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	<title>Eventrecht im Netz &#187; Sport</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>Keine Künstlersozialabgabe auf Honorare von Profisportlern für die Mitwirkung in Werbespots</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jan 2008 13:18:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Künstlersozialabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Sport]]></category>

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		<description><![CDATA[Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte zu vermarkten. Nicht zu entscheiden war die Frage, ob auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist, wenn ein Profisportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm übernimmt. <span id="more-72"></span></p>
<p>Die klagende Gesellschaft vermarktet die Persönlichkeitsrechte von Profisportlern. Durch ihre Vermittlung traten die Profiboxer Vitali und Wladimir Klitschko seit 2003 in verschiedenen Fernsehwerbespots auf, in denen sie für Papiertaschentücher und Kindersnacks warben. Die Klägerin erhielt hierfür von den Produzenten ein Entgelt, das sie unter Abzug ihrer Provision als Honorar an die Brüder Klitschko zahlte. Die beklagte Künstlersozialkasse hielt die Mitwirkung von Profisportlern an solchen Werbespots für eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst, weil es sich um nach einem Drehbuch gestaltete Szenen handele, in denen die Profisportler als Darsteller aufträten. Sie hatte deshalb die Klägerin verpflichtet, auf die den Brüdern Klitschko gezahlten Honorare die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das Sozialgericht hat der Klage gegen den Abgabenbescheid stattgegeben.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung mit einem Urteil vom 24. Januar 2008 bestätigt. Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte zu vermarkten. Nicht zu entscheiden war die Frage, ob auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist, wenn ein Profisportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm übernimmt.</p>
<p>Az.: B 3 KS 1/07 R Sp. GmbH ./. Künstlersozialkasse<br />
<em>(Auszüge aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 24.01.2008)</em></p>
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		<title>LG München I: Grätsche ohne Folgen</title>
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		<pubDate>Fri, 23 Jun 2006 06:24:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sport]]></category>

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		<description><![CDATA[Fussball ist aufgrund der WM 2006 zurzeit das Tagesthema und lässt sogar einschneidende politische Entscheidungen etwa zur Mehrwertsteuererhöhung als Randentscheidung verkommen. Aus diesem Grund soll hier über eine kürzlich geschehene juristische Verlängerung eines Fußballspiels berichtet werden. Im Rahmen eines Fußballspiels in der Bayernliga kam es zwischen einem Stürme des Vereins FC Ismaning und einem Torwart [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fussball ist aufgrund der WM 2006 zurzeit das Tagesthema und lässt sogar einschneidende politische Entscheidungen etwa zur Mehrwertsteuererhöhung als Randentscheidung verkommen. Aus diesem Grund soll hier über eine kürzlich geschehene juristische Verlängerung eines Fußballspiels berichtet werden.<span id="more-52"></span></p>
<p>Im Rahmen eines Fußballspiels in der Bayernliga kam es zwischen einem Stürme des Vereins FC Ismaning und einem Torwart der SpYgg Unterhaching zu einem folgenschweren Foul.</p>
<p>Der Stürmer prallte mit dem Torwart zusammen, als jener dem heranstürmenden Ismainger außerhalb des Strafraums entgegenlief. Der Stürmer erlitt hierdurch erhebliche Verletzungen, unter anderem einen Unterschenkelbruch. Für das Foul erhielt der Torwart eine rote Karte und musste den Platz verlassen.</p>
<p>Allerdings gab sich der Stürmer hiermit nicht zufrieden. Er forderte von dem Torwart Schadensersatz und Schmerzensgeld und zog vor Gericht. </p>
<p>Zur Begründung meinte der Stürmer, dass sein Kontrahent mit gestrecktem Bein grob regelwidrig in seinen linken Unterschenkel hineingegrätscht sei. Aufgrund des Fouls musste der Stürmer im Krankenhaus stationär behandelt werden und habe nach eigenen Angaben über einen Zeitraum von 8 Wochen nur an Krücken gehen können. Durch diese Einschränkung meint der Stürmer, dass er mindestens ein Semester seines Studiums nicht habe absolvieren können. Seinen Schaden bezifferter der Stürmer in Höhe von über 10.000,- €.</p>
<p>Der Torwart hingegen sah die Verletzungssituation als einen normalen sportlichen Zweikampf zwischen ihm und dem Stürmer. Er habe eine realistische Chance gehabt, an den Ball zu gelangen und habe in torwarttypischer Abwehrposition versucht, den Stürmer am Torschuss zu hindern. Er habe bei der Rückwärtsbewegung im Fallen das Bein des Klägers getroffen. Aus einer reinen Regelwidrigkeit resultiere noch keine zivilrechtliche Haftung. </p>
<p>Das LG München I (Urteil vom 8.6.2006 &#8211; Az.: 34 O 13010/05) gab dem Torwart recht und wies die Klage des Stürmers ab. Nach einer umfassenden Rekonstruktion der Spielsituation kamen die Münchner Richter zu der Auffassung, dass keine „Blutgrätsche“ festgestellt werden konnte. Vielmehr sei die Situation als Kampf um den Ball bzw. als Zweikampf zwischen Stürmer und Torwart zu bewerten. Ein absichtliches Grätschen des Torwarts war nach Ansicht des Gerichts nicht festzustellen. Der Zusammenprall habe sich vielmehr zwangsläufig aus den Bewegungsabläufen der beiden Spieler ergeben. Folglich scheide eine Haftung des Torwarts aus.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München vom 08.06.2006</p>
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		<title>FIFA erleidet eine schwere Niederlage vor Gericht</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Apr 2006 06:55:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sport]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die WM 2006 steht in Deutschland an. An diesem Event will gerne jedermann nicht nur als Fan sondern auch wirtschaftlich beteiligt sein. Somit gibt es mittlerweile eine Vielzahl von besonderen oder besser weltmeisterlichen Werbespots, um den Fussballfan auch vor und nach 90 Minuten mit speziellen WM-Angeboten zu versorgen. Ist es jedoch erlaubt die Begriffe „WM [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die WM 2006 steht in Deutschland an. An diesem Event will gerne jedermann nicht nur als Fan sondern auch wirtschaftlich beteiligt sein.</p>
<p>Somit gibt es mittlerweile eine Vielzahl von besonderen oder besser weltmeisterlichen Werbespots, um den Fussballfan auch vor und nach 90 Minuten mit speziellen WM-Angeboten zu versorgen.<span id="more-47"></span></p>
<p>Ist es jedoch erlaubt die Begriffe „WM 2006“ oder „FUSSBALL WM 2006“ für Werbemaßnahmen zu verwenden?</p>
<p>Nach Auffassung der FIFA darf nur der Weltfussballverband selbst oder seine Partner diese Begriffe auf Produkten oder für Dienstleistungen verwenden, da sich die FIFA die entsprechenden Marken für 850 Waren gesichert hat.</p>
<p>Mit diesen Marken im Rücken ging der Verband nun in der jüngeren Vergangenheit europaweit gegen verschiedene potentielle Markenverletzer vor und untersagte jenen die Begriffe zu verwenden.</p>
<p>Unter anderem wurde der Firma Ferrero verboten, die Begriffe „WM 2006“ und „FUSSBALL WM 2006“ auf ihren Produkten wie z.B. den Duplo-Fussball-Panini-Bildern zu verwenden.</p>
<p>Der Süßwarenhersteller sah in diesem Verbot eine wahrlich sportliche Herausforderung und beantragte daraufhin bei dem Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken.</p>
<p>Die Münchner Beamten gaben diesem Ansinnen statt, löschten die streitigen Marken, so dass es zur Halbzeit 1:0 für Ferrero stand.</p>
<p>Jedoch versuchte die FIFA nach der Halbzeit noch das Ruder herumzureißen und brachte nun seine besten Offensivkräfte (Anwälte) ins Spiel. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in der beide Parteien sich in einer intensiv geführten Partie in Nichts nachstanden.</p>
<p>Schlussendlich musste nun der Oberschiedsrichter der Nation der BGH (nicht Markus Merk) in der Verlängerung über den Rechtsstreit befinden.</p>
<p>Die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 27.04.2006, Az. I ZB 97/05) fiel dann jedoch eindeutig zu Gunsten der Firma für das Süsse aus.</p>
<p>Die Karlsruher Fussballfans meinten, dass der Löschungsantrag gerechtfertigt sei und die Marke „FUSSBALL WM 2006“ gelöscht werden müsse.</p>
<p>Denn der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da es sich nur um eine sprachübliche Bezeichnung für eine Sportveranstaltung, nämlich der im Jahr 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaf handele</p>
<p>Auch die Löschung der Marke &#8220;WM 2006&#8243; wurde von den Schiedsrichtern der Nation insoweit bestätigt, als die Marke auch einen internationalen Wettkampf im Jahr 2006 beschreibt. Allerdings schränkten die Herren in „Rot“ hier ihre Entscheidung ein wenig ein, da bei der Bezeichnung &#8220;WM 2006&#8243; nicht angenommen werden könne, dass der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche verstehe. </p>
<p>Hier können nach der Ansicht des Senats somit im Einzelfall Spielsituationen denkbar sein, in denen die Bezeichnung unterkräftig ist und mithin Markenschutz zu gewähren ist. Ob und wann ein solcher Einzelfall vorliege, sei vom Bundespatentgericht zu überprüfen, so das die Bundesschiedsrichter den Ball an die vorhergehende Instanz zurückspielten.</p>
<p>Festzuhalten ist nach alledem, dass die FIFA eine bittere Niederlage im Kampf um eine weitere Einnahmequelle erlitten hat. Es bleibt zu hoffen, dass sich die FIFA nun nicht als ebenso schlechte Verliererin wie der AC Mailand nach dem verlorenen Spiel gegen „Barca“ entpuppt. Die hatten nämlich statt sich an die eigene Nase zu fassen die gesamte Schuld bei dem Schiedsrichter (diesmal war es nicht der BGH sondern Herr Merk) gesehen.</p>
<p>Abschließend möchte sich der Verfasser bei den Lesern für die ausnahmsweise gewählte unsachliche Berichterstattung entschuldigen.</p>
<p>Aber ich bin auch nur ein Fussballfan.</p>
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		<title>Rainer Calmund unterliegt Bayer Leverkusen</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2006 08:26:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sport]]></category>

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		<description><![CDATA[Rainer Calmund und Bayer Leverkusen sind bekanntlich nach Ende der Saison 2003/2004 getrennte Wege gegangen, da der 57 Jährige sich nicht mehr länger dem Stress des Tagesgeschäftes aussetzen wollte. Im Rahmen der Beendigung der arbeitsrechtlichen Beziehung wurde vereinbart, dass Ex-Manager eine einmalige Abfindung wie auch ein monatliches Ruhegehalt erhalten sollte. Eine weitere Klausel in dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rainer Calmund und Bayer Leverkusen sind bekanntlich nach Ende der Saison 2003/2004 getrennte Wege gegangen, da der 57 Jährige sich nicht mehr länger dem Stress des Tagesgeschäftes aussetzen wollte.<span id="more-40"></span></p>
<p>Im Rahmen der Beendigung der arbeitsrechtlichen Beziehung wurde vereinbart, dass Ex-Manager eine einmalige Abfindung wie auch ein monatliches Ruhegehalt erhalten sollte.</p>
<p>Eine weitere Klausel in dem Auflösungsvertrag sah eine Anrechnung weiterer Einkünfte Calmunds vor, sofern die Einnahmen zusammen mit den Zahlungen durch die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH einen Jahresbetrag von 350 000 Euro überschreiten sollten. Einige Zeit später gab es jedoch Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Anrechnungszeiträume wie auch die zu erfassenden Nebeneinkünfte. Deshalb schlossen Calmund und die Fussball GmbH zur Beseitigung der Meinungsverschiedenheiten eine weitere Vereinbarung. Allerdings war diese Vereinbarung derart juristisch verklausuliert formuliert, dass keiner sie mehr verstand oder jeder sie anders verstand. Es kam deshalb über die Auslegung dieser Vereinbarung erneut zum Streit.</p>
<p>Insbesondere gab es Streit darüber, ob die einmalige Abfindung in Höhe von 445.0000,00 € als abrechenbare Position zu werten ist. So sah es jedenfalls Bayer und zog daraufhin unter Berufung auf die Vereinbarung insgesamt 59.041,70 € von dem Ruhegehalt des Ex-Managers ab. Hiermit war Herr Calmund nicht wirklich einverstanden und zog vor Gericht. Die Anwälte Calmunds waren insbesondere der Auffassung, dass die Abfindung  im betreffenden Zeitraum 2005 bei der Anrechnung nicht berücksichtigt werden sollte.</p>
<p>Diese Ansicht erteilte das LG Köln in seinem Urteil vom 19.01.2006 (Az. 22 O 458/05) eine Absage und wies das Zahlungsbegehren ab. Das Gericht führte in seinem Urteil dabei aus, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien keinen Raum für eine zeitversetzte Anrechnung, wie von Calmund vorgetragen, lasse.</p>
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		<title>Haftung von Gemeinden für ihre Sporthallen</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Jan 2006 08:02:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sport]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Gemeinden betreiben häufig in Eigenregie verschiedenste Veranstaltungsorte. Hierzu gehören unter anderem neben Märkten, Kulturzentren und Stadthallen die gemeindeeigenen Sporthallen. Für diese Veranstaltungsorte haben die Gemeinden als erstverantwortliche Eigentümerin der Sporthalle verschiedene Verkehrssicherungspflichten und müssen Zuschauer wie auch Sportler vor Unfallgefahren bewahren. Das OLG Hamm (Urteil vom 18. Februar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.<br />
</em><br />
Gemeinden betreiben häufig in Eigenregie verschiedenste Veranstaltungsorte. Hierzu gehören unter anderem neben Märkten, Kulturzentren und Stadthallen die gemeindeeigenen Sporthallen.</p>
<p>Für diese Veranstaltungsorte haben die Gemeinden als erstverantwortliche Eigentümerin der Sporthalle verschiedene Verkehrssicherungspflichten und müssen Zuschauer wie auch Sportler vor Unfallgefahren bewahren.<span id="more-34"></span></p>
<p>Das OLG Hamm (Urteil vom 18. Februar 2003, Az: 9 U 166/02 ) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Gemeinde, die ein Sporthalle betreibt, in der unter anderem Basketball gespielt wird, für Verletzungen eines Basketballers haftet. Der 14 jährige Sportler hatte sich nach einem Korbwurf an den Korb gehängt (Dunking). Hierbei brach der Korb ab, wodurch sich der Spieler nicht unerhebliche Verletzungen zuzog. </p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Gemeinde die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten, wenn sie keine Vorkehrungen gegen Unfälle beim Dunking trifft.</p>
<p>Wörtlich führten die Richter aus:</p>
<p><em>„Zwar bestand eine Abbruchgefahr von Korb und Brett praktisch nur dann, wenn man sich &#8211; wie der Kläger &#8211; an den Korb hängte. Selbst wenn man aber dergleichen als bestimmungswidrig ansieht, so schließt dies eine diesbezügliche Sicherungspflicht nicht aus. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Verkehrssicherungspflichten auch die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand haben, die aus unbefugtem oder mißbräuchlichem Verhalten entstehen, wenn die Gefahr zweckwidriger und dadurch unfallträchtiger Benutzung groß ist und dem Sicherungspflichtigen Vorkehrungen gegen die mißbräuchliche Nutzung möglich und zumutbar sind (BGH NJW 1980, 1745; VersR 1975, 87; OLG Celle VersR 1984, 46). Im Streitfall war die Gefahr des unfallträchtigen Anhängens an den Basketballkorb vor dem Hintergrund des in nahezu jedem Basketballspiel praktizierten Spielzuges des &#8220;Dunking&#8221;, bei dem der Spieler beim Korbwurf seine Hände oberhalb des Basketballringes hat, unübersehbar groß. Auf der anderen Seite wäre es ohne großen Aufwand möglich und auch zumutbar gewesen, vor der nicht auszuschließenden Gefahr eines Abbrechens des Basketballkorbes für den Fall eines Anhängens deutlich zu warnen, um zu verhindern, daß insbesondere Jugendliche ihren vermeintlichen Vorbildern gedankenlos nacheifern mochten.“</em></p>
<p>Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem jugendlichen Sportler eine 50 %-prozentige Mitschuld an seinen Verletzungen zugewiesen wurde.</p>
<p>Wörtlich führten die Richter aus:</p>
<p><em>„Als zum Zeitpunkt des Unfalls 14-jähriger Jugendlicher konnte er erkennen, daß das Festhalten an der Basketballkorbaufhängung die Gefahr eines Zusammenbruchs des Gestells barg, welche mit dem Körpergewicht des Spielers und der Dauer des Anhängens stieg. Wenn er auch mangels gegenteiliger Hinweise wegen der weiten Verbreitung eines derartigen Spielverhaltens nicht sicher wissen mochte, daß das Gestell seiner Belastung nicht standhalten werde, so durfte er auf der anderen Seite auch nicht ohne weiteres auf die Sicherheit der Konstruktion vertrauen. Wenn er sich ohne sichere Kenntnis von der Standfestigkeit des Gestells mit seinem ganzen Körpergewicht an den Korb angehängt hat, hat er gegen die ihm im eigenen Interesse zur Schadensverhütung obliegende Eigensorgfalt verstoßen.“<br />
</em></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Schmunzeln: &#8211; Wrestler vs Rapper</title>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 09:07:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kurioses]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>
		<category><![CDATA[Sport]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. In den USA ist ein Rechtsstreit um eine bloße Geste entbrannt. Nach einem Bericht des us-amerikanischen Olnine-Hip-hop-Magazins Allhiphop.com ist zwischen dem Rapper Jay-Z und dem Profi-Wrestler Diamond Dallas Page eine gerichtliche Auseinandersetzung um die von beiden verwendete beidhändige &#8220;Diamond Cutte-hande&#8221; Geste entbrannt. Bei der Geste werden die beiden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>In den USA ist ein Rechtsstreit um eine bloße Geste entbrannt.</p>
<p>Nach einem Bericht des us-amerikanischen Olnine-Hip-hop-Magazins <a href="http://www.allhiphop.com/hiphopnews/?ID=5129">Allhiphop.com</a> ist zwischen dem Rapper Jay-Z und dem Profi-Wrestler Diamond Dallas Page eine gerichtliche Auseinandersetzung um die von beiden verwendete beidhändige &#8220;Diamond Cutte-hande&#8221; Geste entbrannt. <span id="more-29"></span></p>
<p>Bei der Geste werden die beiden Hände zu einem bestimmten Symbol verbunden. Der Wrestler behauptet in seiner Klage, dass er an dem Zeichen Markenrecht erworben habe, da es das Zeichen im Rahmen seiner Wrestling-Auftritte wie auch anderer Angelegenheiten bereits seit 1996 verwendet habe, wohingegen der Rapper die Geste erst Jahre später in kommerzieller Weise u.a. für ein CD-Cover verwendet habe.</p>
<p>Ich möchte an dieser Stelle ausnahmsweise auf eine juristische Bewertung nach deutschem Recht verzichten, da hier die Story (die mir einen lachenden Start in den Tag beschert hat) und nicht das Juristische im Vordergrund verbleiben soll.</p>
<p>In diesem Sinne einen schönen Tag an Alle.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Schadensersatzansprüche bei Sportverletzungen</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/12/05/schadensersatzanspruche-bei-sportverletzungen/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2005 09:00:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sport]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur. Immer wieder stellt sich die Frage, ob im Rahmen einer Sportart durch einen Gegenspieler verursachte Verletzungen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen können. Mit dieser Problematik mussten sich die Gerichte in Deutschland bereits häufig auseinandersetzen. Dabei hat sich in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung der folgende Grundsatz verfestigt. Ein Teilnehmer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Immer wieder stellt sich die Frage, ob im Rahmen einer Sportart durch einen Gegenspieler verursachte Verletzungen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen können.<span id="more-24"></span></p>
<p>Mit dieser Problematik mussten sich die Gerichte in Deutschland bereits häufig auseinandersetzen. Dabei hat sich in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung der folgende Grundsatz verfestigt.</p>
<p>Ein  Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential (hierzu gehört z.B. Fussball) nimmt grundsätzlich Verletzungen in Kauf. Es nimmt zunächst solche Verletzungen in Kauf, die typischerweise bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei auch lediglich geringfügigen Regelverstößen bestehen. (vgl. BGH NJW 2003, 2018 m. w. Nachw.)</p>
<p>Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler kann somit überhaupt nur in Betracht kommen, wenn dieser sich nachweislich nicht regelgerecht verhalten hat (BGH a.a.O.)</p>
<p>Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen (z.B. bei noch verständlichem übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen) &#8211; scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers aus (BGH a.a.O.).</p>
<p>Auch Verletzungen, die auf einem solchen Verhalten eines Gegenspielers basieren, dass sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt, begründen nach Auffassung verschiedener Gerichte keine Schadensersatzansprüche (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043).</p>
<p>Etwas anderes gilt jedoch beim Überschreiten dieser Grenze, nämlich eine grobe und haftungsrelevante Unsportlichkeit begangen wird. Dies dürfte etwa anzunehmen sein, wenn ein Gegenspieler seinem Gegenüber, ohne dass ein Ball in der Nähe ist, unmotiviert in die Beine springt.</p>
<p>Auch das LG Bochum hatte kürzlich mit einer ähnlichen Problematik auseinanderzusetzen.</p>
<p>Der Spieler des Vereins A grätschte in sehr brutaler Weise in dem Lauf des Spielers des Vereins B. Letzterer stürzte. Der Spieler des Vereins A erhielt die rote Karte und wurde des Spielfelds verwiesen. Durch den Vorfall erlitt der Spieler des Vereins B eine schwere Sprunggelenksfraktur, die sowohl stationär als auch ambulant über mehrere Wochen behandelt werden musste. Die Versicherung des Verletzten musste für die Heilbehandlung insgesamt 6.232,00 € und forderte diesen Betrag von dem Spieler des Vereins A im Wege des Schadensersatzes ein. </p>
<p>Zu recht wie das LG Bochum befand, da das Gericht nach einer umfassenden Zeugenbefragung zu dem Ergebnis kam, dass in dem Fall eine grobe und haftungsrelevante Unsportlichkeit anzunehmen war.</p>
<p>Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, da die Berufung nach einem entsprechenden Hinweis des OLG Hamm (Az.: 34 U 81/05) zurückgenommen wurde.</p>
<p>Es ist somit festzuhalten, dass auch im Sportbereich das Haftungsrecht grundsätzlich Anwendung findet und kein rechtfreier Raum existiert. Allerdings können Ersatzansprüche nur bei groben Unsportlichkeiten durch den Verletzer geltend gemacht werden. Bei lediglich leichten Unsportlichkeiten scheiden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus.</p>
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