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	<title>Eventrecht im Netz &#187; Werbung</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>Lotterieveranstalter darf mit Teilnahme an der Verlosung von WM-Karten bei Abschluss eines Lotterievertrages werben.</title>
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		<pubDate>Wed, 05 Jul 2006 06:30:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Staatliche Lotterieverwaltung warb im März und April 2006 mit der Teilnahme an einer Verlosung von 3.000 WM-Endspielkarten bei Abschluss eines Lotterie-/Werbevertrages. Ein Wettbewerber sah in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß und zog vor Gericht. Allerdings wies das LG München I (Urteil vom 25.04.2006 &#8211; Az.: 9HK O 5864/06) sein Begehren zurück, da die Werbeaktion als [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Staatliche Lotterieverwaltung warb im März und April 2006 mit  der Teilnahme an einer Verlosung von 3.000 WM-Endspielkarten bei Abschluss eines Lotterie-/Werbevertrages.</p>
<p>Ein Wettbewerber sah in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß und zog vor Gericht.<span id="more-54"></span></p>
<p>Allerdings wies das LG München I (Urteil vom 25.04.2006 &#8211; Az.: 9HK O 5864/06) sein Begehren zurück, da die Werbeaktion als Teil des regulären Gewinnplans nicht gemäß § 4 Nr. 6 UWG unzulässig ist. </p>
<p>Wörtlich führten die Münchner Richter aus:</p>
<p><em>„Bei den aus dem oben dargestellten Ausgleichsfond des Beklagten bezahlten 3.000 Endspielkarten handelt es sich deshalb nicht um ein gesondertes Preisausschreiben oder Gewinnspiel i. S.v. § 4 Nr. 6 UWG, sondern die Verlosung dieser Karten ist Teil des ordnungsgemäßen Gewinnplans für die Auslosungen in dem in der beanstandeten Werbung genannten Zeitraum. </p>
<p>Die Erhöhung der Gewinnchancen durch diese 3.000 Endspielkarten ist demnach vergleichbar mit der Maximierung eines Jackpots für die erste Gewinnklasse, wenn, &#8211; wie häufig zu beobachten &#8211; kein Gewinner in der ersten Gewinnklasse festzustellen ist. Auch ein solcher „nicht abgeholter&#8221; Gewinn wird in der folgenden Woche der Gewinnausschüttungssumme zugeschlagen, so dass sich auch insoweit die Gewinnchancen für die Teilnehmer erhöhen. In solchen Fällen ist &#8211; wiederum gerichtsbekannt &#8211; zu beobachten, dass die Teilnehmerzahl an der jeweiligen Lotterie stark zunimmt.“<br />
</em><br />
Zudem lehnte das Gericht auch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG ab, da ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht ersichtlich sei. </p>
<p>Dem Verbraucher sei es bei der Möglichkeit, WM-Endspielkarten zu erlangen, vollkommen egal, wer ihm diese Karten letztlich, überlässt, ob dieses durch das Organisationskomitee der FIFA geschieht oder durch die Lotterieverwaltung. Aus diesem Grund könne die Werbeaussage der Lotteriegesellschaft „im Auftrag des OK &#8230;&#8221; keinen Unterlassungsanspruch begründen.</p>
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		<title>FIFA erleidet eine schwere Niederlage vor Gericht</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Apr 2006 06:55:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sport]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die WM 2006 steht in Deutschland an. An diesem Event will gerne jedermann nicht nur als Fan sondern auch wirtschaftlich beteiligt sein. Somit gibt es mittlerweile eine Vielzahl von besonderen oder besser weltmeisterlichen Werbespots, um den Fussballfan auch vor und nach 90 Minuten mit speziellen WM-Angeboten zu versorgen. Ist es jedoch erlaubt die Begriffe „WM [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die WM 2006 steht in Deutschland an. An diesem Event will gerne jedermann nicht nur als Fan sondern auch wirtschaftlich beteiligt sein.</p>
<p>Somit gibt es mittlerweile eine Vielzahl von besonderen oder besser weltmeisterlichen Werbespots, um den Fussballfan auch vor und nach 90 Minuten mit speziellen WM-Angeboten zu versorgen.<span id="more-47"></span></p>
<p>Ist es jedoch erlaubt die Begriffe „WM 2006“ oder „FUSSBALL WM 2006“ für Werbemaßnahmen zu verwenden?</p>
<p>Nach Auffassung der FIFA darf nur der Weltfussballverband selbst oder seine Partner diese Begriffe auf Produkten oder für Dienstleistungen verwenden, da sich die FIFA die entsprechenden Marken für 850 Waren gesichert hat.</p>
<p>Mit diesen Marken im Rücken ging der Verband nun in der jüngeren Vergangenheit europaweit gegen verschiedene potentielle Markenverletzer vor und untersagte jenen die Begriffe zu verwenden.</p>
<p>Unter anderem wurde der Firma Ferrero verboten, die Begriffe „WM 2006“ und „FUSSBALL WM 2006“ auf ihren Produkten wie z.B. den Duplo-Fussball-Panini-Bildern zu verwenden.</p>
<p>Der Süßwarenhersteller sah in diesem Verbot eine wahrlich sportliche Herausforderung und beantragte daraufhin bei dem Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken.</p>
<p>Die Münchner Beamten gaben diesem Ansinnen statt, löschten die streitigen Marken, so dass es zur Halbzeit 1:0 für Ferrero stand.</p>
<p>Jedoch versuchte die FIFA nach der Halbzeit noch das Ruder herumzureißen und brachte nun seine besten Offensivkräfte (Anwälte) ins Spiel. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in der beide Parteien sich in einer intensiv geführten Partie in Nichts nachstanden.</p>
<p>Schlussendlich musste nun der Oberschiedsrichter der Nation der BGH (nicht Markus Merk) in der Verlängerung über den Rechtsstreit befinden.</p>
<p>Die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 27.04.2006, Az. I ZB 97/05) fiel dann jedoch eindeutig zu Gunsten der Firma für das Süsse aus.</p>
<p>Die Karlsruher Fussballfans meinten, dass der Löschungsantrag gerechtfertigt sei und die Marke „FUSSBALL WM 2006“ gelöscht werden müsse.</p>
<p>Denn der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da es sich nur um eine sprachübliche Bezeichnung für eine Sportveranstaltung, nämlich der im Jahr 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaf handele</p>
<p>Auch die Löschung der Marke &#8220;WM 2006&#8243; wurde von den Schiedsrichtern der Nation insoweit bestätigt, als die Marke auch einen internationalen Wettkampf im Jahr 2006 beschreibt. Allerdings schränkten die Herren in „Rot“ hier ihre Entscheidung ein wenig ein, da bei der Bezeichnung &#8220;WM 2006&#8243; nicht angenommen werden könne, dass der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche verstehe. </p>
<p>Hier können nach der Ansicht des Senats somit im Einzelfall Spielsituationen denkbar sein, in denen die Bezeichnung unterkräftig ist und mithin Markenschutz zu gewähren ist. Ob und wann ein solcher Einzelfall vorliege, sei vom Bundespatentgericht zu überprüfen, so das die Bundesschiedsrichter den Ball an die vorhergehende Instanz zurückspielten.</p>
<p>Festzuhalten ist nach alledem, dass die FIFA eine bittere Niederlage im Kampf um eine weitere Einnahmequelle erlitten hat. Es bleibt zu hoffen, dass sich die FIFA nun nicht als ebenso schlechte Verliererin wie der AC Mailand nach dem verlorenen Spiel gegen „Barca“ entpuppt. Die hatten nämlich statt sich an die eigene Nase zu fassen die gesamte Schuld bei dem Schiedsrichter (diesmal war es nicht der BGH sondern Herr Merk) gesehen.</p>
<p>Abschließend möchte sich der Verfasser bei den Lesern für die ausnahmsweise gewählte unsachliche Berichterstattung entschuldigen.</p>
<p>Aber ich bin auch nur ein Fussballfan.</p>
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		<title>OLG Hamburg: AOL kann humorvolle Verwendung seines Logos nicht verbieten</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Mar 2006 08:26:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen einer Aktion zum Bestehens des Abiturs wurde das AOL Zeichen versehen mit dem Text „Abschluss 2006 – Bin ich schon durch oder was? Das war ja einfach“ auf den entsprechenden Abi-T-Shirts abgedruckt. Der gewählte Text in Verbindung mit der AOL-Zeichen erinnert in humorvoller Weise an die Boris Becker Werbung für AOL, in der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen einer Aktion zum Bestehens des Abiturs wurde das AOL Zeichen versehen mit dem Text „Abschluss 2006 – Bin ich schon durch oder was? Das war ja einfach“ auf den entsprechenden Abi-T-Shirts abgedruckt.</p>
<p>Der gewählte Text in Verbindung mit der AOL-Zeichen erinnert in humorvoller Weise an die Boris Becker Werbung für AOL, in der jener zum Ausdruck bringt, wie einfach es sei, in das Internet zu gelangen. <span id="more-44"></span></p>
<p>Weniger humorvoll wurde das T-Shirt allerdings bei der Markeninhaberin gesehen.Vielmerh sah die Inhaberin in der Verwendung ihres markenrechtlich geschützten und bekannten Logos ein Markenverletzung und zog vor Gericht.</p>
<p>Allerdings erteilte das Hanseatische OLG (Beschluss vom 05.01.2006, Az. 5 W 1/06) dem Begehren der Markeninhaberin eine Absage und verneinte sowohl eine Markenverletzung als auch eine wettbewerbsrechtliche Verletzung.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats sei hier zwar unstreitig das bekannte Logo der Markeninhaberin in identischer Weise verwendet worden. Allerdings scheide eine Markenverletzung wie auch eine Wettbewerbsverletzung im Ergebnis aus, da die humorvolle Verwendung des geschützten Logos durch die Kunstfreiheit gedeckt sei.</p>
<p>Wörtlich führten die Hamburger Richter aus:</p>
<p><em>„Nach der genannten Entscheidung des BGH „Lila Postkarte“ entfällt eine Unlauterkeit der Aufmerksamkeitsausbeutung jedoch dann, wenn sich der Verletzer auf die Kunstfreiheit nach Art.5 Abs.3 GG berufen kann. Ein solcher Fall ist mit dem Landgericht hier zu bejahen. Die angegriffene Gestaltung verknüpft in humorvoll-satirischer Weise die Werbung der Antragstellerin dafür, dass man auf äußerst simple Weise in das Internet gelangen kann, mit der Erlangung eines Abschlusses, der die allgemeine Hochschulreife bescheinigen soll, mithin Anspruch auf ein gewisses Bildungsniveau erhebt. Man mag darin auch eine Anspielung auf die Qualität des heutigen Abiturabschlusses sehen, die von Kritikern des Bildungssystems häufig als zu geríng beklagt wird. Das als Kennzeichen geschützte AOL-Symbol verstärkt die Bezugnahme auf die Antragstellerin, ist jedoch – wie ausgeführt &#8211; in der Gesamtdarstellung von eher untergeordneter Bedeutung. Die Kunstfreiheit setzt sich daher hier in Abwägung zu den von Art.14 GG geschützten Kennzeichenrechten der Antragstellerin durch ( vgl. BGH „Lila Postkarte“ a.a.O. S.585 ). Insbesondere wird das Kennzeichen der Antragstellerin nicht verunglimpft oder sonstwie herabgesetzt.“<br />
</em></p>
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