichnung für grobfahrlässiges oder vorsätzliches eigenes Verhalten gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE260301377.html">§ 309 Nr. 7 b) BGB</a> gesetzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Haftungsbegrenzung für grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen.</p>
<p>Von besonderer haftungsrechtlicher Relevanz im Eventbereich sind ferner die Personenschäden. Diese Risiken wurden in der Vergangenheit von Veranstaltern immer wieder gerne ausgeschlossen.</p>
<p>So hatte das LG München I (NJW 1991, 1491) eine Haftungsfreizeichnungsklausel zu bewerten, die ein Konzertveranstalter bei Abschluss mit Konzertbesuchern auf seinen Verträgen (Eintrittkarten) verwendete. Dort hieß es sinngemäß, dass jegliche Haftung für Gesundheitsschäden, die mit Lautstärke des Konzertes im Zusammenhang stehen, ausgeschlossen ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts war eine solche Klausel unzulässig, da Veranstalter die nebenvertragliche Pflicht habe, Vorkehrung so zu treffen, dass eine Gesundheitsbeschädigung der Besucher verhindert wird.</p>
<p>Die Entscheidung würde auch im Jahr 2005 ohne weiteres Bestand haben, da der Ausschluss oder die Begrenzung von Ersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unzulässig ist. Dies gilt ebenfalls für ein entsprechendes Verhalten der Erfüllungsgehilfen. Geregelt ist dieses Verbot in <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE260301377.html">§ 309 Nr. 7 a) BGB</a>.</p>
<p>Es bleibt somit festzuhalten, dass die Verwendung einer Haftungsfreizeichnungs- oder Haftungsbegrenzungsklausel gegenüber dem Vertragspartner ein probates Mittel zur Reduzierung des Haftungsrisikos ist, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber hier enge Grenzen hinsichtlich der einschränkbaren Risiken gesetzt hat. Sofern die Freizeichnungsklauseln aber gemäß den gesetzlichen Anforderungen formuliert werden, können sie einen erheblichen Beitrag zur Minimierung des Haftungsrisikos einer Eventagentur beitragen.</p>
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		<title>Haftungsrisiko und Risk-Management bei Events</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/25/haftungsrisiko-und-risk-management-bei-events/</link>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2005 11:01:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Neben der Planung und Kalkulation müssen im Vorfelde einer Veranstaltung je nach Art des Events auch eine Reihe von haftungsrechtlichen Fragen bedacht werden. So stellen sich dem Veranstalter nicht nur bei größeren Events mit hohem Besucheraufkommen regelmäßig Sicherheits- und Haftungsfragen. Der Veranstalter sollte dabei stets bestrebt sein, diese [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Neben der Planung und Kalkulation müssen im Vorfelde einer Veranstaltung je nach Art des Events auch eine Reihe von haftungsrechtlichen Fragen bedacht werden.</p>
<p>So stellen sich dem Veranstalter nicht nur bei größeren Events mit hohem Besucheraufkommen regelmäßig Sicherheits- und Haftungsfragen.<span id="more-22"></span></p>
<p>Der Veranstalter sollte dabei stets bestrebt sein, diese Risiken best möglich einzuschränken und hierzu ein entsprechendes Risk Management zu betreiben. Im Rahmen eines guten Risk Managements sind die möglichen Schadensquellen bei der Veranstaltung zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.</p>
<p>Mögliche Schadensquellen sind je nach Art eines Events z.B. das Nichterscheinen von Personen, die Nichtverfügbarkeit einer Veranstaltungsstätte, Nichtanlieferung von Equipment, Wetterrisiko, Sabotage, Demonstrationen, behördliche Verfügungen und vieles mehr.</p>
<p>Nach einer entsprechenden Bewertung der Schadensquellen sollte im Wege des Risk-Controllings entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder Begrenzung dieser Haftungsrisiken getroffen werden. Insoweit sollte insbesondere bei Großrisiken regelmäßig eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung  oder Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung zur Vermeidung oder Begrenzung des Haftungsrisikos erwogen werden.</p>
<p>Bei kleinen und mittleren Risiken sollte der Veranstalter abwägen, ob es sich wirtschaftlich rechnet, diese Risiken zu versichern. Besonders bei Kleinrisiken ist eine teuere Versicherung häufig nicht rentabel. Zwar ist das Risiko eines Schadenseintritts regelmäßig als groß zu bewerten. Da aber der Schadensumfang als gering zu bezeichnen ist, wird die Nichtversicherung der wirtschaftlich attraktivere Weg sein.</p>
<p>Bei mittleren Risiken muss der Veranstalter abwägen, ob die Selbstragung oder eine Versicherung das wirtschaftliche adäquate Mittel darstellt.</p>
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		<title>Kein Widerrufsrecht bei Messekauf</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Nov 2005 09:56:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Messen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur. Messen bieten den Veranstaltern hervorragende Möglichkeiten, mit anderen Händlern Geschäfte zu machen. Darüber hinaus können auch die Verbraucher auf einer Vielzahl von Messen günstige Produkte erwerben. Diese Verkaufsmöglichkeit stellt für die Messeaussteller eine äußerst lukrative oder jedenfalls zusätzliche Einnahmequelle dar. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass private Käufer gerade [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Messen bieten den Veranstaltern hervorragende Möglichkeiten, mit anderen Händlern Geschäfte zu machen. Darüber hinaus können auch die Verbraucher auf einer Vielzahl von Messen günstige Produkte erwerben. Diese Verkaufsmöglichkeit stellt für die Messeaussteller eine äußerst lukrative oder jedenfalls zusätzliche Einnahmequelle dar.<span id="more-16"></span></p>
<p>Allerdings zeigt die Erfahrung, dass private Käufer gerade bei Messekäufen nicht selten ihre Meinung nach Abschluss eines Kaufvertrages ändern. Besonders ärgerlich aus Sicht des Messeausstellers ist es, wenn er einen Vertrag über ein Produkt geschlossen hat und der Kunde kurze Zeit später das Produkt zurückgeben möchte, da er meint, ein Widerrufsrecht zu haben.</p>
<p>Für den Messeaussteller stellt sich dann die Frage, ob dem Käufer ein solches Widerrufsrecht zusteht, er mithin den Vertrag rückabwickeln muss und sich hierdurch der gerade erst erwirtschaftete Gewinn wieder mindert.</p>
<p>In der Vergangenheit wurde das Recht zum Widerruf häufig damit zu begründen gesucht, dass ein Messekauf ein Haustürwiderrufsgeschäft sei.</p>
<p>So hatte sich der BGH (Urteil vom 10.07 2002 – Az.: VIII ZR 199/01) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Messe („Grüne Woche Berlin“) als Freizeitveranstaltung einzustufen ist und dem Käufer als Haustürgeschäft ein Widerrufsrecht einräumt.</p>
<p>Ein Ehepaar hatte bei einem Heizungsbauunternehmen, auf der &#8220;Grünen Woche&#8221; 1999 eine Heizungsanlage zur Selbstmontage zu einem Kaufpreis von ca. 21.000 DM bestellt. Schon nach wenigen Tagen wurde die Bestellung widerrufen. Dafür hatten sich die Eheleute insbesondere auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt<a href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__312.html"> § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB</a>) berufen.</p>
<p>Der BGH erteilte der Auffassung des Ehepaars jedoch eine eindeutige Absage und bestätigte die Wirksamkeit des Messekaufvertrages.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats ist die &#8220;Grüne Woche Berlin&#8221; keine Freizeitveranstaltung. Trotz der zahlreichen Unterhaltungsangebote und kostenlosen Warenproben, die zunehmend mehr Publikum anzögen, handele es sich um eine vom Zweck der Leistungsschau geprägte Veranstaltung. Der Besucher erkenne ihren messe- und marktähnlichen Charakter. Die Art der Verknüpfung von Freizeitangebot und gewerblichem Angebot ziehe nicht die Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers nach sich. In Ermangelung des Vorliegens einer Freizeitaltveranstaltung habe das Ehepaar, da kein Haustürgeschäft vorliege, im Ergebnis auch kein Widerrufsrecht.</p>
<p>In einer weiteren Entscheidung musste sich das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.3.2003 – Az.: 6 U 232/02) mit einem ähnlichen Fall auseinandersetzen.</p>
<p>Der Käufer wurde in diesem Fall auf der Verbraucherausstellung HAFA 2000 von einem Messeaussteller auf einem Messegang angesprochen und ihm eine Heizungs- und Solaranlagen zum Verkauf angeboten, die der Käufer auch kaufte. Später verweigerte der Käufer die Bezahlung des Kaufpreises. Dabei wendete er im gerichtlichen Verfahren u.a. ein, dass er auf einer öffentlichen Verkehrsfläche überraschend von dem Messeaussteller angesprochen worden sei, so dass ein Haustürgeschäft  im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.3 HWiG ( jetzt § 312 Abs.1 S.1 Nr.3 BGB) vorliege.</p>
<p>Dieser Auffassung erteilte das OLG Stuttgart allerdings eine Absage und lehnte ein Widerrufsrecht des Käufers ab. Nach Auffassung des Gerichts sei der Käufer nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen überraschend angesprochen worden, da die Messegänge nicht ausschließlich zum Zweck der Fortbewegung, sondern auch zum Zwecke der Geschäftsanbahnung genutzt würden. Außerdem habe eine Messe regelmäßig einen auf den Verkauf von Waren gerichteten Charakter. Es sei mithin nicht überraschend, wenn die Aussteller die Messebesucher mit Verkaufsabsicht ansprechen. Hiermit müssen Messebesucher regelmäßig rechnen. </p>
<p>Weiterhin vertraten die Richter die Auffassung, dass eine Messe ebenfalls keine Freizeitveranstaltung sei und folgten auch insoweit auf der ganzen Linie der Auffassung des BGH.</p>
<p>Messeaussteller haben somit zurzeit bei Messekäufen von Verbrauchern keinen Widerruf des Vertragsabschlusses befürchten, wobei eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zu dieser Problematik abzuwarten bleibt.</p>
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