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	<title>Eventrecht im Netz</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>BGH: Theaterverlag darf Theaterstück „Ehrensache“ urheberrechtlich nutzen</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Sep 2008 15:52:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Theater]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat mit Urteil vom 16.09.2008 (Az. VI ZR 244/07) entschieden, dass das Theaterstück „Ehrensache“, welches auf den Ereignissen um die Tötung eines 14-jährigen Mädchens (sog. „Hagener Mädchenmordfall“) basiert, urheberrechtlich genutzt werden darf. Der BGH gab der Klage des Theaterverlages statt, mit der dieser die Festestellung begehrte, dass er berechtigt sei, Theatern und andern [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat mit Urteil vom 16.09.2008 (Az. VI ZR 244/07) entschieden, dass das Theaterstück „Ehrensache“, welches auf den Ereignissen um die Tötung eines 14-jährigen Mädchens (sog. „Hagener Mädchenmordfall“) basiert, urheberrechtlich genutzt werden darf. <span id="more-76"></span> </p>
<p>Der BGH gab der Klage des Theaterverlages statt, mit der dieser die Festestellung begehrte, dass er berechtigt sei, Theatern und andern Werksnutzern urheberrechtliche Nutzungsrechte an der Originalfassung des Theaterstücks „Ehrensache“ von Lutz Hübner einzuräumen.</p>
<p>In Anlehnung an die Entscheidung des BVerfG vom 19.12.2007 (Az. 1 BvR 1533/ 07) in einem Parallelverfahren der Mutter des Mädchens, verneinte der BGH die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter durch das Theaterstück. Allein daraus, dass eine bestimmte Person erkennbar Vorbild einer Figur in einem literarischen Kunstwerk sei, werde dem Leser oder Zuschauer nicht nahe gelegt, alle Handlungen und Eigenschaften dieser Figur seien dieser Person zuzuschreiben. Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit anknüpfe, sei vielmehr kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermenge. Bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung sei daher eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht gegeben. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Doppelte Schriftformklausel in Arbeitsvertragsformularen unwirksam</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2008/06/02/doppelte-schriftformklausel-in-arbeitsvertragsformularen-unwirksam/</link>
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		<pubDate>Mon, 02 Jun 2008 09:52:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die in vielen Arbeitsverträgen häufig enthaltene, so genannte „doppelte Schriftformklausel&#8221;, nach welcher Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages grundsätzlich der Schriftform bedürfen und zudem auch ein Verzicht auf die Schriftform schriftlich niedergelegt werden muss, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 (Az. 9 AZR 382/07) unwirksam. Das Bundesarbeitsgericht stellte hierbei erneut klar, dass nach [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die in vielen Arbeitsverträgen häufig enthaltene, so genannte „doppelte Schriftformklausel&#8221;, nach welcher Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages grundsätzlich der Schriftform bedürfen und zudem auch ein Verzicht auf die Schriftform schriftlich niedergelegt werden muss, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 (Az. 9 AZR 382/07) unwirksam.<span id="more-75"></span></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht stellte hierbei erneut klar, dass nach § 305b BGB individuelle Vertragsabreden stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Dieser Grundsatz gelte selbst und vor allem dann, wenn der Arbeitgeber in vorformulierten AGB-Klauseln gerade eine solche Abweichung vom Vertrag verbieten will. </p>
<p>Derartige Klauseln benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind somit unwirksam.</p>
<p>Im zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber sich auf diese Klausel berufen, um einem im Ausland eingesetzten Mitarbeiter nicht länger die dortigen Mietkosten ersetzen zu müssen. Diese Mietkosten waren zuvor jahrelang vom Arbeitgeber getragen worden, ohne dass diese Handhabung schriftlich als Ergänzung zum Arbeitsvertrag festgehalten worden war. Das Bundesarbeitsgericht sah in der Übernahme der Mietkosten des Arbeitgebers zweifelsohne eine betriebliche Übung, die als Individualabrede stets Vorrang vor dem vom Arbeitgeber verwendeten Arbeitsvertrag habe, so dass der Arbeitgeber weiter die Mietkosten zu trage habe.</p>
<p>Urteil des BAG vom 20.05.2008, Az.: 9 AZR 382/07<em><br />
(zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war das Urteil noch nicht rechtskräftig)</em></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kriminalroman „Tannöd“ kein Plagiat</title>
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		<pubDate>Wed, 28 May 2008 10:27:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Literatur]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rechtsstreit um den Plagiatsvorwurf gegen die Autorin des Erfolgskrimis „Tannöd“ hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Datum vom 21.05.2008 die Klage des Autors eines älteren Werkes über die historischen Morde in Hinterkaifeck abgewiesen. In dieser Streitigkeit hatte das Gericht zum einen die Übernahme einzelner Textpassagen durch die Beklagte zu untersuchen. Andererseits [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rechtsstreit um den Plagiatsvorwurf gegen die Autorin des Erfolgskrimis „Tannöd“ hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Datum vom 21.05.2008 die Klage des Autors eines älteren Werkes über die historischen Morde in Hinterkaifeck abgewiesen. <span id="more-74"></span></p>
<p>In dieser Streitigkeit hatte das Gericht zum einen die Übernahme einzelner Textpassagen durch die Beklagte zu untersuchen. Andererseits hatte das Gericht gleichzeitig auch zu ermitteln, inwieweit der historische Stoff vom Kläger durch fiktive Elemente ergänzt wurde, die von der Beklagten übernommen worden sein sollen. </p>
<p>Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Abstand beider Werke in der konkreten sprachlichen Gestaltung ausreichend sei.<br />
Hinsichtlich einzelner Szene- und Handlungselemente – etwa der Reihenfolge der Morde – folgte das Gericht nicht der Sicht des Klägers, diese seien seiner Phantasie entsprungen, so dass er sie urheberrechtlich für sich beanspruchen könne. Nach Durchsicht der noch vorhandenen Ermittlungsakten, Polizeiberichte und Pressemitteilungen kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Kläger häufig lediglich historische Überlieferungen weiter ausgeschmückt hat oder die Beklagte bestimmte Handlungselemente öffentlich zugänglichen amtlichen Dokumenten entnehmen konnte. Einzelne aus dem Werk des Klägers entlehnte Szene- und Handlungselemente – so das Gericht – seien, wenn man sie ihres gemeinfreien historischen Kerns entkleide, für die einzelnen Szenen und den Roman der Beklagten insgesamt nicht so bestimmend, dass sie einzelne Szenen oder gar den ganzen Krimi prägten. Im Krimi „Tannöd“ träten diese Elemente in den Hintergrund, während sich die hervorstechende Eigenart des Krimis vielmehr aus Stil, Aufbau und Erzählweise ergebe. </p>
<p>Abschließend stellte das Landgericht fest:<br />
„Der Roman „Tannöd“ ist nach allem gegenüber dem Buch des Klägers trotz der bestehenden Parallelen wegen seines in Stil, Aufbau und sprachlicher Gestaltung eigenschöpferischen Gehalts ohne weiteres als selbstständig und urheberrechtlich unbedenklich anzusehen.“<br />
<em><br />
Urteil des Landgerichts München I, Az. 21 O 15192/07<br />
(zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war das Urteil noch nicht rechtskräftig)</em><em><br />
</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Im falschen Film &#8211; Schmerzensgeld für Sendung von Filmaufnahmen aus der Psychiatrie</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Apr 2008 15:47:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt Momente im Leben eines Menschen, in denen man sich mancherlei sehnlich wünscht, eines aber sicher nicht: Zuschauer. Man stelle sich etwa vor, ein junger Mann wird wegen eines akuten und schwerwiegenden Ausbruchs einer schizophrenen Psychose auf eine geschlossene Station in der Psychiatrie eingeliefert; dort finden Filmaufnahmen für eine Fernsehdokumentation statt, die wenig später [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt Momente im Leben eines Menschen, in denen man sich mancherlei sehnlich wünscht, eines aber sicher nicht: Zuschauer. Man stelle sich etwa vor, ein junger Mann wird wegen eines akuten und schwerwiegenden Ausbruchs einer schizophrenen Psychose auf eine geschlossene Station in der Psychiatrie eingeliefert; dort finden Filmaufnahmen für eine Fernsehdokumentation statt, die wenig später von einem Privatsender gezeigt – und unter anderem von Mitschülern des Patienten gesehen werden.<br />
Eben dies ist dem Kläger eines Schmerzensgeld-Prozesses widerfahren, über den nun die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I zu entscheiden hatte. Nachdem er die Ausstrahlung des Films „Das Wüten des Wahnsinns – Alltag in der Psychiatrie“ nicht mehr verhindern konnte, verklagte er den Regisseur und die Produzentin der Dokumentation ebenso wie den ausstrahlenden Sender und den ärztlichen Direktor des Krankenhauses – der die Filmaufnahmen zugelassen hatte – auf Schadensersatz. <span id="more-73"></span></p>
<p>Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Kläger den Filmaufnahmen zugestimmt hatte bzw. ob er solcherlei – und sei es auch nur durch „schlüssiges Verhalten“ – in seinem Zustand überhaupt wirksam erklären konnte. Der ärztliche Direktor hatte die Patienten, die auf dem Gang der Station versammelt waren, vor den Filmaufnahmen gebeten, auf ihr Zimmer zu gehen, wenn sie nicht gefilmt werden wollten; der Regisseur hatte daraufhin die Patienten gefragt, wer mitwirken wolle und nochmals darauf hingewiesen, dass nur gefilmt werde, wer damit einverstanden sei. Daraus, dass der Kläger geblieben sei und im weiteren Verlauf sogar mehrmals versucht habe, ins Bild zu kommen, sei – so die Beklagten – die Einwilligung des Klägers zu schließen gewesen. </p>
<p>Dieser Sichtweise wollten sich die Richter der 7. Zivilkammer nicht anschließen, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige erläutert hatte, dass der Kläger in seinem Zustand der „psychotischen Ambivalenz“ zu bewusstrationalen Entscheidungen gar nicht in der Lage gewesen sei: Die Erkrankung des Klägers zeichne sich gerade dadurch aus, dass er sich in der akuten Phase nicht entscheiden könne und daher mal so, mal anders und dann auch wieder gar nicht entscheide. Gerade impulshaftes und provokantes Verhalten – wie das sich-ins-Bild-Drängen – sei Teil des Krankheitsbildes. Allen Beklagten sei – so die 7. Zivilkammer in ihrem Urteil – grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen; insbesondere der ärztliche Direktor hätte aufgrund seines Fachwissens erkennen müssen, dass das Verhalten des Klägers als Ausdruck seiner akuten schizophrenen Psychose und nicht als Einwilligung in die Filmaufnahmen zu bewerten gewesen sei. Und auch ein Privat-Sender darf eben nicht ohne weiteres Privates senden. </p>
<p>Wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verurteilte die Kammer die Beklagten zu einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt € 30.000,00.</p>
<p><em>(dpa-Meldung zum Urteil des Landgerichts München I vom 20. März 2008, Az. 7 O 12954/05; Dieses ist bislang noch nicht rechtskräftig)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Künstlersozialabgabe auf Honorare von Profisportlern für die Mitwirkung in Werbespots</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jan 2008 13:18:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Künstlersozialabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Sport]]></category>

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		<description><![CDATA[Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte zu vermarkten. Nicht zu entscheiden war die Frage, ob auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist, wenn ein Profisportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm übernimmt. <span id="more-72"></span></p>
<p>Die klagende Gesellschaft vermarktet die Persönlichkeitsrechte von Profisportlern. Durch ihre Vermittlung traten die Profiboxer Vitali und Wladimir Klitschko seit 2003 in verschiedenen Fernsehwerbespots auf, in denen sie für Papiertaschentücher und Kindersnacks warben. Die Klägerin erhielt hierfür von den Produzenten ein Entgelt, das sie unter Abzug ihrer Provision als Honorar an die Brüder Klitschko zahlte. Die beklagte Künstlersozialkasse hielt die Mitwirkung von Profisportlern an solchen Werbespots für eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst, weil es sich um nach einem Drehbuch gestaltete Szenen handele, in denen die Profisportler als Darsteller aufträten. Sie hatte deshalb die Klägerin verpflichtet, auf die den Brüdern Klitschko gezahlten Honorare die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das Sozialgericht hat der Klage gegen den Abgabenbescheid stattgegeben.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung mit einem Urteil vom 24. Januar 2008 bestätigt. Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte zu vermarkten. Nicht zu entscheiden war die Frage, ob auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist, wenn ein Profisportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm übernimmt.</p>
<p>Az.: B 3 KS 1/07 R Sp. GmbH ./. Künstlersozialkasse<br />
<em>(Auszüge aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 24.01.2008)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Streit um „Pumuckl-Zeichnungen und –filme:  Ursprüngliche Zeichnerin soll nachträglich Geld bekommen</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2008/01/04/streit-um-%e2%80%9epumuckl-zeichnungen-und-%e2%80%93filme-die-ursprungliche-zeichnerin-soll-nachtraglich-geld-bekommen/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Jan 2008 08:02:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>

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		<description><![CDATA[München: Am vergangenen Donnerstag hatte das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz darüber zu entscheiden, ob Barbara von Johnson, die ursprüngliche Zeichnerin des Kobolds „Pumuckl“, einen finanziellen Nachschlag vom Bayerischen Rundfunk zu bekommen hat. Dies bejahte das OLG; Johnson hat gegenüber dem Sender und einer Produktionsfirma Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der von ihr gezeichneten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>München: Am vergangenen Donnerstag hatte das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz darüber zu entscheiden, ob Barbara von Johnson, die ursprüngliche Zeichnerin des Kobolds „Pumuckl“, einen finanziellen Nachschlag vom Bayerischen Rundfunk zu bekommen hat. Dies bejahte das OLG; Johnson hat gegenüber dem Sender und einer Produktionsfirma Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der von ihr gezeichneten Figur. <span id="more-71"></span><!--more--></p>
<p>Barbara von Johnson hatte als Zwanzigjährige im Auftrag der Pumuckl-Autorin Ellis Kaut dem rothaarigen Wicht seine unverwechselbare Gestalt mit den abstehenden Ohren und den übergroßen Händen und Füßen verliehen. Erst später ließ Kaut die Figur von ihrem Schwiegersohn zeichnen und erst mit ihm begann der eigentliche Siegeszug des Pumuckls auf Leinwand, Bildschirm und mittlerweile auch im Internet.</p>
<p>Barbara von Johnson klagte auf Nachbesserung ihrer Pauschalvergütungen und zudem auf Unterlassung der nicht ausdrücklich von ihr genehmigten Nutzung der Koboldzeichnungen. Das Landgericht gab ihr in vollem Umfang Recht, das OLG machte nur ganz geringe Abstriche gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil vom vergangenen September, gegen das der Sender wie auch die Produktionsfirma Berufung eingelegt hatten.<br />
Über die Höhe wird nun in einem eigenen Verfahren zu entscheiden sein. Fest steht, dass sich der finanzielle Nachschlag am Umfang der früher nicht von ihr genehmigten Nutzung für die Zeichnerin bemessen wird.</p>
<p>Zeitgleich untersagte das OLG die Ausstrahlung aller Ausschnitte des Films «Meister Eder und sein Pumuckl» und der Kindersendung «Pumuckl-TV», die den Kobold zeigen, ohne Zustimmung Johnsons. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 29 U 5512/06).</p>
<p>Der BR und die Produktionsfirma müssen nunmehr Auskunft über den Umfang der Verwertung der beanstandeten Produktionen geben. Dies betrifft im Falle der Produktionsfirma auch den Kinofilm «Pumuckl und der blaue Klabauter». Die Auskunftspflicht umfasst auch die Verwertung durch Lizenzvergaben oder Merchandising.</p>
<p>Az.: 29 U 5512/06</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das neue Jahr</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/12/23/ein-frohes-weihnachtsfest-und-einen-guten-rutsch-in-das-neue-jahr/</link>
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		<pubDate>Sun, 23 Dec 2007 17:59:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir – das Team von Schulenberg &#038; Schenk Rechtsanwälte – wünschen all unseren Mandanten sowie allen interessierten Besuchern unseres Internetportals ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das neue Jahr. Wir werden Sie selbstverständlich auch im kommenden Jahr regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung rund um das Eventrecht informieren und bedanken uns bis dahin für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir – das Team von Schulenberg &#038; Schenk Rechtsanwälte – wünschen all unseren Mandanten sowie allen interessierten Besuchern unseres Internetportals </p>
<p>ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das neue Jahr.</p>
<p>Wir werden Sie selbstverständlich auch im kommenden Jahr regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung rund um das Eventrecht informieren und bedanken uns bis dahin für den sehr regen Besuch auf unserem Angebot.</p>
<p>Ihr Team von Schulenberg &#038; Schenk Rechtsanwälte</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Klage auf Zahlung von Honorar für die Talk-Show &#8220;Sabine Christiansen&#8221; erfolgreich</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/12/19/klage-auf-zahlung-von-honorar-fur-die-talk-show-sabine-christiansen-erfolgreich/</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Dec 2007 09:06:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin: Die 101. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat der Klage einer Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft auf Zahlung noch offenen Honorars von fast 1,1 Mio. € stattgegeben. Die klagende Gesellschaft hatte vom Herbst 1998 bis Herbst 2002 für den Norddeutschen Rundfunk die Talk-Show „Sabine Christiansen“ produziert. Im Herbst 2002 wurde diese Aufgabe von einer anderen, neu gegründeten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin: Die 101. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat der Klage einer Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft auf Zahlung noch offenen Honorars von fast 1,1 Mio. € stattgegeben.</p>
<p>Die klagende Gesellschaft hatte vom Herbst 1998 bis Herbst 2002 für den Norddeutschen Rundfunk die Talk-Show „Sabine Christiansen“ produziert. Im Herbst 2002 wurde diese Aufgabe von einer anderen, neu gegründeten Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft übernommen, wobei die Geschäftsführer der beiden Gesellschaften eine Vereinbarung dahingehend getroffen hatten, dass die Klägerin ihr Studio zur Verfügung stellt und die zur technischen Umsetzung der Sendung notwendigen Arbeiten übernimmt. Für diese Zusammenarbeit wurde ein Honorar pro Sendung ausgehandelt und vereinbart.</p>
<p>Vereinbarungsgemäß erbrachte die Klägerin in der Folge im Grundsatz ihre Leistungen und stellte sie der beklagten Gesellschaft in Rechnung. Diese jedoch  kürzte die Rechnungen ab Januar 2003, weil nach ihrer Auffassung nicht alle in der Vereinbarung aufgeführten Einzelleistungen erbracht wurden.<span id="more-69"></span></p>
<p>Hierzu stellte die 101. Zivilkammer fest, dass nach der getroffenen Vereinbarung die Parteien einen pauschalen Festpreis je Sendung ermittelt hätten, der keinen Raum für die Kürzung einzelner Positionen ermögliche &#8211; selbst wenn diese von der Beklagten nicht abgerufen worden seien. Eine Preisanpassung sei auch nicht im Wege der Teilkündigung einzelner Leistungen möglich gewesen.</p>
<p>Die Widerklage der Beklagten mit dem Ziel der Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen,  die sie wegen der ihrer Ansicht nach nicht erbrachten Leistungen von der Gegenseite gefordert hatte, blieb daher erfolglos.</p>
<p>Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.</p>
<p>Gesch.-Zeichen: 101 O 159/06</p>
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		<title>93-Jährige muss ihre Autobiographie nicht streichen</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Dec 2007 08:34:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Literatur]]></category>

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		<description><![CDATA[Leipzig: Eine 65 Jahre zurückliegende Liebesbeziehung zweier mittlerweile über 90-Jähriger ist zum spannenden Fall für die Justiz geworden, in dem es darum ging, ob die 93-jährige Autorin Lisl Urban Passagen ihrer ihrer vormaligen Liaison aus ihrer Autobiographie ändern oder gar streichen muss. Das Landgericht Leipzig wies am Montag die Klage des 92 Jahre alten damaligen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Leipzig: Eine 65 Jahre zurückliegende Liebesbeziehung zweier mittlerweile über 90-Jähriger ist zum spannenden Fall für die Justiz geworden, in dem es darum ging, ob die 93-jährige Autorin Lisl Urban Passagen ihrer ihrer vormaligen Liaison aus ihrer Autobiographie ändern oder gar streichen muss.</p>
<p>Das Landgericht Leipzig wies am Montag die Klage des 92 Jahre alten damaligen Geliebten, der sich in der Figur des „Hauptmanns Eike“ in ehrverletzender Weise dargestellt fühlte, zurück. Denn die Richter kamen zu der Auffassung, dass dies nicht zutreffe, denn die Autorin habe ihrem einstigen Liebhaber in ihren Memoiren vielmehr einen fiktiven Namen gegeben und ein positives Bild von ihm gezeichnet. <span id="more-68"></span></p>
<p>Lisl Urban beschreibt in ihren Memoiren knapp, wie sie Eike im Sommer 1942 in Prag kennenlernte, von ihm schwanger wurde und sich auf einen Umzug auf Warschau, wo der Hauptmann stationiert war, vorbereitete. Doch es kam anders; Eike heiratete eine Polin. Diese Details stimmen mit der Biographie des Klägers überein. Tatsächlich sei dieser &#8211; anders als Eike &#8211; Mitglied der allgemeinen SS gewesen, argumentierten die Autorin und ihr ebenfalls verklagter Verlag, der Dingsda-Verlag Leipzig. Nach Angaben des Simon-Wiesenthal-Zentrums in Jerusalem war der Kläger Offizier einer Einheit, die im Warschauer Ghetto auch getötet hat. </p>
<p>Gegen das Urteil des Landgerichts kann der 92-jährige noch Berufung einlegen.</p>
<p>Az.: 10 O 912/07</p>
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		<title>Scorpions“-Schlagzeuger bekommt nach Bild-Verwechselung 6.000 Euro</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Dec 2007 17:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Scorpions“-Schlagzeuger bekommt nach Bild-Verwechselung 6.000 Euro (OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 13. November 2007) Frankfurt/Main: Der Schlagzeuger der Rockband «Scorpions» bekommt 6000 Euro Entschädigung, weil eine Zeitung sein Bild verwechselt hat. Die Berliner Boulevardzeitung «B.Z.» hatte im April vergangenen Jahres über einen Erpressungs-Prozess berichtet. Bei dem Angeklagten handelte es sich um den früheren Schlagzeuger der «Scorpions», [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Scorpions“-Schlagzeuger bekommt nach Bild-Verwechselung 6.000 Euro<br />
(OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 13. November 2007)<br />
Frankfurt/Main: Der Schlagzeuger der Rockband «Scorpions» bekommt 6000 Euro Entschädigung, weil eine Zeitung sein Bild verwechselt hat. Die Berliner Boulevardzeitung «B.Z.» hatte im April vergangenen Jahres über einen Erpressungs-Prozess berichtet. <span id="more-67"></span></p>
<p>Bei dem Angeklagten handelte es sich um den früheren Schlagzeuger der «Scorpions», Herman Rarebell. Aufgrund einer Verwechselung zeigte das Blatt in dem Bericht jedoch das Foto des aktuellen Schlagzeugers James Kottak.</p>
<p>Dieser verklagte die «B.Z.» vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Das Gericht gab in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil der Klage statt und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az: 11 U 16/07).</p>
<p>Der Vertreter der Zeitung verwies auf die Korrektur einige Tage später und auf das kleine Format des Bildes. Laut Urteil stellt die Verwechselung jedoch eine «schwerwiegende Beeinträchtigung» der Persönlichkeitsrechte Kottaks dar, die eine Geldentschädigung nach sich ziehen müsse. Der unbescholtene Schlagzeuger sei durch die redaktionelle Sorgfaltspflichtverletzung für die «B.Z.»-Leser in die Nähe erheblicher Straftaten gerückt worden.<br />
<em><br />
Quelle: dpa-Meldung vom 13.11.2007</em></p>
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