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	<title>Eventrecht im Netz &#187; Reisen</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>Dpa-Meldung: Kein Schadensersatz nach fehlerhafter Reisebuchung im Internet</title>
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		<pubDate>Wed, 21 Mar 2007 07:27:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Reisen]]></category>

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		<description><![CDATA[Frankfurt/Main (dpa/lhe) &#8211; Reisekunden haben nach einer fehlerhaften Internetbuchung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter, wenn der Urlaub nicht zu Stande kommt. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen die Klage eines Kunden zurück (Az.: 32 C 3146/06-48.) Der Kunde hatte einen zweiwöchigen Karibikurlaub im Internet gebucht, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt/Main (dpa/lhe) &#8211; Reisekunden haben nach einer fehlerhaften Internetbuchung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter, wenn der Urlaub nicht zu Stande kommt. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen die Klage eines Kunden zurück (Az.: 32 C 3146/06-48.) <span id="more-61"></span></p>
<p>Der Kunde hatte einen zweiwöchigen Karibikurlaub im Internet gebucht, der eigentlich 5000 Euro kosten sollte. Auf der Buchungsbestätigung des Reisebüros war jedoch lediglich eine Summe von 1750 Euro ausgewiesen. Später schrieb das Unternehmen, der niedrigere Betrag sei infolge eines technischen Computerfehlers zu Stande gekommen. Es müsse deshalb von dem Reisevertrag zurücktreten, weil zwischenzeitlich kein Flugticket mehr zu erhalten sei. Im Übrigen sei der Buchungsfehler auf Grund des «auffällig niedrigen» Reisepreises für den Reisekunden sofort erkennbar gewesen. </p>
<p>Gleichwohl erhob der Kunde auf Grund des «entgangenen Urlaubsgenusses» Schadensersatzklage in Höhe der Differenz zwischen dem bestätigten und dem tatsächlichen Reisepreis. Laut Urteil sind aber «entgangene Urlaubsgenüsse» nicht im Rahmen eines Schadensersatzprozesses einklagbar. Anspruch auf finanziellen Ausgleich hätte der Kläger nur dann gehabt, wenn er eine teurere Ersatzreise gebucht und auch angetreten hätte, so das Gericht. </p>
<p>Quelle: dpa-Meldung vom 16.03.2007</p>
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		<title>Münchener Philharmoniker untersagt Verwendung des Begriffs Orchestra of the Munich in CD Booklet</title>
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		<pubDate>Tue, 14 Nov 2006 07:12:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>
		<category><![CDATA[Reisen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Platten Label wollte unter dem 10.11.2006 eine neue CD mit neu eingespielten Mozart Songs veröffentlichen. Im dem der CD beigfügten Booklet hieß es “Special Thanks to: The Orchestra of the Munich”. Hiergegen ging das Orchester „Münchener Philharmoniker“ per gerichtlichen Eilantrag vor, da zwar einige Musiker des Orchesters mitgewirkt hätten, diese jedoch nicht für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Platten Label wollte unter dem 10.11.2006 eine neue CD mit neu eingespielten Mozart Songs veröffentlichen. Im dem der CD beigfügten Booklet hieß es “Special Thanks to: The Orchestra of the Munich”. Hiergegen ging das Orchester „Münchener Philharmoniker“ per gerichtlichen Eilantrag vor, da zwar einige Musiker des Orchesters mitgewirkt hätten, diese jedoch nicht für die Münchner Musikgruppe sondern im Rahmen eines privaten Auftrags an der Produktion mitwirkten.<span id="more-56"></span></p>
<p>Das LG München I (Beschluss vom 09.11.2006 &#8211; Az.: 21 O 20112/06) gab dem Orchester Recht und untersagte die Verwendung des Begriffs Orchestra of the Munich in dem Booklet.</p>
<p>Zur Begründung führten die Münchner Richter aus, dass die Verwendung des Begriffs in dem Booklet irreführend sei, da der unrichtige Eindruck erweckt werde, die Münchener Philharmoniker als solche hätten an der Einspielung der CD mitgewirkt, wohingegen tatsächlich nur einige Musiker des Ensembles in nebenberuflicher Tätigkeit agiert hätten.</p>
<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.</p>
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		<title>Prüfpflicht des Reiseveranstalters</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2006 08:15:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Reisen]]></category>

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		<description><![CDATA[Reiseveranstalter haben eine Reihe von Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Reisenden. So sind die Veranstalter verpflichtet, die Vertragshotels regelmäßig hinsichtlich möglicher Gefahrenquellen zu überprüfen. Dabei sind die Örtlichkeiten zum Beispiel auf scharfe Kanten, ungesicherte Erhöhungen oder schwer erkennbare Stufen zu untersuchen und die Vertragshotels gegebenenfalls zur Beseitigung der Gefahrenquellen anzuhalten. Kommt ein Reiseveranstalter seiner vertraglichen Prüfpflicht schuldhaft [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Reiseveranstalter haben eine Reihe von Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Reisenden. So sind die Veranstalter verpflichtet, die Vertragshotels regelmäßig hinsichtlich möglicher Gefahrenquellen zu überprüfen. <span id="more-36"></span>Dabei sind die Örtlichkeiten zum Beispiel auf scharfe Kanten, ungesicherte Erhöhungen oder schwer erkennbare Stufen zu untersuchen und die Vertragshotels gegebenenfalls zur Beseitigung der Gefahrenquellen anzuhalten.</p>
<p>Kommt ein Reiseveranstalter seiner vertraglichen Prüfpflicht schuldhaft nicht nach und wird ein Reisender durch eine solche Gefahrenquelle verletzt, so kann der Reisende gegen den Reiseveranstalter einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen Vertragsverletzung haben.</p>
<p>So hatte das AG Köln (Az.:135 C 497/03) über einen Fall zu entscheiden, indem eine Urlauberin während in einem Vertragshotel auf einer schwer erkennbaren Treppenstufe gestürzt war und sich durch den Sturz zwei Rippenbrüche zuzog.</p>
<p>Das Gericht sprach der Urlauberin in seinem Urteil vom 29.12.2005 einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.500,00 € zu und minderte zudem den Reisepreis um 75 %.</p>
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		<title>Haftung des Reiseveranstalters für Erkrankungen am Urlaubsort</title>
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		<pubDate>Fri, 30 Dec 2005 07:59:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Reisen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Reiseveranstalter haben gegenüber ihren Reisenden eine Reihe von Aufklärungspflichten. So müssen sie unter anderem über Krankheitsrisiken am Reiseort aufklären. Dieser Umstand muss allerdings nicht unbedingt ein Nachteil für den Reiseveranstalter sein. Der Reiserveranstalter kann sich diese Aufklärungspflicht zu eigen machen und Sie sogar doppelt positiv für sich verwerten. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Reiseveranstalter haben gegenüber ihren Reisenden eine Reihe von Aufklärungspflichten. So müssen sie unter anderem über Krankheitsrisiken am Reiseort aufklären. Dieser Umstand muss allerdings nicht unbedingt ein Nachteil für den Reiseveranstalter sein.<span id="more-33"></span></p>
<p>Der Reiserveranstalter kann sich diese Aufklärungspflicht zu eigen machen und Sie sogar doppelt positiv für sich verwerten. Einerseits kann der Veranstalter die Aufklärung über Gesundheitsrisiken als Serviceleistung und somit als Marketinginstrument gegenüber seinen Kunden einsetzen. Andererseits kann der Veranstalter durch eine umfangreiche Aufklärung einhergehend mit der Empfehlung von Vorsorgemaßnahmen einer späteren Haftung entgehen.</p>
<p>Das AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 27.12.2005, Az. 31 C 3587/04-83) hatte über die Haftung eines Reiseveranstalters im Falle einer Hepatitis-Infektion eines Reisenden in einem Vertragshotel zu entscheiden.</p>
<p>Ein 10 Jähriger hatte sich während eines Urlaubs in einem Hotel in Ägypten mit Hepatitis angesteckt. Der Minderjährige forderte vertreten durch seine Mutter von dem Reiseveranstalter 500,000 € Schmerzensgeld und den Ersatz aller sonstiger finanziellen Aufwendungen, da er nach seiner Auffassung von Hotelangestellten angesteckt worden sei.</p>
<p>Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Denn der Reiseveranstalter hatte die, die Reise buchende Mutter vor Reiseantritt ausdrücklich auf die Vorteile einer Hepatitisimpfung bei einer Ägyptenreisen hingewiesen. Aus diesem Grund lehnten die Richter eine Haftung mangels Verschuldens des Reiseveranstalters bereits dem Grunde nach ab.</p>
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