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	<title>Eventrecht im Netz &#187; Musikbusiness</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>Scorpions“-Schlagzeuger bekommt nach Bild-Verwechselung 6.000 Euro</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Dec 2007 17:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Scorpions“-Schlagzeuger bekommt nach Bild-Verwechselung 6.000 Euro (OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 13. November 2007) Frankfurt/Main: Der Schlagzeuger der Rockband «Scorpions» bekommt 6000 Euro Entschädigung, weil eine Zeitung sein Bild verwechselt hat. Die Berliner Boulevardzeitung «B.Z.» hatte im April vergangenen Jahres über einen Erpressungs-Prozess berichtet. Bei dem Angeklagten handelte es sich um den früheren Schlagzeuger der «Scorpions», [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Scorpions“-Schlagzeuger bekommt nach Bild-Verwechselung 6.000 Euro<br />
(OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 13. November 2007)<br />
Frankfurt/Main: Der Schlagzeuger der Rockband «Scorpions» bekommt 6000 Euro Entschädigung, weil eine Zeitung sein Bild verwechselt hat. Die Berliner Boulevardzeitung «B.Z.» hatte im April vergangenen Jahres über einen Erpressungs-Prozess berichtet. <span id="more-67"></span></p>
<p>Bei dem Angeklagten handelte es sich um den früheren Schlagzeuger der «Scorpions», Herman Rarebell. Aufgrund einer Verwechselung zeigte das Blatt in dem Bericht jedoch das Foto des aktuellen Schlagzeugers James Kottak.</p>
<p>Dieser verklagte die «B.Z.» vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Das Gericht gab in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil der Klage statt und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az: 11 U 16/07).</p>
<p>Der Vertreter der Zeitung verwies auf die Korrektur einige Tage später und auf das kleine Format des Bildes. Laut Urteil stellt die Verwechselung jedoch eine «schwerwiegende Beeinträchtigung» der Persönlichkeitsrechte Kottaks dar, die eine Geldentschädigung nach sich ziehen müsse. Der unbescholtene Schlagzeuger sei durch die redaktionelle Sorgfaltspflichtverletzung für die «B.Z.»-Leser in die Nähe erheblicher Straftaten gerückt worden.<br />
<em><br />
Quelle: dpa-Meldung vom 13.11.2007</em></p>
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		<title>Pop-Sängerin Nena muss Ex-Managementfirma rund 240 000 Euro zahlen</title>
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		<pubDate>Wed, 01 Aug 2007 07:21:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Hamburg (dpa) &#8211; Die Pop-Sängerin Nena muss ihrer ehemaligen Managementfirma rund 240 000 Euro zahlen. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht am Montag und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom Oktober 2006. Wie eine Gerichtssprecherin mitteilte, handelt es sich bei der Summe um Zahlungen aus einem Managementvertrag von 2003 bis zu dessen Kündigung durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hamburg (dpa) &#8211; Die Pop-Sängerin Nena muss ihrer ehemaligen Managementfirma rund 240 000 Euro zahlen. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht am Montag und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom Oktober 2006. <span id="more-62"></span>Wie eine Gerichtssprecherin mitteilte, handelt es sich bei der Summe um Zahlungen aus einem Managementvertrag von 2003 bis zu dessen Kündigung durch Nena. Eine Revision ist nicht möglich (Az. 5U 198/06). </p>
<p>Noch nicht entschieden ist dagegen über die Frage, ob die Kündigungen aus den Jahren 2005 und 2006 wirksam sind. Dies könnte sich auf weitere Zahlungen auswirken. Ursprünglich sollte der Vertrag bis zum Sommer 2008 gelten. Als Grund für die Kündigung habe Nena das Verhalten eines Beraters der Managementfirma genannt. Dieses Verhalten mache es aus ihrer Sicht unmöglich, die Zusammenarbeit fortzusetzen. Die Managementfirma hatte die Vorwürfe zurückgewiesen. Über diesen Streit will das Landgericht Hamburg in einer eigenen Beweisaufnahme verhandeln. Nach Angaben der Sprecherin vom Montag steht ein Termin dafür aber noch nicht fest. </p>
<p>Die 47 Jahre alte Nena hatte ihre Karriere vor rund 25 Jahren begonnen. Mit Titeln wie «99 Luftballons» oder «Irgendwie, irgendwo, irgendwann» feierte sie zahlreiche nationale und internationale Erfolge. </p>
<p><em>Quelle: dpa-Meldung vom 30.07.2007</em></p>
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		<title>In einer Zeitschrift veröffentlichte Fotoaufnahmen von Robbie Williams verletzen dessen Persönlichkeitsrecht</title>
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		<pubDate>Thu, 07 Dec 2006 07:53:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interpreten/Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Robbie Williams hat während einer Deutschland-Tour an einem privaten Fußballspiel teilgenommen. Das Gelände war durch Sicherheitsdienste abgesperrt. Die Medienvertreter wurden bei diesem Ereignis als unerwünscht abgewiesen. Trotzdem gelang einem Paparazzi eine Aufnahme, die den Sänger am Spielfeldrand fast unbekleidet beim Umziehen zeigte. Dieses Foto wurde dann in der Boulevard-Zeitung B.Z. veröffentlicht. Hiergegen setzte sich der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Robbie Williams hat während einer Deutschland-Tour an einem privaten Fußballspiel teilgenommen. Das Gelände war durch Sicherheitsdienste abgesperrt. Die Medienvertreter wurden bei diesem Ereignis als unerwünscht abgewiesen. Trotzdem gelang einem Paparazzi eine Aufnahme, die den Sänger am Spielfeldrand fast unbekleidet beim Umziehen zeigte. Dieses Foto wurde dann in der Boulevard-Zeitung B.Z. veröffentlicht.</p>
<p>Hiergegen setzte sich der Popstar zu Wehr und zog vor Gericht.More&#8230;</p>
<p>Das LG Berlin (Urteil vom 28.09.2006, Az. 27 O 857/06) sah in der Veröffentlichung des Fotos ein Verletzung der Privatsphäre von Williams und begründete die Entscheidung wörtlich wie folgt:</p>
<p>„Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR überwiegt im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gegenüber der Pressefreiheit der Antragsgegnerin. Auf der Seite des Antragstellers streitet sein Persönlichkeitsrecht und das berechtigte Interesse, in seinem Privatleben nicht von Fotoreportern behelligt zu werden. Auch einem &#8220;Superstar&#8221; wie dem Antragsteller muss das Recht zugebilligt werden, unbehelligt von der Öffentlichkeit ein Privatleben zu führen. Das streitgegenständliche Bild ist auch nicht etwa kontextneutral, sondern zeigt den Antragsteller in einer privaten Situation, nämlich beim Umziehen bis auf die Unterhose. Der Antragsteller muss es in seinem Privatleben nicht hinnehmen, von der Unterhaltungspresse in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt zu werden. Auch die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öffentlichkeit, bei der der Einzelne nicht gewärtigt, dass er unter Beobachtung der Medien steht, ist Teil des Schutzbereichs der Privatsphäre, da es nämlich einen grundsätzlichen Unterschied macht, ob die Szene von einzelnen Passanten beobachtet werden kann oder ob dies vor einem Millionenpublikum ausgebreitet wird. Aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen durfte der Antragsteller sich darauf verlassen, dass er vor dem Einblick von Fotoreportern geschützt sein würde.</p>
<p>Die mit der ständigen Gefahr der Aufzeichnung privater Verhaltensweisen verbundene Beeinträchtigung der Unbefangenheit im Alltag stellt eine erhebliche Einschränkung des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar (vgl. auch Kammergericht aaO.).“</p>
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		<title>Münchener Philharmoniker untersagt Verwendung des Begriffs Orchestra of the Munich in CD Booklet</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Nov 2006 07:12:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>
		<category><![CDATA[Reisen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Platten Label wollte unter dem 10.11.2006 eine neue CD mit neu eingespielten Mozart Songs veröffentlichen. Im dem der CD beigfügten Booklet hieß es “Special Thanks to: The Orchestra of the Munich”. Hiergegen ging das Orchester „Münchener Philharmoniker“ per gerichtlichen Eilantrag vor, da zwar einige Musiker des Orchesters mitgewirkt hätten, diese jedoch nicht für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Platten Label wollte unter dem 10.11.2006 eine neue CD mit neu eingespielten Mozart Songs veröffentlichen. Im dem der CD beigfügten Booklet hieß es “Special Thanks to: The Orchestra of the Munich”. Hiergegen ging das Orchester „Münchener Philharmoniker“ per gerichtlichen Eilantrag vor, da zwar einige Musiker des Orchesters mitgewirkt hätten, diese jedoch nicht für die Münchner Musikgruppe sondern im Rahmen eines privaten Auftrags an der Produktion mitwirkten.<span id="more-56"></span></p>
<p>Das LG München I (Beschluss vom 09.11.2006 &#8211; Az.: 21 O 20112/06) gab dem Orchester Recht und untersagte die Verwendung des Begriffs Orchestra of the Munich in dem Booklet.</p>
<p>Zur Begründung führten die Münchner Richter aus, dass die Verwendung des Begriffs in dem Booklet irreführend sei, da der unrichtige Eindruck erweckt werde, die Münchener Philharmoniker als solche hätten an der Einspielung der CD mitgewirkt, wohingegen tatsächlich nur einige Musiker des Ensembles in nebenberuflicher Tätigkeit agiert hätten.</p>
<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.</p>
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		<title>Renommierter deutscher Verlag unterliegt gegen Erbin eines bekannten spanischen Komponisten</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Aug 2006 06:47:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein spanischer Komponist und ein deutscher Verlag haben 1983 die weltweite Auswertung der Werke des Komponisten vereinbart. Für das Hauptwerk des Komponisten, ein Gitarrenkonzert, wurde abweichend vereinbart, dass der Komponist Inhaber der Verlagsrechte bleiben soll, der Verlag aber die Verwaltung dieser Rechte bis zum Ende des Urheberschutzes übernehmen soll. Als der Komponist verstarb, trat seine [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein spanischer Komponist und ein deutscher Verlag haben 1983 die weltweite Auswertung der Werke des Komponisten vereinbart. Für das Hauptwerk des Komponisten, ein Gitarrenkonzert, wurde abweichend vereinbart, dass der Komponist Inhaber der Verlagsrechte bleiben soll, der Verlag aber die Verwaltung dieser Rechte bis zum Ende des Urheberschutzes übernehmen soll.<span id="more-55"></span></p>
<p>Als der Komponist verstarb, trat seine Tochter als Erbin als Rechtsinhaberin an die Stelle des Komponisten. Allerdings kam es zwischen der Erbin und dem Verlag immer wieder zu Streitigkeiten, die in die Kündigung des Verwaltungsvertrages durch die Tochter führten.</p>
<p>Jedoch vertrat der Verlag die Ansicht, dass eine Kündigung nicht zulässig sei, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.</p>
<p>Das Landgerichts München I (Urteil vom 02.08.2006 &#8211; Az.: 21 O 18448/05 – noch nicht rechtskräftig) gab der Tochter recht und gestand der Erbin ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu.</p>
<p>Die Münchener Richter vertraten die Ansicht, dass hier aufgrund des Wunsches des Komponisten, eng mit seinem Werk verbunden zu sein, ein Verwaltungstreuhandvertrag geschlossen worden sei. Trotz Vertragsdauer bis zum Ablauf der Urheberrechte sei nach Meinung des Gerichts eine ordentliche Kündigung zulässig. Denn es seien sogenannte „Dienste höherer Art“ geschuldet, für die eine vereinfachte Kündigungsmöglichkeit auch bei lang laufenden Verträgen gegeben sei.</p>
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		<title>Popetown siegt vor Gericht</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/05/05/popetown-siegt-vor-gericht/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 May 2006 06:32:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Die neue Zeichentrickserie des Musiksenders MTV erhitzt zurzeit die Gemüter der Republik. Kaum dass der Sender mit seiner Werbung für die Serie gestartet hatte, meldeten sich eine Vielzahl von Personen in Rundfunk und Fernsehen in sehr kritischer Weise zu Wort. Auch das Erzbistum München und Freising war mit der Ausstrahlung der Sendung nicht einverstanden, da [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Zeichentrickserie des Musiksenders MTV erhitzt zurzeit die Gemüter der Republik. Kaum dass der Sender mit seiner Werbung für die Serie gestartet hatte, meldeten sich eine Vielzahl von Personen in Rundfunk und Fernsehen in sehr kritischer Weise zu Wort.<span id="more-49"></span></p>
<p>Auch das Erzbistum München und Freising war mit der Ausstrahlung der Sendung nicht einverstanden, da die Inhalte zu dumm seien, um beleidigen zu können.</p>
<p>Um ein Verbot der Sendung zu erreichen zog das Erzbistum vor Gericht. Zur Begründung führten die Kirchenvertreter aus, die in der Sendung erfolgende Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sei gemäß § 166 StGB strafrechtlich verboten, so dass die Ausstrahlung der Sendung im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen sei.</p>
<p>Das LG München I (Beschluss vom 03.05.2006 &#8211;  Az.: 9 O 8051/06) gab dem Antrag allerdings nicht statt, da es einerseits zweifelhaft sei, ob ein Verstoß gegen § 166 StGB einer Religionsgemeinschaft ein aktives Klagerecht gebe und ungeachtet dessen der öffentliche Friede durch die Ausstrahlung der Sendung nicht gefährdet werde.</p>
<p>Wörtlich führten die Münchner Richter aus:</p>
<p><em>„Richtig ist zwar, dass bereits die Ankündigung der fraglichen Sendung und deren Bewerbung durch die Antragsgegner vielfältige Reaktionen hervorgerufen haben. Diese bewegten sich jedoch sämtlich auf der Ebene des sachlichen Diskurses mit den Vorabveröffentlichungen, ohne die Gefahr einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Dimension zu erreichen.“ </em></p>
<p>und weiter:</p>
<p><em>„nicht jede Veröffentlichung, die an den Empfindungen anderer rührt, mag sie auch geschmacklos oder schlicht dümmlich sein, eine Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens zu besorgen geeignet ist. Neben der Beschimpfung eines religiösen Bekenntnisses hat das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens durchaus eigenständige Bedeutung.“<br />
</em><br />
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, so dass abzuwarten bleibt, ob die Auseinandersetzung eine Fortsetzung findet.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>EU plant strafrechtliche Verfolgung von illegalen Musikdownloads</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/04/29/eu-plant-strafrechtliche-verfolgung-von-illegalen-musikdownloads/</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Apr 2006 07:22:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Europäische Kommission bereitet einen neuen einschneidenden Schlag gegen Raubkopierer vor und hat hierzu unter dem 26.04.2006 einen Richtlinien Entwurf für strafrechtliche Sanktionen zum Schutze des geistigen Eigentums vorgelegt. Nach diesem Entwurf sollen künftig die EU-Staaten gewerbsmäßige Verletzungen des geistigen Eigentums strafrechtlich verfolgen. Von diesem Entwurf sind nicht nur Urheberrechtsverletzungen, sondern ebenso Marken -, Gebrauchsmuster-, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission bereitet einen neuen einschneidenden Schlag gegen Raubkopierer vor und hat hierzu unter dem 26.04.2006 einen Richtlinien Entwurf für strafrechtliche Sanktionen zum Schutze des geistigen Eigentums vorgelegt.<span id="more-48"></span></p>
<p>Nach diesem Entwurf sollen künftig die EU-Staaten gewerbsmäßige Verletzungen des geistigen Eigentums strafrechtlich verfolgen.</p>
<p>Von diesem Entwurf sind nicht nur Urheberrechtsverletzungen, sondern ebenso Marken -, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Patentverletzungen betroffen.</p>
<p>Unklar ist zurzeit, ob auch Raubkopierer, die lediglich einige wenige Rechtsverletzungen begangen haben, bereits als gewerbsmäßige Verletzer zu behandeln sind, wie dies von der Musikindustrie verlangt wird.</p>
<p>Der Richtlinienentwurf sieht auf der Rechtsfolgenseite eine Bestrafungskatalog, der sich von einer Geldstrafe (100.000,00 €) bis zur Freiheitsstrafe (bis zu vier Jahre) erstreckt. Die hohen Strafen könnten als Indiz dafür zu werten sein, dass die EU nur im besonders großen Ausmaß erfolgte Rechtsverletzungen strafrechtlich pönalisieren will.</p>
<p>Weiter fordert der Entwurf, dass die Rechteinhaber ein Recht erhalten sollen, an einer staatlichen strafrechtlichen Verfolgung in Ermittlungsgruppen mitzuwirken, was nach der hier vertretenden Ansicht mit dem deutschen Recht nicht vereinbar ist.</p>
<p>Ferner soll es künftig möglich sein, die durch die Rechtsverletzung erzielten Erträge ebenso wie die Tatwerkzeuge und  Tatgegenstände einzuziehen.</p>
<p>Flankiert werden diese Maßnahmen von der Möglichkeit der Schließung des Betriebes des Raubkopierers einhergehend mit einer dauerhaften oder vorübergehenden Gewerbeuntersagung.</p>
<p>Schließlich soll es nach dem Willen der Kommission künftig noch eine Reihe weiterer Nebenmaßnahmen, wie etwa die Veröffentlichung von Urteilen über den Rechtsverletzer geben, was ein wenig an die mittelalterliche Prangerstellung erinnert.</p>
<p>Als Fazit ist festzuhalten, dass sich Raubkopierer künftig „warm anziehen“ sollten, sofern dieser Entwurf  verabschiedet werden sollte in die nationalen Gesetze Einzug findet. Allerdings muss der Entwurf noch eine sehr hohe Hürde, nämlich das Europäische Parlament passieren und hier ist schon so manches ehrgeiziges Vorhaben der Kommission zu Fall gebracht worden. Man erinnere sich nur an die sogenannte Software-Patente-Richtlinie.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Neues Urteil zur Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendmagazinen</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/04/07/bgh-neues-urteil-zur-werbung-fur-handy-klingeltone-in-jugendmagazinen/</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Apr 2006 07:23:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/04/07/bgh-neues-urteil-zur-werbung-fur-handy-klingeltone-in-jugendmagazinen/</guid>
		<description><![CDATA[Ein Unternehmen warb in einem Jugendmagazin für das Herunterladen von Klingeltönen über eine 0900er-Nummer und gab auch den Minutenpreis (1,86 €) an. Allerdings dauern die Downloads von Klingeltönen regelmäßig länger als eine Minute. Aus diesem Grund zeigte sich ein Verbraucherverband wenig einverstanden mit der Werbung. Nach Auffassung der Verbraucherschützer sei diese Art der Werbung unzulässig, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Unternehmen warb in einem Jugendmagazin für das Herunterladen von Klingeltönen über eine 0900er-Nummer und gab auch den Minutenpreis (1,86 €) an. Allerdings dauern die Downloads von Klingeltönen regelmäßig länger als eine Minute. Aus diesem Grund zeigte sich ein Verbraucherverband wenig einverstanden mit der Werbung. Nach Auffassung der Verbraucherschützer sei diese Art der Werbung unzulässig, da ohne einen Hinweis auf die durchschnittliche Dauer des Herunterladens und die dadurch entstehenden Kosten die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt werde.<span id="more-45"></span></p>
<p>Der Verband reichte deshalb auch eine entsprechende Unterlassungsklage gegen das Unternehmen ein. Nachdem das LG Berlin und das <a href="http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/01/19/kg-berlin-werbung-fur-das-herunterladen-von-klingeltonen-und-logos-in-jugendzeitschriften-ohne-ausreichende-preisangaben-ist-unlauter/#more-39">KG Berlin</a> der Klage bereits stattgegeben hatte, musste sich aufgrund der Revision des Unternehmens auch der BGH (Urteil vom 06.04.2006 &#8211;  Az.: I ZR 125/03) mit der Sache beschäftigen.</p>
<p>Die Karlsruher Richter bestätigten in ihrer Entscheidung die Auffassungen der Vorinstanzen und stuften die Werbung als wettbewerbswidrig ein, wenn sie lediglich die Kosten je Minute beinhalte.</p>
<p>Denn die Werbung sei in diesem Fall geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Zwar könne die Werbung gegenüber einer nicht besonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig sein. Diese gelte jedoch nicht mehr, sofern sich die Werbung wie in dem vorliegenden Fall zumindest auch gezielt an Kinder oder Jugendliche richte.<br />
Bei der Bewertung der Unzulässigkeit der Werbung komme es nach der Ansicht der Bundesrichter entscheidend darauf an, ob die Werbung die Unerfahrenheit der Zielgruppe der Minderjährigen ausnutze.</p>
<p>Minderjährige seien nach der Überzeugung des Gerichts  nicht, kaum oder jedenfalls weniger befähigt, die durch die Werbung herausgestellte Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten. </p>
<p>Demgemäß sei zu fordern, dass Minderjährigen – insbesondere da sie die Kosten des Downloads erst mit dem Erhalt der Rechnungen erfahren – transparent gemacht werde, welche Gesamtkosten für sie je Download entstehen.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>VG Köln: Musik von Rapper Sido ist jugendgefährdend</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/03/10/vg-koln-musik-von-rapper-sido-ist-jugendgefahrdend/</link>
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		<pubDate>Fri, 10 Mar 2006 07:49:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Der bekannte Berliner Rapper Sido hatte bereits 120.000 Exemplare seiner CD „Die Maske“ verkauft, als sich die Bundesprüfstelle mit seinen Texten näher befasste. Hierbei kamen die Bundesbeamten zu dem Ergebnis, dass insbesondere das Lied „Endlich Wochenende“ jugendgefährdend sei und nahmen die CD auf dem Index für jugendgefährdende Medien auf. Hiergegen erhob die Plattenfirma von Sido [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der bekannte Berliner Rapper Sido hatte bereits 120.000 Exemplare seiner CD „Die Maske“ verkauft, als sich die Bundesprüfstelle mit seinen Texten näher befasste. Hierbei kamen die Bundesbeamten zu dem Ergebnis, dass insbesondere das Lied „Endlich Wochenende“ jugendgefährdend sei und nahmen die CD auf dem Index für jugendgefährdende Medien auf.<span id="more-43"></span></p>
<p>Hiergegen erhob die Plattenfirma von Sido Klage, so dass sich das VG Köln (Urteil vom 08.03.2006, Az. 27 K 6557/05) mit dem Titel zu befassen hatte.</p>
<p>Die Kölner Richter vertraten in Ihrer Entscheidung die Ansicht, dass die Einschätzung der Bundesprüfstelle im Ergebnis nicht zu beanstanden sei und wiesen die Klage ab.</p>
<p>Denn die CD sei nach der Überzeugung des Gerichts geeignet, Kinder und Jugendliche zu gefährden. In dem gegenständlichen Text „Endlich Wochenende“ werde der Drogenkonsum ohne kritische Distanzierung als etwas Alltägliches dargestellt und das Suchtrisiko und seine schwerwiegenden Folgen würden ausgeblendet, so dass hier dem Grundrecht der zu schützenden Kinder und Jugendlichen gegenüber den Rechten der Plattenfirma Vorrang einzuräumen sei.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>
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		<title>Wirksamkeit der GEMA-Anmeldung bei mehreren Urhebern</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Feb 2006 08:41:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Die GEMA nimmt bekanntlich die Verwertungsrechte von Musikern dar. Voraussetzung für die Wahrnehmung ist allerdings eine ordnungsgemäße Übertragung dieser Rechte auf die Verwertungsgesellschaft. Diese geschieht durch eine entsprechende Anmeldung der Musikwerke bei der GEMA. Problematisch kann die Wirksamkeit einer Anmeldung aber sein, wenn es mehre Miturheber an einem Musikstück gibt. Kann in diesen Fall bereits [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die GEMA nimmt bekanntlich die Verwertungsrechte von Musikern dar. Voraussetzung für die Wahrnehmung ist allerdings eine ordnungsgemäße Übertragung dieser Rechte auf die Verwertungsgesellschaft. Diese geschieht durch eine entsprechende Anmeldung der Musikwerke bei der GEMA.</p>
<p>Problematisch kann die Wirksamkeit einer Anmeldung aber sein, wenn es mehre Miturheber an einem Musikstück gibt.<span id="more-42"></span></p>
<p>Kann in diesen Fall bereits einer der Urheber das Musikstück wirksam bei der GEMA anmelden, oder gehört zu einer wirksamen Rechtsübertragung eine gemeinschaftliche Anmeldung durch alle Miturheber?</p>
<p>Mit eben dieser Problematik hatte sich das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 06.12.2005 (Az. 11 U 26/05) auseinanderzusetzen.</p>
<p>Zwei Musiker hatte mehre Musikstücke als Miturheber hergestellt und stritten unter anderem darüber, ob es ausreicht, dass lediglich ein Urheber die Stücke bei der GEMA angemeldet hatte.</p>
<p>Die Frankfurter Richter entschieden, dass die Miturheber die Musikstücke gemeinschaftlich bei der GEMA anmelden müssen, damit die Rechtsübertragung wirksam ist.</p>
<p>Zur Begründung verwies der Senat auf die gesetzlichen Regelung der <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965BJNE004800315.html">§ 8 Absatz 2 UrhG</a> und <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE074202377.html">§ 714 BGB</a>. Nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965BJNE004800315.html">§ 8 Absatz 2 UrhG</a> seien die Miturheber als Gesamthandsgemeinschaft zu werten. Eine solche Gemeinschaft könne, was aus <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE074202377.html">§ 714 BGB</a> folge, im Außenverhältnis grundsätzlich nur durch alle Miturheber gemeinsam vertreten werden.</p>
<p>Die Richter führten weiter aus, dass Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verfügung über den Anteil und damit einer Verwertung des Anteils durch die GEMA stets die auf einem gemeinsamen Beschluss der Miturheber beruhende Übertragung der Nutzungsrechte der Miturhebergemeinschaft sei.</p>
<p>Somit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Rechtsübertragung grundsätzlich nur gemeinschaftlich erfolgen kann. </p>
<p>Allerdings ist es, sofern die Miturheber die Gesellschaft alleine nach außen vertreten dürfen, nicht erforderlich, dass stets alle Miturheber an dem Anmeldeverfahren teilnehmen. Ausreichend ist, wenn sämtliche Urheber eines Musikstückes die gemeinschaftliche Anmeldung eines Musikwerkes beschließen und ein Urheber in Stellvertretung für die Gemeinschaft das Werk bei der GEMA anmeldet.</p>
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