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	<title>Eventrecht im Netz</title>
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	<description>Schulenberg &#038; Schenk weblog</description>
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		<title>BGH: Theaterverlag darf Theaterstück „Ehrensache“ urheberrechtlich nutzen</title>
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		<pubDate>Wed, 17 Sep 2008 15:52:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Theater]]></category>

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		<description><![CDATA[Der BGH hat mit Urteil vom 16.09.2008 (Az. VI ZR 244/07) entschieden, dass das Theaterstück „Ehrensache“, welches auf den Ereignissen um die Tötung eines 14-jährigen Mädchens (sog. „Hagener Mädchenmordfall“) basiert, urheberrechtlich genutzt werden darf.  
Der BGH gab der Klage des Theaterverlages statt, mit der dieser die Festestellung begehrte, dass er berechtigt sei, Theatern und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat mit Urteil vom 16.09.2008 (Az. VI ZR 244/07) entschieden, dass das Theaterstück „Ehrensache“, welches auf den Ereignissen um die Tötung eines 14-jährigen Mädchens (sog. „Hagener Mädchenmordfall“) basiert, urheberrechtlich genutzt werden darf. <span id="more-76"></span> </p>
<p>Der BGH gab der Klage des Theaterverlages statt, mit der dieser die Festestellung begehrte, dass er berechtigt sei, Theatern und andern Werksnutzern urheberrechtliche Nutzungsrechte an der Originalfassung des Theaterstücks „Ehrensache“ von Lutz Hübner einzuräumen.</p>
<p>In Anlehnung an die Entscheidung des BVerfG vom 19.12.2007 (Az. 1 BvR 1533/ 07) in einem Parallelverfahren der Mutter des Mädchens, verneinte der BGH die Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts der Tochter durch das Theaterstück. Allein daraus, dass eine bestimmte Person erkennbar Vorbild einer Figur in einem literarischen Kunstwerk sei, werde dem Leser oder Zuschauer nicht nahe gelegt, alle Handlungen und Eigenschaften dieser Figur seien dieser Person zuzuschreiben. Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit anknüpfe, sei vielmehr kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen vermenge. Bei der gebotenen kunstspezifischen Betrachtung sei daher eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts nicht gegeben. </p>
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		</item>
		<item>
		<title>Doppelte Schriftformklausel in Arbeitsvertragsformularen unwirksam</title>
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		<pubDate>Mon, 02 Jun 2008 09:52:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>

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		<description><![CDATA[Die in vielen Arbeitsverträgen häufig enthaltene, so genannte „doppelte Schriftformklausel&#8221;, nach welcher Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages grundsätzlich der Schriftform bedürfen und zudem auch ein Verzicht auf die Schriftform schriftlich niedergelegt werden muss, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 (Az. 9 AZR 382/07) unwirksam.
Das Bundesarbeitsgericht stellte hierbei erneut klar, dass nach § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die in vielen Arbeitsverträgen häufig enthaltene, so genannte „doppelte Schriftformklausel&#8221;, nach welcher Änderungen und Ergänzungen des Arbeitsvertrages grundsätzlich der Schriftform bedürfen und zudem auch ein Verzicht auf die Schriftform schriftlich niedergelegt werden muss, ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 20.05.2008 (Az. 9 AZR 382/07) unwirksam.<span id="more-75"></span></p>
<p>Das Bundesarbeitsgericht stellte hierbei erneut klar, dass nach § 305b BGB individuelle Vertragsabreden stets Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben. Dieser Grundsatz gelte selbst und vor allem dann, wenn der Arbeitgeber in vorformulierten AGB-Klauseln gerade eine solche Abweichung vom Vertrag verbieten will. </p>
<p>Derartige Klauseln benachteiligen den Arbeitnehmer unangemessen und sind somit unwirksam.</p>
<p>Im zu entscheidenden Fall hatte der beklagte Arbeitgeber sich auf diese Klausel berufen, um einem im Ausland eingesetzten Mitarbeiter nicht länger die dortigen Mietkosten ersetzen zu müssen. Diese Mietkosten waren zuvor jahrelang vom Arbeitgeber getragen worden, ohne dass diese Handhabung schriftlich als Ergänzung zum Arbeitsvertrag festgehalten worden war. Das Bundesarbeitsgericht sah in der Übernahme der Mietkosten des Arbeitgebers zweifelsohne eine betriebliche Übung, die als Individualabrede stets Vorrang vor dem vom Arbeitgeber verwendeten Arbeitsvertrag habe, so dass der Arbeitgeber weiter die Mietkosten zu trage habe.</p>
<p>Urteil des BAG vom 20.05.2008, Az.: 9 AZR 382/07<em><br />
(zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war das Urteil noch nicht rechtskräftig)</em></p>
]]></content:encoded>
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		<title>Kriminalroman „Tannöd“ kein Plagiat</title>
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		<pubDate>Wed, 28 May 2008 10:27:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Literatur]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rechtsstreit um den Plagiatsvorwurf gegen die Autorin des Erfolgskrimis „Tannöd“ hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Datum vom 21.05.2008 die Klage des Autors eines älteren Werkes über die historischen Morde in Hinterkaifeck abgewiesen. 
In dieser Streitigkeit hatte das Gericht zum einen die Übernahme einzelner Textpassagen durch die Beklagte zu untersuchen. Andererseits [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rechtsstreit um den Plagiatsvorwurf gegen die Autorin des Erfolgskrimis „Tannöd“ hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Datum vom 21.05.2008 die Klage des Autors eines älteren Werkes über die historischen Morde in Hinterkaifeck abgewiesen. <span id="more-74"></span></p>
<p>In dieser Streitigkeit hatte das Gericht zum einen die Übernahme einzelner Textpassagen durch die Beklagte zu untersuchen. Andererseits hatte das Gericht gleichzeitig auch zu ermitteln, inwieweit der historische Stoff vom Kläger durch fiktive Elemente ergänzt wurde, die von der Beklagten übernommen worden sein sollen. </p>
<p>Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Abstand beider Werke in der konkreten sprachlichen Gestaltung ausreichend sei.<br />
Hinsichtlich einzelner Szene- und Handlungselemente – etwa der Reihenfolge der Morde – folgte das Gericht nicht der Sicht des Klägers, diese seien seiner Phantasie entsprungen, so dass er sie urheberrechtlich für sich beanspruchen könne. Nach Durchsicht der noch vorhandenen Ermittlungsakten, Polizeiberichte und Pressemitteilungen kam das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Kläger häufig lediglich historische Überlieferungen weiter ausgeschmückt hat oder die Beklagte bestimmte Handlungselemente öffentlich zugänglichen amtlichen Dokumenten entnehmen konnte. Einzelne aus dem Werk des Klägers entlehnte Szene- und Handlungselemente – so das Gericht – seien, wenn man sie ihres gemeinfreien historischen Kerns entkleide, für die einzelnen Szenen und den Roman der Beklagten insgesamt nicht so bestimmend, dass sie einzelne Szenen oder gar den ganzen Krimi prägten. Im Krimi „Tannöd“ träten diese Elemente in den Hintergrund, während sich die hervorstechende Eigenart des Krimis vielmehr aus Stil, Aufbau und Erzählweise ergebe. </p>
<p>Abschließend stellte das Landgericht fest:<br />
„Der Roman „Tannöd“ ist nach allem gegenüber dem Buch des Klägers trotz der bestehenden Parallelen wegen seines in Stil, Aufbau und sprachlicher Gestaltung eigenschöpferischen Gehalts ohne weiteres als selbstständig und urheberrechtlich unbedenklich anzusehen.“<br />
<em><br />
Urteil des Landgerichts München I, Az. 21 O 15192/07<br />
(zum Zeitpunkt der Veröffentlichung war das Urteil noch nicht rechtskräftig)</em><em><br />
</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Im falschen Film &#8211; Schmerzensgeld für Sendung von Filmaufnahmen aus der Psychiatrie</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2008/04/09/im-falschen-film-schmerzensgeld-fur-sendung-von-filmaufnahmen-aus-der-psychiatrie/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Apr 2008 15:47:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>

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		<description><![CDATA[Es gibt Momente im Leben eines Menschen, in denen man sich mancherlei sehnlich wünscht, eines aber sicher nicht: Zuschauer. Man stelle sich etwa vor, ein junger Mann wird wegen eines akuten und schwerwiegenden Ausbruchs einer schizophrenen Psychose auf eine geschlossene Station in der Psychiatrie eingeliefert; dort finden Filmaufnahmen für eine Fernsehdokumentation statt, die wenig später [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Es gibt Momente im Leben eines Menschen, in denen man sich mancherlei sehnlich wünscht, eines aber sicher nicht: Zuschauer. Man stelle sich etwa vor, ein junger Mann wird wegen eines akuten und schwerwiegenden Ausbruchs einer schizophrenen Psychose auf eine geschlossene Station in der Psychiatrie eingeliefert; dort finden Filmaufnahmen für eine Fernsehdokumentation statt, die wenig später von einem Privatsender gezeigt – und unter anderem von Mitschülern des Patienten gesehen werden.<br />
Eben dies ist dem Kläger eines Schmerzensgeld-Prozesses widerfahren, über den nun die 7. Zivilkammer des Landgerichts München I zu entscheiden hatte. Nachdem er die Ausstrahlung des Films „Das Wüten des Wahnsinns – Alltag in der Psychiatrie“ nicht mehr verhindern konnte, verklagte er den Regisseur und die Produzentin der Dokumentation ebenso wie den ausstrahlenden Sender und den ärztlichen Direktor des Krankenhauses – der die Filmaufnahmen zugelassen hatte – auf Schadensersatz. <span id="more-73"></span></p>
<p>Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob der Kläger den Filmaufnahmen zugestimmt hatte bzw. ob er solcherlei – und sei es auch nur durch „schlüssiges Verhalten“ – in seinem Zustand überhaupt wirksam erklären konnte. Der ärztliche Direktor hatte die Patienten, die auf dem Gang der Station versammelt waren, vor den Filmaufnahmen gebeten, auf ihr Zimmer zu gehen, wenn sie nicht gefilmt werden wollten; der Regisseur hatte daraufhin die Patienten gefragt, wer mitwirken wolle und nochmals darauf hingewiesen, dass nur gefilmt werde, wer damit einverstanden sei. Daraus, dass der Kläger geblieben sei und im weiteren Verlauf sogar mehrmals versucht habe, ins Bild zu kommen, sei – so die Beklagten – die Einwilligung des Klägers zu schließen gewesen. </p>
<p>Dieser Sichtweise wollten sich die Richter der 7. Zivilkammer nicht anschließen, nachdem der gerichtlich bestellte Sachverständige erläutert hatte, dass der Kläger in seinem Zustand der „psychotischen Ambivalenz“ zu bewusstrationalen Entscheidungen gar nicht in der Lage gewesen sei: Die Erkrankung des Klägers zeichne sich gerade dadurch aus, dass er sich in der akuten Phase nicht entscheiden könne und daher mal so, mal anders und dann auch wieder gar nicht entscheide. Gerade impulshaftes und provokantes Verhalten – wie das sich-ins-Bild-Drängen – sei Teil des Krankheitsbildes. Allen Beklagten sei – so die 7. Zivilkammer in ihrem Urteil – grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen; insbesondere der ärztliche Direktor hätte aufgrund seines Fachwissens erkennen müssen, dass das Verhalten des Klägers als Ausdruck seiner akuten schizophrenen Psychose und nicht als Einwilligung in die Filmaufnahmen zu bewerten gewesen sei. Und auch ein Privat-Sender darf eben nicht ohne weiteres Privates senden. </p>
<p>Wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Klägers verurteilte die Kammer die Beklagten zu einer Geldentschädigung in Höhe von insgesamt € 30.000,00.</p>
<p><em>(dpa-Meldung zum Urteil des Landgerichts München I vom 20. März 2008, Az. 7 O 12954/05; Dieses ist bislang noch nicht rechtskräftig)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Keine Künstlersozialabgabe auf Honorare von Profisportlern für die Mitwirkung in Werbespots</title>
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		<pubDate>Mon, 28 Jan 2008 13:18:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Künstlersozialabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Sport]]></category>

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		<description><![CDATA[Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte zu vermarkten. Nicht zu entscheiden war die Frage, ob auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist, wenn ein Profisportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm übernimmt. <span id="more-72"></span></p>
<p>Die klagende Gesellschaft vermarktet die Persönlichkeitsrechte von Profisportlern. Durch ihre Vermittlung traten die Profiboxer Vitali und Wladimir Klitschko seit 2003 in verschiedenen Fernsehwerbespots auf, in denen sie für Papiertaschentücher und Kindersnacks warben. Die Klägerin erhielt hierfür von den Produzenten ein Entgelt, das sie unter Abzug ihrer Provision als Honorar an die Brüder Klitschko zahlte. Die beklagte Künstlersozialkasse hielt die Mitwirkung von Profisportlern an solchen Werbespots für eine selbstständige Tätigkeit im Bereich der darstellenden Kunst, weil es sich um nach einem Drehbuch gestaltete Szenen handele, in denen die Profisportler als Darsteller aufträten. Sie hatte deshalb die Klägerin verpflichtet, auf die den Brüdern Klitschko gezahlten Honorare die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das Sozialgericht hat der Klage gegen den Abgabenbescheid stattgegeben.</p>
<p>Das Bundessozialgericht hat diese Entscheidung mit einem Urteil vom 24. Januar 2008 bestätigt. Profisportler werden durch die Mitwirkung in Werbespots nicht zu Künstlern. Sie werden von der werbetreibenden Wirtschaft nicht wegen ihrer darstellerischen Fähigkeiten, sondern wegen ihrer Bekanntheit in weiten Teilen der Bevölkerung und ihrer Vorbildfunktion gerade bei jüngeren Konsumenten als Werbeträger engagiert. Es gehört mittlerweile zum Berufsbild von Profisportlern, in der Werbung aufzutreten und so ihre Persönlichkeitsrechte zu vermarkten. Nicht zu entscheiden war die Frage, ob auf ein Honorar die Künstlersozialabgabe auch dann nicht zu zahlen ist, wenn ein Profisportler eine Rolle in einem Kino- oder Fernsehfilm übernimmt.</p>
<p>Az.: B 3 KS 1/07 R Sp. GmbH ./. Künstlersozialkasse<br />
<em>(Auszüge aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 24.01.2008)</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Streit um „Pumuckl-Zeichnungen und –filme:  Ursprüngliche Zeichnerin soll nachträglich Geld bekommen</title>
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		<pubDate>Fri, 04 Jan 2008 08:02:55 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>

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		<description><![CDATA[München: Am vergangenen Donnerstag hatte das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz darüber zu entscheiden, ob Barbara von Johnson, die ursprüngliche Zeichnerin des Kobolds „Pumuckl“, einen finanziellen Nachschlag vom Bayerischen Rundfunk zu bekommen hat. Dies bejahte das OLG; Johnson hat gegenüber dem Sender und einer Produktionsfirma Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der von ihr gezeichneten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>München: Am vergangenen Donnerstag hatte das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz darüber zu entscheiden, ob Barbara von Johnson, die ursprüngliche Zeichnerin des Kobolds „Pumuckl“, einen finanziellen Nachschlag vom Bayerischen Rundfunk zu bekommen hat. Dies bejahte das OLG; Johnson hat gegenüber dem Sender und einer Produktionsfirma Anspruch auf Entschädigung für die Nutzung der von ihr gezeichneten Figur. <span id="more-71"></span><!--more--></p>
<p>Barbara von Johnson hatte als Zwanzigjährige im Auftrag der Pumuckl-Autorin Ellis Kaut dem rothaarigen Wicht seine unverwechselbare Gestalt mit den abstehenden Ohren und den übergroßen Händen und Füßen verliehen. Erst später ließ Kaut die Figur von ihrem Schwiegersohn zeichnen und erst mit ihm begann der eigentliche Siegeszug des Pumuckls auf Leinwand, Bildschirm und mittlerweile auch im Internet.</p>
<p>Barbara von Johnson klagte auf Nachbesserung ihrer Pauschalvergütungen und zudem auf Unterlassung der nicht ausdrücklich von ihr genehmigten Nutzung der Koboldzeichnungen. Das Landgericht gab ihr in vollem Umfang Recht, das OLG machte nur ganz geringe Abstriche gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil vom vergangenen September, gegen das der Sender wie auch die Produktionsfirma Berufung eingelegt hatten.<br />
Über die Höhe wird nun in einem eigenen Verfahren zu entscheiden sein. Fest steht, dass sich der finanzielle Nachschlag am Umfang der früher nicht von ihr genehmigten Nutzung für die Zeichnerin bemessen wird.</p>
<p>Zeitgleich untersagte das OLG die Ausstrahlung aller Ausschnitte des Films «Meister Eder und sein Pumuckl» und der Kindersendung «Pumuckl-TV», die den Kobold zeigen, ohne Zustimmung Johnsons. Die Revision wurde nicht zugelassen (Az.: 29 U 5512/06).</p>
<p>Der BR und die Produktionsfirma müssen nunmehr Auskunft über den Umfang der Verwertung der beanstandeten Produktionen geben. Dies betrifft im Falle der Produktionsfirma auch den Kinofilm «Pumuckl und der blaue Klabauter». Die Auskunftspflicht umfasst auch die Verwertung durch Lizenzvergaben oder Merchandising.</p>
<p>Az.: 29 U 5512/06</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das neue Jahr</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/12/23/ein-frohes-weihnachtsfest-und-einen-guten-rutsch-in-das-neue-jahr/</link>
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		<pubDate>Sun, 23 Dec 2007 17:59:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir – das Team von Schulenberg &#038; Schenk Rechtsanwälte – wünschen all unseren Mandanten sowie allen interessierten Besuchern unseres Internetportals 
ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das neue Jahr.
Wir werden Sie selbstverständlich auch im kommenden Jahr regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung rund um das Eventrecht informieren und bedanken uns bis dahin für den [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir – das Team von Schulenberg &#038; Schenk Rechtsanwälte – wünschen all unseren Mandanten sowie allen interessierten Besuchern unseres Internetportals </p>
<p>ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in das neue Jahr.</p>
<p>Wir werden Sie selbstverständlich auch im kommenden Jahr regelmäßig über die aktuelle Rechtsprechung rund um das Eventrecht informieren und bedanken uns bis dahin für den sehr regen Besuch auf unserem Angebot.</p>
<p>Ihr Team von Schulenberg &#038; Schenk Rechtsanwälte</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Klage auf Zahlung von Honorar für die Talk-Show &#8220;Sabine Christiansen&#8221; erfolgreich</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/12/19/klage-auf-zahlung-von-honorar-fur-die-talk-show-sabine-christiansen-erfolgreich/</link>
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		<pubDate>Wed, 19 Dec 2007 09:06:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>

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		<description><![CDATA[Berlin: Die 101. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat der Klage einer Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft auf Zahlung noch offenen Honorars von fast 1,1 Mio. € stattgegeben.
Die klagende Gesellschaft hatte vom Herbst 1998 bis Herbst 2002 für den Norddeutschen Rundfunk die Talk-Show „Sabine Christiansen“ produziert. Im Herbst 2002 wurde diese Aufgabe von einer anderen, neu gegründeten Film- [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Berlin: Die 101. Zivilkammer des Landgerichts Berlin hat der Klage einer Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft auf Zahlung noch offenen Honorars von fast 1,1 Mio. € stattgegeben.</p>
<p>Die klagende Gesellschaft hatte vom Herbst 1998 bis Herbst 2002 für den Norddeutschen Rundfunk die Talk-Show „Sabine Christiansen“ produziert. Im Herbst 2002 wurde diese Aufgabe von einer anderen, neu gegründeten Film- und Fernsehproduktionsgesellschaft übernommen, wobei die Geschäftsführer der beiden Gesellschaften eine Vereinbarung dahingehend getroffen hatten, dass die Klägerin ihr Studio zur Verfügung stellt und die zur technischen Umsetzung der Sendung notwendigen Arbeiten übernimmt. Für diese Zusammenarbeit wurde ein Honorar pro Sendung ausgehandelt und vereinbart.</p>
<p>Vereinbarungsgemäß erbrachte die Klägerin in der Folge im Grundsatz ihre Leistungen und stellte sie der beklagten Gesellschaft in Rechnung. Diese jedoch  kürzte die Rechnungen ab Januar 2003, weil nach ihrer Auffassung nicht alle in der Vereinbarung aufgeführten Einzelleistungen erbracht wurden.<span id="more-69"></span></p>
<p>Hierzu stellte die 101. Zivilkammer fest, dass nach der getroffenen Vereinbarung die Parteien einen pauschalen Festpreis je Sendung ermittelt hätten, der keinen Raum für die Kürzung einzelner Positionen ermögliche &#8211; selbst wenn diese von der Beklagten nicht abgerufen worden seien. Eine Preisanpassung sei auch nicht im Wege der Teilkündigung einzelner Leistungen möglich gewesen.</p>
<p>Die Widerklage der Beklagten mit dem Ziel der Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen,  die sie wegen der ihrer Ansicht nach nicht erbrachten Leistungen von der Gegenseite gefordert hatte, blieb daher erfolglos.</p>
<p>Gegen das Urteil ist die Berufung zulässig.</p>
<p>Gesch.-Zeichen: 101 O 159/06</p>
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		<title>93-Jährige muss ihre Autobiographie nicht streichen</title>
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		<pubDate>Wed, 19 Dec 2007 08:34:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Literatur]]></category>

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		<description><![CDATA[Leipzig: Eine 65 Jahre zurückliegende Liebesbeziehung zweier mittlerweile über 90-Jähriger ist zum spannenden Fall für die Justiz geworden, in dem es darum ging, ob die 93-jährige Autorin Lisl Urban Passagen ihrer ihrer vormaligen Liaison aus ihrer Autobiographie ändern oder gar streichen muss.
Das Landgericht Leipzig wies am Montag die Klage des 92 Jahre alten damaligen Geliebten, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Leipzig: Eine 65 Jahre zurückliegende Liebesbeziehung zweier mittlerweile über 90-Jähriger ist zum spannenden Fall für die Justiz geworden, in dem es darum ging, ob die 93-jährige Autorin Lisl Urban Passagen ihrer ihrer vormaligen Liaison aus ihrer Autobiographie ändern oder gar streichen muss.</p>
<p>Das Landgericht Leipzig wies am Montag die Klage des 92 Jahre alten damaligen Geliebten, der sich in der Figur des „Hauptmanns Eike“ in ehrverletzender Weise dargestellt fühlte, zurück. Denn die Richter kamen zu der Auffassung, dass dies nicht zutreffe, denn die Autorin habe ihrem einstigen Liebhaber in ihren Memoiren vielmehr einen fiktiven Namen gegeben und ein positives Bild von ihm gezeichnet. <span id="more-68"></span></p>
<p>Lisl Urban beschreibt in ihren Memoiren knapp, wie sie Eike im Sommer 1942 in Prag kennenlernte, von ihm schwanger wurde und sich auf einen Umzug auf Warschau, wo der Hauptmann stationiert war, vorbereitete. Doch es kam anders; Eike heiratete eine Polin. Diese Details stimmen mit der Biographie des Klägers überein. Tatsächlich sei dieser &#8211; anders als Eike &#8211; Mitglied der allgemeinen SS gewesen, argumentierten die Autorin und ihr ebenfalls verklagter Verlag, der Dingsda-Verlag Leipzig. Nach Angaben des Simon-Wiesenthal-Zentrums in Jerusalem war der Kläger Offizier einer Einheit, die im Warschauer Ghetto auch getötet hat. </p>
<p>Gegen das Urteil des Landgerichts kann der 92-jährige noch Berufung einlegen.</p>
<p>Az.: 10 O 912/07</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Scorpions“-Schlagzeuger bekommt nach Bild-Verwechselung 6.000 Euro</title>
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		<pubDate>Tue, 11 Dec 2007 17:20:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Scorpions“-Schlagzeuger bekommt nach Bild-Verwechselung 6.000 Euro
(OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 13. November 2007)
Frankfurt/Main: Der Schlagzeuger der Rockband «Scorpions» bekommt 6000 Euro Entschädigung, weil eine Zeitung sein Bild verwechselt hat. Die Berliner Boulevardzeitung «B.Z.» hatte im April vergangenen Jahres über einen Erpressungs-Prozess berichtet. 
Bei dem Angeklagten handelte es sich um den früheren Schlagzeuger der «Scorpions», Herman Rarebell. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Scorpions“-Schlagzeuger bekommt nach Bild-Verwechselung 6.000 Euro<br />
(OLG-Frankfurt a.M., Urteil vom 13. November 2007)<br />
Frankfurt/Main: Der Schlagzeuger der Rockband «Scorpions» bekommt 6000 Euro Entschädigung, weil eine Zeitung sein Bild verwechselt hat. Die Berliner Boulevardzeitung «B.Z.» hatte im April vergangenen Jahres über einen Erpressungs-Prozess berichtet. <span id="more-67"></span></p>
<p>Bei dem Angeklagten handelte es sich um den früheren Schlagzeuger der «Scorpions», Herman Rarebell. Aufgrund einer Verwechselung zeigte das Blatt in dem Bericht jedoch das Foto des aktuellen Schlagzeugers James Kottak.</p>
<p>Dieser verklagte die «B.Z.» vor dem Oberlandesgericht Frankfurt. Das Gericht gab in einem am Dienstag bekannt gewordenen Urteil der Klage statt und bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Frankfurt (Az: 11 U 16/07).</p>
<p>Der Vertreter der Zeitung verwies auf die Korrektur einige Tage später und auf das kleine Format des Bildes. Laut Urteil stellt die Verwechselung jedoch eine «schwerwiegende Beeinträchtigung» der Persönlichkeitsrechte Kottaks dar, die eine Geldentschädigung nach sich ziehen müsse. Der unbescholtene Schlagzeuger sei durch die redaktionelle Sorgfaltspflichtverletzung für die «B.Z.»-Leser in die Nähe erheblicher Straftaten gerückt worden.<br />
<em><br />
Quelle: dpa-Meldung vom 13.11.2007</em></p>
]]></content:encoded>
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		<title>BVerfG: Schutz der Intimsphäre setzt der Kunstfreiheit Grenzen</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/10/14/bverfg-schutz-der-intimsphare-setzt-der-kunstfreiheit-grenzen/</link>
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		<pubDate>Sun, 14 Oct 2007 08:47:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Literatur]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Jahr 2003 erschien im Verlag der Beschwerdeführerin der Roman &#8220;Esra&#8221;
von Maxim Biller. Er erzählt bis in intimste Details die
Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller
Adam. Der Liebesbeziehung stellen sich Umstände aller Art in den Weg:
Esras Familie, insbesondere ihre herrschsüchtige Mutter Lale, Esras
Tochter aus der ersten, gescheiterten Ehe, und vor allem Esras passiver
schicksalsergebener Charakter.
Auf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Jahr 2003 erschien im Verlag der Beschwerdeführerin der Roman &#8220;Esra&#8221;<br />
von Maxim Biller. Er erzählt bis in intimste Details die<br />
Liebesbeziehung zwischen Esra und dem Ich-Erzähler, dem Schriftsteller<br />
Adam. Der Liebesbeziehung stellen sich Umstände aller Art in den Weg:<br />
Esras Familie, insbesondere ihre herrschsüchtige Mutter Lale, Esras<br />
Tochter aus der ersten, gescheiterten Ehe, und vor allem Esras passiver<br />
schicksalsergebener Charakter.<span id="more-64"></span></p>
<p>Auf Klage der ehemaligen Freundin des Autors und deren Mutter, die sich<br />
in den Romanfiguren Esra und Lale wieder erkennen und geltend machten,<br />
das Buch stelle eine Biographie ohne wesentliche Abweichung von der<br />
Wirklichkeit dar, untersagten die Zivilgerichte dem Verlag die<br />
Veröffentlichung und Verbreitung des Romans. Der Bundesgerichtshof<br />
bestätigte das Verbot. Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde<br />
des Verlages war teilweise erfolgreich. Der Erste Senat des<br />
Bundesverfassungsgerichts stellte fest, dass die angegriffenen<br />
Entscheidungen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht auf<br />
Kunstfreiheit verletzen, soweit sie der Klägerin zu 2 (Mutter) einen<br />
Unterlassungsanspruch zusprechen. Soweit die Entscheidungen der<br />
Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen Unterlassungsanspruch in Form<br />
eines Gesamtverbotes des Romans zubilligen, sind sie hingegen<br />
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.</p>
<p>Die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Gaier sowie der Richter<br />
Hoffmann-Riem haben der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.</p>
<p>Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:</p>
<p>1. Der Roman &#8220;Esra&#8221; stellt ein Kunstwerk dar. Auch wenn wesentlicher<br />
   Gegenstand des Rechtsstreits das Ausmaß ist, in dem der Autor in<br />
   seinem Werk wirklich existierende Personen schildert, ist jedenfalls<br />
   der Anspruch des Autors deutlich, diese Wirklichkeit künstlerisch zu<br />
   gestalten. Die Kunstfreiheit ist aber nicht schrankenlos<br />
   gewährleistet, sondern findet ihre Grenzen unmittelbar in anderen<br />
   Bestimmungen der Verfassung, die ein in der Verfassungsordnung des<br />
   Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen. Als<br />
   Schranke für künstlerische Darstellungen kommt insbesondere das<br />
   allgemeine Persönlichkeitsrecht der Person, an die ein Roman<br />
   anknüpft, in Betracht. Um die Grenzen im konkreten Fall zu<br />
   bestimmen, genügt es nicht, ohne Berücksichtigung der Kunstfreiheit<br />
   eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts festzustellen. Es<br />
   bedarf vielmehr der Klärung, ob diese Beeinträchtigung derart<br />
   schwerwiegend ist, dass die Freiheit der Kunst zurückzutreten hat.</p>
<p>   Um die Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen<br />
   Persönlichkeitsrechts bewerten zu können, ist eine kunstspezifische<br />
   Betrachtung zur Bestimmung des durch den Roman im jeweiligen<br />
   Handlungszusammenhang dem Leser nahe gelegten Wirklichkeitsbezugs<br />
   erforderlich. Dabei ist ein literarisches Werk, das sich als Roman<br />
   ausweist, zunächst einmal als Fiktion anzusehen, das keinen<br />
   Faktizitätsanspruch erhebt. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn<br />
   hinter den Romanfiguren reale Personen als Urbilder erkennbar sind.<br />
   Die Kunstfreiheit schließt das Recht zur Verwendung von Vorbildern<br />
   aus der Lebenswirklichkeit ein. Allerdings besteht zwischen dem Maß,<br />
   in dem der Autor eine von der Wirklichkeit abgelöste ästhetische<br />
   Realität schafft, und der Intensität der Verletzung des<br />
   Persönlichkeitsrechts eine Wechselbeziehung. Je stärker Abbild und<br />
   Urbild übereinstimmen, desto schwerer wiegt die Beeinträchtigung des<br />
   Persönlichkeitsrechts. Je mehr die künstlerische Darstellung die<br />
   besonders geschützten Dimensionen des Persönlichkeitsrechts berührt,<br />
   desto stärker muss die Fiktionalisierung sein, um eine<br />
   Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.</p>
<p>2. Nach diesen Maßstäben werden die angegriffenen Entscheidungen<br />
   hinsichtlich der Klägerin zu 2 (Mutter) der gebotenen<br />
   kunstspezifischen Betrachtung nicht in jeder Hinsicht gerecht und<br />
   verstoßen damit gegen die Kunstfreiheitsgarantie. Die Gerichte haben<br />
   zwar in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise<br />
   festgestellt, dass die Klägerin zu 2 anhand einer ganzen Reihe<br />
   biographischer Merkmale als Vorbild der Romanfigur erkennbar gemacht<br />
   ist. Allerdings begnügen sich die Gerichte damit festzustellen, dass<br />
   die Romanfigur Lale sehr negativ gezeichnet ist, und sehen darin<br />
   eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Die Gerichte berücksichtigen<br />
   damit nicht hinreichend, dass der Roman im Ausgangspunkt als Fiktion<br />
   anzusehen ist. Die Annahme einer Fiktion wird auch dadurch gestützt,<br />
   dass der Autor Lale überwiegend nicht aus eigenem Erleben, sondern<br />
   in Wiedergabe fremder Erzählungen, Gerüchte und Eindrücke schildert.<br />
   Für ein literarisches Werk, das an die Wirklichkeit anknüpft, ist es<br />
   gerade kennzeichnend, dass es tatsächliche und fiktive Schilderungen<br />
   vermengt. Unter diesen Umständen verfehlt es den Grundrechtsschutz<br />
   solcher Literatur, wenn man die Persönlichkeitsverletzung bereits in<br />
   der Erkennbarkeit als Vorbild einerseits und in den negativen Zügen<br />
   der Romanfigur andererseits sieht. Nötig wäre vielmehr jedenfalls<br />
   der Nachweis, dass dem Leser vom Autor nahe gelegt wird, bestimmte<br />
   Teile der Schilderung als tatsächlich geschehen anzusehen, und dass<br />
   gerade diese Teile eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen,<br />
   entweder weil sie ehrenrührige falsche Tatsachenbehauptungen<br />
   aufstellen oder wegen der Berührung des Kernbereichs der<br />
   Persönlichkeit überhaupt nicht in die Öffentlichkeit gehören. Ein<br />
   solcher Nachweis ergibt sich aus den angegriffenen Entscheidungen<br />
   nicht.</p>
<p>3. Im Gegensatz dazu sind die angegriffenen Entscheidungen, soweit sie<br />
   der Klägerin zu 1 (ehemalige Freundin) einen Unterlassungsanspruch<br />
   zugesprochen haben, im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu<br />
   beanstanden. Anders als im Fall der Mutter haben die Gerichte hier<br />
   nicht nur deren Erkennbarkeit, sondern auch in bestimmten<br />
   Schilderungen des Romans konkrete schwere<br />
   Persönlichkeitsrechtsverletzungen festgestellt. Die Klägerin zu 1<br />
   ist nicht nur in der Romanfigur Esra erkennbar dargestellt. Ihre<br />
   Rolle betrifft auch zentrale Ereignisse, die unmittelbar zwischen<br />
   ihr und dem Ich-Erzähler, der seinerseits unschwer als der Autor zu<br />
   erkennen ist, und während deren Beziehung stattgefunden haben.<br />
   Gerade durch die aus vom Autor unmittelbar Erlebtem stammende,<br />
   realistische und detaillierte Erzählung der Geschehnisse wird das<br />
   Persönlichkeitsrecht der Klägerin zu 1 besonders schwer betroffen.<br />
   Dies geschieht insbesondere durch die genaue Schilderung intimster<br />
   Details einer Frau, die deutlich als tatsächliche Intimpartnerin des<br />
   Autors erkennbar ist. Hierin liegt eine Verletzung ihrer Intimsphäre<br />
   und damit eines Bereichs des Persönlichkeitsrechts, der zu dessen<br />
   Menschenwürdekern gehört. Die eindeutig als Esra erkennbar gemachte<br />
   Klägerin zu 1 muss aufgrund des überragend bedeutenden Schutzes der<br />
   Intimsphäre nicht hinnehmen, dass sich Leser die durch den Roman<br />
   nahe gelegte Frage stellen, ob sich die dort berichteten<br />
   Geschehnisse auch in der Realität zugetragen haben. Daher fällt die<br />
   Abwägung zwischen der Kunstfreiheit des Verlags und des<br />
   Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1 zu deren Gunsten aus.<br />
   Dasselbe gilt für die Schilderung der lebensbedrohlichen Krankheit<br />
   ihrer Tochter. Angesichts des besonderen Schutzes von Kindern und<br />
   der Mutter-Kind-Beziehung hat die Darstellung der Krankheit und der<br />
   dadurch gekennzeichneten Beziehung von Mutter und Kind bei zwei<br />
   eindeutig identifizierbaren Personen in der Öffentlichkeit nichts zu<br />
   suchen.</p>
<p>4. Die angegriffenen Entscheidungen durften, soweit sie der<br />
   Unterlassungsklage der Klägerin zu 1 stattgegeben haben, ein<br />
   Gesamtverbot aussprechen. Es ist nicht Aufgabe der Gerichte,<br />
   bestimmte Streichungen oder Abänderungen vorzunehmen, um die<br />
   Persönlichkeitsrechtsverletzung auszuschließen.</p>
<p>Sondervotum der Richterin Hohmann-Dennhardt und des Richters Gaier<br />
Die Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Gaier stimmen der<br />
Entscheidung der Senatsmehrheit nicht zu. Sie kritisieren, dass der<br />
Senat zur Bemessung der Schwere einer Persönlichkeitsbeeinträchtigung<br />
das ihrer Meinung nach untaugliche Kriterium der Erkennbarkeit<br />
angewandt habe, anstatt den von ihm zu Recht reklamierten<br />
kunstspezifischen Maßstab anzulegen. Der Senat werde zudem der<br />
qualitativen Dimension künstlerischer Verarbeitung von Wirklichkeit<br />
nicht gerecht, wenn er quantitativ fordere, je mehr ein Roman mit<br />
seinen Schilderungen den Intim- und Sexualbereich berühre, desto mehr<br />
müsse durch Verfremdung eine Verletzung der Persönlichkeit<br />
ausgeschlossen werden. Dies führe letztlich zu einer der Kunst<br />
verordneten Tabuisierung des Sexuellen. Denn Kunst lebe von Anlehnungen<br />
an die Wirklichkeit und stehe damit immer in der Gefahr, dass sich<br />
Personen in ihr wieder erkennen und für andere erkennbar seien. Aus<br />
literaturwissenschaftlicher Sicht komme man übereinstimmend zu dem<br />
Schluss, dass der Roman Esra weder Erfahrungswelten reproduziere noch<br />
Autobiographisches darstelle, sondern einer literaturästhetischen<br />
Programmatik folge und eine narrative Konstruktion sei. Bei einer<br />
kunstspezifischen Betrachtung könne daher eine<br />
Persönlichkeitsverletzung nicht angenommen werden. Entscheidendes<br />
Kriterium für die Versagung oder Gewährung des Grundrechtsschutzes sei,<br />
ob der Roman bei einer Gesamtbetrachtung ganz überwiegend das Ziel<br />
verfolge, bestimmte Personen zu beleidigen, zu verleumden oder<br />
verächtlich herabzuwürdigen. Eine solche Intention des Autors sei<br />
jedoch nicht erkennbar und werde auch von literaturwissenschaftlicher<br />
Seite nicht gesehen.</p>
<p>Sondervotum des Richters Hoffmann-Riem<br />
Der Senat habe die zur rechtlichen Bewertung der Wirkungen eines<br />
Kunstwerks entwickelten Grundsätze nur teilweise auf den Fall<br />
angewandt. Wenn Art. 5 Abs. 3 GG gebiete, dass für die Kunstform des<br />
Romans die Vermutung des Fiktionalen auch bei Erkennbarkeit eines<br />
konkreten Vorbilds spreche, und dies auch für die konkret geschilderten<br />
Ereignisse, Verhaltensweisen oder Charaktereigenschaften gelte, sei<br />
nicht nachvollziehbar, warum es nicht auch Darstellungen über den<br />
Sexualbereich umfasse. Ferner drohe die Vielfalt künstlerischen<br />
Schaffens aus dem Blick zu geraten, wenn der Schutz des Künstlerischen<br />
auf das Fiktionale begrenzt und ein Kunstwerk rechtlich unter der<br />
Annahme eines Entweder-Oder von Fiktion oder Empirie bewertet werde.<br />
Damit drohe die Eigenständigkeit des Umgangs mit Beobachtbarem in der<br />
Kunst &#8211; der künstlerischen Konstruktion von Wirklichkeit &#8211; verloren zu<br />
gehen. Dieses Risiko werde auch nicht vermieden, wenn die Intensität<br />
und Reichweite des Schutzes der Kunstfreiheit &#8211; wie es die Mehrheit<br />
befürworte &#8211; von dem Grad der Fiktionalisierung abhängig gemacht werde.<br />
Der Grad der Fiktionalität tauge nicht, die besondere Art der<br />
künstlerischen Verarbeitung eines intersubjektiv beobachtbaren<br />
Geschehens zu berücksichtigen. Die künstlerische Verarbeitung eines<br />
solchen Geschehens in einer romanhaften Darstellung mache es nicht<br />
notwendig zur Fiktion, wohl aber zum Kunstwerk. Dann müsse auch<br />
insoweit eine Vermutung zugunsten des Künstlerischen gelten. Die<br />
Redeweise von der Vermutung der &#8220;Fiktionalität&#8221; drohe diese Dimension<br />
des Schutzbedarfs zu verschütten.</p>
<p>Pressemitteilung Nr. 99/2007 des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2007 zu dem Beschluss vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1783/05 –</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Usenet-Zugangsvermittler schließt nach Intervention der GEMA seine Pforten</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/08/16/usenet-zugangsvermittler-schliest-nach-intervention-der-gema-seine-pforten/</link>
		<comments>http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/08/16/usenet-zugangsvermittler-schliest-nach-intervention-der-gema-seine-pforten/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 16 Aug 2007 06:54:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/08/16/usenet-zugangsvermittler-schliest-nach-intervention-der-gema-seine-pforten/</guid>
		<description><![CDATA[Auf Grund einer erfolgreichen Intervention der GEMA hat der Dienst Usepirat zum 31. Juli 2007 seinen Dienst freiwillig eingestellt. Bei dem Angebot handelte es sich um einen weiteren Zugangsvermittler zum UseNet, der sich ausdrücklich in den Kontext der rechtswidrigen Nutzungsmöglichkeiten des UseNet gestellt hatte. Nach eigenen Angaben der Betreiber stand für die Nutzer des Dienstes [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Auf Grund einer erfolgreichen Intervention der GEMA hat der Dienst Usepirat zum 31. Juli 2007 seinen Dienst freiwillig eingestellt. Bei dem Angebot handelte es sich um einen weiteren Zugangsvermittler zum UseNet, der sich ausdrücklich in den Kontext der rechtswidrigen Nutzungsmöglichkeiten des UseNet gestellt hatte. <span id="more-63"></span>Nach eigenen Angaben der Betreiber stand für die Nutzer des Dienstes neben dem Zugriff auf über 1,3 Millionen Filme auch ein umfangreiches MP3-Angebot von etwa 1 Millionen Werken aus dem von der GEMA vertretenen Repertoire zum Download bereit.</p>
<p>Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: &#8220;Diese aktuellste Entwicklung zeigt, dass wir auf dem richtigen Weg sind. Mit der wegweisenden Grundsatzentscheidung des Landgerichts Hamburg in dem Verfahren gegen den UseNet-Zugangsvermittler UseNext haben wir ein wichtiges Exempel statuiert, welches bei Gerichten und in der Szene zunehmend Bestätigung findet. Wir werden uns daher auch in Zukunft weiterhin konsequent gegen alle Dienstbetreiber wenden, die die Rechte unserer Mitglieder nicht respektieren und auf deren Rücken Profit erzielen.&#8221;</p>
<p>Die GEMA vertritt die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Million Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von EUR 874 Mio. für die Nutzung des Musik-Weltrepertoires (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.</p>
<p><em>Quelle: Pressemitteilung der GEMA vom 03.08.2007<br />
</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pop-Sängerin Nena muss Ex-Managementfirma rund 240 000 Euro zahlen</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/08/01/pop-sangerin-nena-muss-ex-managementfirma-rund-240-000-euro-zahlen/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Aug 2007 07:21:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/08/01/pop-sangerin-nena-muss-ex-managementfirma-rund-240-000-euro-zahlen/</guid>
		<description><![CDATA[Hamburg (dpa) &#8211; Die Pop-Sängerin Nena muss ihrer ehemaligen Managementfirma rund 240 000 Euro zahlen. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht am Montag und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom Oktober 2006. Wie eine Gerichtssprecherin mitteilte, handelt es sich bei der Summe um Zahlungen aus einem Managementvertrag von 2003 bis zu dessen Kündigung durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Hamburg (dpa) &#8211; Die Pop-Sängerin Nena muss ihrer ehemaligen Managementfirma rund 240 000 Euro zahlen. Das entschied das Hanseatische Oberlandesgericht am Montag und bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom Oktober 2006. <span id="more-62"></span>Wie eine Gerichtssprecherin mitteilte, handelt es sich bei der Summe um Zahlungen aus einem Managementvertrag von 2003 bis zu dessen Kündigung durch Nena. Eine Revision ist nicht möglich (Az. 5U 198/06). </p>
<p>Noch nicht entschieden ist dagegen über die Frage, ob die Kündigungen aus den Jahren 2005 und 2006 wirksam sind. Dies könnte sich auf weitere Zahlungen auswirken. Ursprünglich sollte der Vertrag bis zum Sommer 2008 gelten. Als Grund für die Kündigung habe Nena das Verhalten eines Beraters der Managementfirma genannt. Dieses Verhalten mache es aus ihrer Sicht unmöglich, die Zusammenarbeit fortzusetzen. Die Managementfirma hatte die Vorwürfe zurückgewiesen. Über diesen Streit will das Landgericht Hamburg in einer eigenen Beweisaufnahme verhandeln. Nach Angaben der Sprecherin vom Montag steht ein Termin dafür aber noch nicht fest. </p>
<p>Die 47 Jahre alte Nena hatte ihre Karriere vor rund 25 Jahren begonnen. Mit Titeln wie «99 Luftballons» oder «Irgendwie, irgendwo, irgendwann» feierte sie zahlreiche nationale und internationale Erfolge. </p>
<p><em>Quelle: dpa-Meldung vom 30.07.2007</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Dpa-Meldung: Kein Schadensersatz nach fehlerhafter Reisebuchung im Internet</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/03/21/dpa-meldung-kein-schadensersatz-nach-fehlerhafter-reisebuchung-im-internet/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Mar 2007 07:27:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Reisen]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/03/21/dpa-meldung-kein-schadensersatz-nach-fehlerhafter-reisebuchung-im-internet/</guid>
		<description><![CDATA[Frankfurt/Main (dpa/lhe) &#8211; Reisekunden haben nach einer fehlerhaften Internetbuchung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter, wenn der Urlaub nicht zu Stande kommt. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen die Klage eines Kunden zurück (Az.: 32 C 3146/06-48.) 
Der Kunde hatte einen zweiwöchigen Karibikurlaub im Internet gebucht, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Frankfurt/Main (dpa/lhe) &#8211; Reisekunden haben nach einer fehlerhaften Internetbuchung keinen Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter, wenn der Urlaub nicht zu Stande kommt. Das hat das Amtsgericht Frankfurt in einem am Freitag bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen die Klage eines Kunden zurück (Az.: 32 C 3146/06-48.) <span id="more-61"></span></p>
<p>Der Kunde hatte einen zweiwöchigen Karibikurlaub im Internet gebucht, der eigentlich 5000 Euro kosten sollte. Auf der Buchungsbestätigung des Reisebüros war jedoch lediglich eine Summe von 1750 Euro ausgewiesen. Später schrieb das Unternehmen, der niedrigere Betrag sei infolge eines technischen Computerfehlers zu Stande gekommen. Es müsse deshalb von dem Reisevertrag zurücktreten, weil zwischenzeitlich kein Flugticket mehr zu erhalten sei. Im Übrigen sei der Buchungsfehler auf Grund des «auffällig niedrigen» Reisepreises für den Reisekunden sofort erkennbar gewesen. </p>
<p>Gleichwohl erhob der Kunde auf Grund des «entgangenen Urlaubsgenusses» Schadensersatzklage in Höhe der Differenz zwischen dem bestätigten und dem tatsächlichen Reisepreis. Laut Urteil sind aber «entgangene Urlaubsgenüsse» nicht im Rahmen eines Schadensersatzprozesses einklagbar. Anspruch auf finanziellen Ausgleich hätte der Kläger nur dann gehabt, wenn er eine teurere Ersatzreise gebucht und auch angetreten hätte, so das Gericht. </p>
<p>Quelle: dpa-Meldung vom 16.03.2007</p>
]]></content:encoded>
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		<title>LG Coburg: Messebauer kann von seinem Auftraggeber keine Unkosten verlangen, wenn Veranstaltung aufgrund eines Unwetters abgesagt wird</title>
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		<pubDate>Wed, 31 Jan 2007 08:05:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Messen]]></category>

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		<description><![CDATA[Zur Frage, ob ein Unternehmer Unkosten, die ihm durch die Vorbereitung auf eine letztlich wegen eines Unwetters abgesagten Veranstaltung entstanden sind, von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann
Kurzfassung
Wiebke, Lothar, Wilma, Katrina und Kyrill. Das sind nicht Vornamen berühmter Persönlichkeiten, sondern Namenspaten der verheerendsten Orkane und Hurrikane der letzten Jahre. Die Auswirkungen derartiger Naturereignisse sind allerdings nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Zur Frage, ob ein Unternehmer Unkosten, die ihm durch die Vorbereitung auf eine letztlich wegen eines Unwetters abgesagten Veranstaltung entstanden sind, von seinem Auftraggeber ersetzt verlangen kann<span id="more-60"></span></p>
<p>Kurzfassung</p>
<p>Wiebke, Lothar, Wilma, Katrina und Kyrill. Das sind nicht Vornamen berühmter Persönlichkeiten, sondern Namenspaten der verheerendsten Orkane und Hurrikane der letzten Jahre. Die Auswirkungen derartiger Naturereignisse sind allerdings nicht auf den jeweiligen Unglücksort begrenzt. Im Zeitalter der Globalisierung kann jeder und überall mehr oder weniger betroffen werden. So kommt es nicht selten vor, dass Aufträge sturmbedingt storniert werden müssen. Hat in so einem Fall eine Seite zur Vorbereitung auf das geplatzte Geschäft bereits Geld investiert, stellt sich die Frage, ob sie sich beim Vertragspartner schadlos halten kann.</p>
<p>In der Regel nein, wie das Landgericht Coburg jetzt entschied. Die Richter wiesen die Klage auf Ersatz von Aufwendungen einer Ladenbaufirma in Höhe von rund 16.000 € ab. Diese hatte für ein Industriekeramikunternehmen einen Stand auf einer Messe errichten sollen. Die Ausstellung fiel aber einem Wirbelsturm zum Opfer.</p>
<p>Sachverhalt</p>
<p>Auf der im Oktober stattfindenden Industriemesse IEEE 2005 in New Orleans (USA) wollte das später verklagte Unternehmen seine neuesten innovativen Produkte präsentieren. Mit der Herstellung des erforderlichen Messestandes beauftragte es frühzeitig die international erfahrene klägerische Firma, die sofort mit den Vorbereitungsarbeiten begann. Doch Hurrikan Katrina machte im August allen einen Strich durch die Rechnung. Der gewaltige Tropensturm überflutete das gesamte Messegelände ebenso wie das übrige Stadtgebiet von New Orleans. Die Fachausstellung wurde daraufhin abgesagt. Der Klägerin waren bis dahin allerdings schon Unkosten von ca. 16.000 € entstanden; u. a. musste die Auslieferung der Messeutensilien durch ein Containerschiff rückgängig gemacht werden. Die Ladenbaufirma meinte, das Industriekeramikunternehmen müsse ihr den Aufwand ersetzen, was dieses jedoch ablehnte.</p>
<p>Gerichtsentscheidung</p>
<p>Und das Landgericht Coburg gab dem Beklagten Recht. Ebenso wie nahezu das gesamte Gebiet der Bluesstadt sei auch der Vergütungsanspruch der Klägerin untergegangen. Durch die Überflutung sei ihr nämlich die Errichtung des Messestandes auf der IEEE 2005 unmöglich geworden. Der Auftraggeber könne hierfür nichts. Denn die Absage der Messe beruhe auf einer Naturkatastrophe, also auf höherer Gewalt. Das Risiko hierfür trage aber nicht das beklagte Keramikunternehmen.</p>
<p>Fazit</p>
<p>Schuld hatte nur Katrina!</p>
<p> (Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.11.2006, Az: 22 O 373/06; rechtskräftig)</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Coburg vom 26.01.2007</p>
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		</item>
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		<title>Günter Grass verbietet der FAZ die Veröffentlichung von zwei Briefen</title>
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		<pubDate>Mon, 29 Jan 2007 07:05:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interpreten/Künstler]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Landgericht Berlin (Urteil vom 23.01.2007 &#8211; Az.: 16 O 908/06) stellte kürzlich klar, dass auch Briefe dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen können.
Die FAZ hatte zwei Briefe des bekannten Schriftstellers Günter Grass an den damaligen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller aus den Jahren 1969 und 1970 veröffentlicht.
Diese Art der Nutzung wurde der FAZ untersagt.
Nach Ansicht der Berliner Richter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Landgericht Berlin (Urteil vom 23.01.2007 &#8211; Az.: 16 O 908/06) stellte kürzlich klar, dass auch Briefe dem urheberrechtlichen Schutz unterfallen können.<span id="more-59"></span></p>
<p>Die FAZ hatte zwei Briefe des bekannten Schriftstellers Günter Grass an den damaligen Bundeswirtschaftsminister Karl Schiller aus den Jahren 1969 und 1970 veröffentlicht.</p>
<p>Diese Art der Nutzung wurde der FAZ untersagt.</p>
<p>Nach Ansicht der Berliner Richter Kammer steht dem Nobelpreisträger ein Unterlassungsanspruch zu. Der Urheberrechtsschutz  gelte zwar nicht für Mitteilungen mit alltäglichem Inhalt. Im vorliegenden Fall handele es sich aber um Briefe, die Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung seien, was sich in der sprachlichen und inhaltlichen Gestaltung zeige. </p>
<p>Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem Abdruck weiter Teile der Briefe sei auch unter Berücksichtigung der Diskussion um die Vergangenheit des Verfassers der Briefe nicht ersichtlich. Die Briefe beschäftigten sich überwiegend nicht mit dieser Problematik. Die Persönlichkeits- und Urheberrechte des Verfassers der Briefe seien in diesem Fall gewichtiger als das Interesse der FAZ an der Veröffentlichung.</p>
<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts Berlin vom 23.01.2007</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Pressemitteilung der GEMA im Wortlaut: GEMA erwirkt einstweilige Verfügungen gegen die Betreiber der Dienste  www.rapidshare.de und  www.rapidshare.com</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2007/01/19/pressemitteilung-der-gema-im-wortlaut-gema-erwirkt-einstweilige-verfugungen-gegen-die-betreiber-der-dienste-wwwrapidsharede-und-wwwrapidsharecom/</link>
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		<pubDate>Fri, 19 Jan 2007 06:48:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>

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		<description><![CDATA[Die GEMA hat vor dem Landgericht Köln gegen die Betreiber der Dienste  www.rapidshare.de und  www.rapidshare.com jeweils eine einstweilige Verfügung wegen der rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen dieser Angebote erwirkt. Bei beiden Diensten handelt es sich um so genannte „Share-Hoster“. Deren Geschäftsmodell basiert darauf, Speicherkapazitäten zur Verfügung zu stellen, damit Nutzer [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die GEMA hat vor dem Landgericht Köln gegen die Betreiber der Dienste  www.rapidshare.de und  www.rapidshare.com jeweils eine einstweilige Verfügung wegen der rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Rahmen dieser Angebote erwirkt. <span id="more-58"></span>Bei beiden Diensten handelt es sich um so genannte „Share-Hoster“. Deren Geschäftsmodell basiert darauf, Speicherkapazitäten zur Verfügung zu stellen, damit Nutzer beliebige Inhalte in diese Speicher einspeisen und anderen Nutzern öffentlich zugänglich machen können. Während das Abspeichern der Inhalte für die Nutzer kostenlos möglich ist, verlangt RapidShare für einen komfortablen und störungsfreien Abruf der Inhalte aus seinen Speichern über den “Premium-Download“ ein monatliches Entgelt. Insbesondere der Dienst  www.rapidshare.de hatte zeitweise damit geworben, aus seinen Speichern seien 15 Millionen Dateien abrufbar. Eine Lizenz hierfür wurde aber bei der GEMA nicht erworben.<br />
RapidShare versuchte sich bislang stets jeglicher rechtlicher Verantwortung mit der Behauptung zu entziehen, sie hätten keine Kenntnis von den seitens der Nutzer abgespeicherten Inhalten und könnten diese auch nicht kontrollieren.</p>
<p>Die nunmehr von dem Landgericht Köln erlassenen einstweiligen Verfügungen machen hingegen ganz klar deutlich, dass „die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden“ rechtlich nichts daran ändert, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.</p>
<p>Dr. Harald Heker, Vorstandsvorsitzender der GEMA: „Diese Entscheidungen sind auch für den künftigen Umgang mit Web 2.0-Diensten wie YouTube und MySpace von großer Bedeutung. Sie zeigen, dass die bloße Abwälzung der Nutzungshandlungen auf die Nutzer und die angebliche Unkontrollierbarkeit der Inhalte den Dienstbetreiber nicht von seiner urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die auf seiner Webseite zum Abruf gestellten Inhalte entheben.“</p>
<p>Die GEMA vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 60.000 Mitgliedern (Komponisten, Textautoren und Musikverleger) sowie von über 1 Mio. Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist mit einem Ertrag von EUR 865 Mio. (Geschäftsjahr 2006) weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik. &#8221;</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung der GEMA </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>In einer Zeitschrift veröffentlichte Fotoaufnahmen von Robbie Williams verletzen dessen Persönlichkeitsrecht</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/12/07/in-einer-zeitschrift-veroffentlichte-fotoaufnahmen-von-robbie-williams-verletzen-dessen-personlichkeitsrecht/</link>
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		<pubDate>Thu, 07 Dec 2006 07:53:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interpreten/Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Robbie Williams hat während einer Deutschland-Tour an einem privaten Fußballspiel teilgenommen. Das Gelände war durch Sicherheitsdienste abgesperrt. Die Medienvertreter wurden bei diesem Ereignis als unerwünscht abgewiesen. Trotzdem gelang einem Paparazzi eine Aufnahme, die den Sänger am Spielfeldrand fast unbekleidet beim Umziehen zeigte. Dieses Foto wurde dann in der Boulevard-Zeitung B.Z. veröffentlicht.
Hiergegen setzte sich der Popstar [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Robbie Williams hat während einer Deutschland-Tour an einem privaten Fußballspiel teilgenommen. Das Gelände war durch Sicherheitsdienste abgesperrt. Die Medienvertreter wurden bei diesem Ereignis als unerwünscht abgewiesen. Trotzdem gelang einem Paparazzi eine Aufnahme, die den Sänger am Spielfeldrand fast unbekleidet beim Umziehen zeigte. Dieses Foto wurde dann in der Boulevard-Zeitung B.Z. veröffentlicht.</p>
<p>Hiergegen setzte sich der Popstar zu Wehr und zog vor Gericht.More&#8230;</p>
<p>Das LG Berlin (Urteil vom 28.09.2006, Az. 27 O 857/06) sah in der Veröffentlichung des Fotos ein Verletzung der Privatsphäre von Williams und begründete die Entscheidung wörtlich wie folgt:</p>
<p>„Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR überwiegt im vorliegenden Fall das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers gegenüber der Pressefreiheit der Antragsgegnerin. Auf der Seite des Antragstellers streitet sein Persönlichkeitsrecht und das berechtigte Interesse, in seinem Privatleben nicht von Fotoreportern behelligt zu werden. Auch einem &#8220;Superstar&#8221; wie dem Antragsteller muss das Recht zugebilligt werden, unbehelligt von der Öffentlichkeit ein Privatleben zu führen. Das streitgegenständliche Bild ist auch nicht etwa kontextneutral, sondern zeigt den Antragsteller in einer privaten Situation, nämlich beim Umziehen bis auf die Unterhose. Der Antragsteller muss es in seinem Privatleben nicht hinnehmen, von der Unterhaltungspresse in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt zu werden. Auch die Verrichtung erkennbar privater Lebensvorgänge in der Öffentlichkeit, bei der der Einzelne nicht gewärtigt, dass er unter Beobachtung der Medien steht, ist Teil des Schutzbereichs der Privatsphäre, da es nämlich einen grundsätzlichen Unterschied macht, ob die Szene von einzelnen Passanten beobachtet werden kann oder ob dies vor einem Millionenpublikum ausgebreitet wird. Aufgrund der Sicherheitsvorkehrungen durfte der Antragsteller sich darauf verlassen, dass er vor dem Einblick von Fotoreportern geschützt sein würde.</p>
<p>Die mit der ständigen Gefahr der Aufzeichnung privater Verhaltensweisen verbundene Beeinträchtigung der Unbefangenheit im Alltag stellt eine erhebliche Einschränkung des Rechtes auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dar (vgl. auch Kammergericht aaO.).“</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Münchener Philharmoniker untersagt Verwendung des Begriffs Orchestra of the Munich in CD Booklet</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/11/14/munchener-philharmoniker-untersagt-verwendung-des-begriffs-orchestra-of-the-munich-in-cd-booklet/</link>
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		<pubDate>Tue, 14 Nov 2006 07:12:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>
		<category><![CDATA[Reisen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Platten Label wollte unter dem 10.11.2006 eine neue CD mit neu eingespielten Mozart Songs veröffentlichen. Im dem der CD beigfügten Booklet hieß es “Special Thanks to: The Orchestra of the Munich”. Hiergegen ging das Orchester „Münchener Philharmoniker“ per gerichtlichen Eilantrag vor, da zwar einige Musiker des Orchesters mitgewirkt hätten, diese jedoch nicht für die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Platten Label wollte unter dem 10.11.2006 eine neue CD mit neu eingespielten Mozart Songs veröffentlichen. Im dem der CD beigfügten Booklet hieß es “Special Thanks to: The Orchestra of the Munich”. Hiergegen ging das Orchester „Münchener Philharmoniker“ per gerichtlichen Eilantrag vor, da zwar einige Musiker des Orchesters mitgewirkt hätten, diese jedoch nicht für die Münchner Musikgruppe sondern im Rahmen eines privaten Auftrags an der Produktion mitwirkten.<span id="more-56"></span></p>
<p>Das LG München I (Beschluss vom 09.11.2006 &#8211; Az.: 21 O 20112/06) gab dem Orchester Recht und untersagte die Verwendung des Begriffs Orchestra of the Munich in dem Booklet.</p>
<p>Zur Begründung führten die Münchner Richter aus, dass die Verwendung des Begriffs in dem Booklet irreführend sei, da der unrichtige Eindruck erweckt werde, die Münchener Philharmoniker als solche hätten an der Einspielung der CD mitgewirkt, wohingegen tatsächlich nur einige Musiker des Ensembles in nebenberuflicher Tätigkeit agiert hätten.</p>
<p>Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Renommierter deutscher Verlag unterliegt gegen Erbin eines bekannten spanischen Komponisten</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/08/09/renommierter-deutscher-verlag-unterliegt-gegen-erbin-eines-bekannten-spanischen-komponisten/</link>
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		<pubDate>Wed, 09 Aug 2006 06:47:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/08/09/renommierter-deutscher-verlag-unterliegt-gegen-erbin-eines-bekannten-spanischen-komponisten/</guid>
		<description><![CDATA[Ein spanischer Komponist und ein deutscher Verlag haben 1983 die weltweite Auswertung der Werke des Komponisten vereinbart. Für das Hauptwerk des Komponisten, ein Gitarrenkonzert, wurde abweichend vereinbart, dass der Komponist Inhaber der Verlagsrechte bleiben soll, der Verlag aber die Verwaltung dieser Rechte bis zum Ende des Urheberschutzes übernehmen soll.
Als der Komponist verstarb, trat seine Tochter [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein spanischer Komponist und ein deutscher Verlag haben 1983 die weltweite Auswertung der Werke des Komponisten vereinbart. Für das Hauptwerk des Komponisten, ein Gitarrenkonzert, wurde abweichend vereinbart, dass der Komponist Inhaber der Verlagsrechte bleiben soll, der Verlag aber die Verwaltung dieser Rechte bis zum Ende des Urheberschutzes übernehmen soll.<span id="more-55"></span></p>
<p>Als der Komponist verstarb, trat seine Tochter als Erbin als Rechtsinhaberin an die Stelle des Komponisten. Allerdings kam es zwischen der Erbin und dem Verlag immer wieder zu Streitigkeiten, die in die Kündigung des Verwaltungsvertrages durch die Tochter führten.</p>
<p>Jedoch vertrat der Verlag die Ansicht, dass eine Kündigung nicht zulässig sei, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.</p>
<p>Das Landgerichts München I (Urteil vom 02.08.2006 &#8211; Az.: 21 O 18448/05 – noch nicht rechtskräftig) gab der Tochter recht und gestand der Erbin ein Recht zur ordentlichen Kündigung zu.</p>
<p>Die Münchener Richter vertraten die Ansicht, dass hier aufgrund des Wunsches des Komponisten, eng mit seinem Werk verbunden zu sein, ein Verwaltungstreuhandvertrag geschlossen worden sei. Trotz Vertragsdauer bis zum Ablauf der Urheberrechte sei nach Meinung des Gerichts eine ordentliche Kündigung zulässig. Denn es seien sogenannte „Dienste höherer Art“ geschuldet, für die eine vereinfachte Kündigungsmöglichkeit auch bei lang laufenden Verträgen gegeben sei.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Lotterieveranstalter darf mit Teilnahme an der Verlosung von WM-Karten bei Abschluss eines Lotterievertrages werben.</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/07/05/lotterieveranstalter-darf-mit-teilnahme-an-der-verlosung-von-wm-karten-bei-abschluss-eines-lotterievertrages-werben/</link>
		<comments>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/07/05/lotterieveranstalter-darf-mit-teilnahme-an-der-verlosung-von-wm-karten-bei-abschluss-eines-lotterievertrages-werben/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 05 Jul 2006 06:30:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werbung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/07/05/lotterieveranstalter-darf-mit-teilnahme-an-der-verlosung-von-wm-karten-bei-abschluss-eines-lotterievertrages-werben/</guid>
		<description><![CDATA[Die Staatliche Lotterieverwaltung warb im März und April 2006 mit  der Teilnahme an einer Verlosung von 3.000 WM-Endspielkarten bei Abschluss eines Lotterie-/Werbevertrages.
Ein Wettbewerber sah in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß und zog vor Gericht.
Allerdings wies das LG München I (Urteil vom 25.04.2006 &#8211; Az.: 9HK O 5864/06) sein Begehren zurück, da die Werbeaktion als Teil [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Staatliche Lotterieverwaltung warb im März und April 2006 mit  der Teilnahme an einer Verlosung von 3.000 WM-Endspielkarten bei Abschluss eines Lotterie-/Werbevertrages.</p>
<p>Ein Wettbewerber sah in dieser Werbung einen Wettbewerbsverstoß und zog vor Gericht.<span id="more-54"></span></p>
<p>Allerdings wies das LG München I (Urteil vom 25.04.2006 &#8211; Az.: 9HK O 5864/06) sein Begehren zurück, da die Werbeaktion als Teil des regulären Gewinnplans nicht gemäß § 4 Nr. 6 UWG unzulässig ist. </p>
<p>Wörtlich führten die Münchner Richter aus:</p>
<p><em>„Bei den aus dem oben dargestellten Ausgleichsfond des Beklagten bezahlten 3.000 Endspielkarten handelt es sich deshalb nicht um ein gesondertes Preisausschreiben oder Gewinnspiel i. S.v. § 4 Nr. 6 UWG, sondern die Verlosung dieser Karten ist Teil des ordnungsgemäßen Gewinnplans für die Auslosungen in dem in der beanstandeten Werbung genannten Zeitraum. </p>
<p>Die Erhöhung der Gewinnchancen durch diese 3.000 Endspielkarten ist demnach vergleichbar mit der Maximierung eines Jackpots für die erste Gewinnklasse, wenn, &#8211; wie häufig zu beobachten &#8211; kein Gewinner in der ersten Gewinnklasse festzustellen ist. Auch ein solcher „nicht abgeholter&#8221; Gewinn wird in der folgenden Woche der Gewinnausschüttungssumme zugeschlagen, so dass sich auch insoweit die Gewinnchancen für die Teilnehmer erhöhen. In solchen Fällen ist &#8211; wiederum gerichtsbekannt &#8211; zu beobachten, dass die Teilnehmerzahl an der jeweiligen Lotterie stark zunimmt.“<br />
</em><br />
Zudem lehnte das Gericht auch ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 UWG ab, da ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle nicht ersichtlich sei. </p>
<p>Dem Verbraucher sei es bei der Möglichkeit, WM-Endspielkarten zu erlangen, vollkommen egal, wer ihm diese Karten letztlich, überlässt, ob dieses durch das Organisationskomitee der FIFA geschieht oder durch die Lotterieverwaltung. Aus diesem Grund könne die Werbeaussage der Lotteriegesellschaft „im Auftrag des OK &#8230;&#8221; keinen Unterlassungsanspruch begründen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>GEMA erlaubt Künstlern Eigenpräsentation im Internet</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/06/30/gema-erlaubt-kunstlern-eigenprasentation-im-internet/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Jun 2006 06:48:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>

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		<description><![CDATA[Die GEMA hat auf ihrer Mitgliederversammlung eine neue Regelung beschlossen, wonach
Komponisten und Textdichter, die Mitglied der Verwertungsgesellschaft GEMA sind, ihre Musikwerke künftig kostenlos per Streaming auf ihrer eigenen Homepage präsentieren dürfen.
Die neue Regelung soll bis Ende 2007 befristet werden. Ab 2008 soll ein weiteres neues Angebot für das kostenlose Streaming bereitgestellt werden.
Nach den bisher geltenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die GEMA hat auf ihrer Mitgliederversammlung eine neue Regelung beschlossen, wonach<br />
Komponisten und Textdichter, die Mitglied der Verwertungsgesellschaft GEMA sind, ihre Musikwerke künftig kostenlos per Streaming auf ihrer eigenen Homepage präsentieren dürfen.<span id="more-53"></span></p>
<p>Die neue Regelung soll bis Ende 2007 befristet werden. Ab 2008 soll ein weiteres neues Angebot für das kostenlose Streaming bereitgestellt werden.</p>
<p>Nach den bisher geltenden Regelungen mussten die Künstler für eine solche Nutzung ihrer eigenen Musikwerke sowohl auf privaten als auch gewerblichen Websites mindestens 25,00 € an die Verwertungsgesellschaft abführen.</p>
<p>Voraussetzung für das kostenlose Streaming ist, dass über die Website keine direkten oder indirekten Einnahmen erzielt werden. Ferner muss vor der Nutzung des Angebots bei der GEMA ein Meldeformular eingereicht werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>LG München I: Grätsche ohne Folgen</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/06/23/lg-munchen-i-gratsche-ohne-folgen/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Jun 2006 06:24:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sport]]></category>

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		<description><![CDATA[Fussball ist aufgrund der WM 2006 zurzeit das Tagesthema und lässt sogar einschneidende politische Entscheidungen etwa zur Mehrwertsteuererhöhung als Randentscheidung verkommen. Aus diesem Grund soll hier über eine kürzlich geschehene juristische Verlängerung eines Fußballspiels berichtet werden.
Im Rahmen eines Fußballspiels in der Bayernliga kam es zwischen einem Stürme des Vereins FC Ismaning und einem Torwart der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Fussball ist aufgrund der WM 2006 zurzeit das Tagesthema und lässt sogar einschneidende politische Entscheidungen etwa zur Mehrwertsteuererhöhung als Randentscheidung verkommen. Aus diesem Grund soll hier über eine kürzlich geschehene juristische Verlängerung eines Fußballspiels berichtet werden.<span id="more-52"></span></p>
<p>Im Rahmen eines Fußballspiels in der Bayernliga kam es zwischen einem Stürme des Vereins FC Ismaning und einem Torwart der SpYgg Unterhaching zu einem folgenschweren Foul.</p>
<p>Der Stürmer prallte mit dem Torwart zusammen, als jener dem heranstürmenden Ismainger außerhalb des Strafraums entgegenlief. Der Stürmer erlitt hierdurch erhebliche Verletzungen, unter anderem einen Unterschenkelbruch. Für das Foul erhielt der Torwart eine rote Karte und musste den Platz verlassen.</p>
<p>Allerdings gab sich der Stürmer hiermit nicht zufrieden. Er forderte von dem Torwart Schadensersatz und Schmerzensgeld und zog vor Gericht. </p>
<p>Zur Begründung meinte der Stürmer, dass sein Kontrahent mit gestrecktem Bein grob regelwidrig in seinen linken Unterschenkel hineingegrätscht sei. Aufgrund des Fouls musste der Stürmer im Krankenhaus stationär behandelt werden und habe nach eigenen Angaben über einen Zeitraum von 8 Wochen nur an Krücken gehen können. Durch diese Einschränkung meint der Stürmer, dass er mindestens ein Semester seines Studiums nicht habe absolvieren können. Seinen Schaden bezifferter der Stürmer in Höhe von über 10.000,- €.</p>
<p>Der Torwart hingegen sah die Verletzungssituation als einen normalen sportlichen Zweikampf zwischen ihm und dem Stürmer. Er habe eine realistische Chance gehabt, an den Ball zu gelangen und habe in torwarttypischer Abwehrposition versucht, den Stürmer am Torschuss zu hindern. Er habe bei der Rückwärtsbewegung im Fallen das Bein des Klägers getroffen. Aus einer reinen Regelwidrigkeit resultiere noch keine zivilrechtliche Haftung. </p>
<p>Das LG München I (Urteil vom 8.6.2006 &#8211; Az.: 34 O 13010/05) gab dem Torwart recht und wies die Klage des Stürmers ab. Nach einer umfassenden Rekonstruktion der Spielsituation kamen die Münchner Richter zu der Auffassung, dass keine „Blutgrätsche“ festgestellt werden konnte. Vielmehr sei die Situation als Kampf um den Ball bzw. als Zweikampf zwischen Stürmer und Torwart zu bewerten. Ein absichtliches Grätschen des Torwarts war nach Ansicht des Gerichts nicht festzustellen. Der Zusammenprall habe sich vielmehr zwangsläufig aus den Bewegungsabläufen der beiden Spieler ergeben. Folglich scheide eine Haftung des Torwarts aus.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des Landgerichts München vom 08.06.2006</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Fußballer dürfen von Künstlern mit Zigarette und Bier dargestellt werden</title>
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		<pubDate>Fri, 16 Jun 2006 06:27:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interpreten/Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Kurioses]]></category>

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		<description><![CDATA[Noch vor kurzem wurde auf dem „Tivoli“ der grandiose Aufstieg in die 1. Bundesliga gefeiert. Es herrschte ausgelassene Stimmung. Das Bier floss in strömen. Allerdings geraucht wurde unter den Spielern nicht.
Nunmehr fanden sich ein Spieler von Alemania Aachen (Nichtraucher) und der Präsident auf einem Kunstdruck eines Künstlers wieder, wobei der Spieler mit einer Zigarette und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Noch vor kurzem wurde auf dem „Tivoli“ der grandiose Aufstieg in die 1. Bundesliga gefeiert. Es herrschte ausgelassene Stimmung. Das Bier floss in strömen. Allerdings geraucht wurde unter den Spielern nicht.<span id="more-51"></span></p>
<p>Nunmehr fanden sich ein Spieler von Alemania Aachen (Nichtraucher) und der Präsident auf einem Kunstdruck eines Künstlers wieder, wobei der Spieler mit einer Zigarette und der Präsident mit einem Bier abgebildet sind. Der Kunstdruck wird als Poster und Postkarte in verschiedenen Aachener Galerien verkauft.</p>
<p>Hierin sahen die Vorgenannten eine Verletzung des rechtlichen Fairplays, nämlich die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts, und zogen vor Gericht.</p>
<p>Das LG Aachen (Entscheidung vom 14.06.2006- Az. 9 O 269/06) sah in dem Bildnis jedoch keine Persönlichkeitsverletzung.</p>
<p>Zur Begründung führten die Aachener Richter aus, dass das Kunstwerk ein zeitgeschichtliches Ereignis von ganz besonderer lokaler Bedeutung darstelle. Es hebe Personen des öffentlichen Lebens auf eine Art hervor, die hinnehmbar sei, da die Verbindung von Alkohol und Profi-Fußball in der Öffentlichkeit nicht negativ besetzt sei. Mithin verstoße der Künstler auch nicht gegen die Vermarktungsrechte des Fußballvereins.</p>
<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, so dass abzuwarten bleibt, ob der Bundesligist in die Berufung gehen wird.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Privater Fernsehsender zu Schmerzensgeld wegen unerlaubter Veröffentlichung von Filmaufnahmen verurteilt</title>
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		<pubDate>Wed, 31 May 2006 06:53:36 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fernsehen]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Jahre 2003 wurde ein Kind auf einem Campingplatz vermisst. Ein zufällig anwesendes Fernsehteam filmte daraufhin die Szenerie, nämlich die Verbringung des Kindes nach dessen Auffinden Rezeption der Anlage, die Befragung wie auch die Überbringung des Kindes zu den Eltern.
Im Anschluss wurde noch ein kurzes Interview mit der Mutter des Kindes aufgezeichnet und die Bilder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Jahre 2003 wurde ein Kind auf einem Campingplatz vermisst. Ein zufällig anwesendes Fernsehteam filmte daraufhin die Szenerie, nämlich die Verbringung des Kindes nach dessen Auffinden Rezeption der Anlage, die Befragung wie auch die Überbringung des Kindes zu den Eltern.<span id="more-50"></span></p>
<p>Im Anschluss wurde noch ein kurzes Interview mit der Mutter des Kindes aufgezeichnet und die Bilder im August 2003 zweimal jeweils zur Mittagszeit im Rahmen eines Boulevardmagazins des Privatsenders ausgestrahlt.</p>
<p>Hiergegen setzten sich Mutter und Kind zu Wehr und forderten von dem Fernsehsender Schmerzensgeld in Höhe von 7.000,00 € für die Mutter und 5.000,00 € für das Kind ein.</p>
<p>Das erstinstanzliche Gericht sprach dem Kind ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 € zu und wiese die Klage der Mutter ab.</p>
<p>In Folge der Berufung musste sich nunmehr das OLG Karlsruhe (Urteil vom 26.05.2006, Az.: 14 U 27/05) mit der Sache befassen.</p>
<p>Die Richter sprachen in ihrer Entscheidung auch der Mutter ein Schmerzensgeld ebenfalls in Höhe von 2.500,00 € zu, da der Fernsehsender durch die Ausstrahlung der die Mutter zeigenden Filmaufnahmen deren Recht am eigenen Bild und damit ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht in gravierender Weise verletzt habe.</p>
<p>Zwar sei die Mutter nach der Überzeugung des Gerichts mit der Herstellung der Filmaufnahmen einverstanden. Durch dieses Einverständnis habe die Mutter aber nicht zugleich zum Ausdruck gebracht, auch mit einer Ausstrahlung der Szene durch die Beklagte im Rahmen des Boulevardmagazins unter der Rubrik Alltagsskurilitäten einverstanden zu sein. </p>
<p>Insbesondere lehnten die Richter eine Einwilligung hinsichtlich der Verwendung der Aufnahmen für diese Art von Fernsehsenndung ab. Nach Ansicht der Richter hätte eine stillschweigende grundsätzliche Einwilligung zu einer Veröffentlichung des Films die Ausstrahlung im Rahmen einer der oberflächlichen Unterhaltung dienenden Sendung nur dann gedeckt, wenn die Klägerin über die Einzelheiten der geplanten Verbreitung, insbesondere über das Niveau der Sendung und den Zusammenhang unterrichtet worden wäre. Dies sei aber nicht geschehen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Popetown siegt vor Gericht</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/05/05/popetown-siegt-vor-gericht/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 May 2006 06:32:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Die neue Zeichentrickserie des Musiksenders MTV erhitzt zurzeit die Gemüter der Republik. Kaum dass der Sender mit seiner Werbung für die Serie gestartet hatte, meldeten sich eine Vielzahl von Personen in Rundfunk und Fernsehen in sehr kritischer Weise zu Wort.
Auch das Erzbistum München und Freising war mit der Ausstrahlung der Sendung nicht einverstanden, da die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die neue Zeichentrickserie des Musiksenders MTV erhitzt zurzeit die Gemüter der Republik. Kaum dass der Sender mit seiner Werbung für die Serie gestartet hatte, meldeten sich eine Vielzahl von Personen in Rundfunk und Fernsehen in sehr kritischer Weise zu Wort.<span id="more-49"></span></p>
<p>Auch das Erzbistum München und Freising war mit der Ausstrahlung der Sendung nicht einverstanden, da die Inhalte zu dumm seien, um beleidigen zu können.</p>
<p>Um ein Verbot der Sendung zu erreichen zog das Erzbistum vor Gericht. Zur Begründung führten die Kirchenvertreter aus, die in der Sendung erfolgende Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen sei gemäß § 166 StGB strafrechtlich verboten, so dass die Ausstrahlung der Sendung im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen sei.</p>
<p>Das LG München I (Beschluss vom 03.05.2006 &#8211;  Az.: 9 O 8051/06) gab dem Antrag allerdings nicht statt, da es einerseits zweifelhaft sei, ob ein Verstoß gegen § 166 StGB einer Religionsgemeinschaft ein aktives Klagerecht gebe und ungeachtet dessen der öffentliche Friede durch die Ausstrahlung der Sendung nicht gefährdet werde.</p>
<p>Wörtlich führten die Münchner Richter aus:</p>
<p><em>„Richtig ist zwar, dass bereits die Ankündigung der fraglichen Sendung und deren Bewerbung durch die Antragsgegner vielfältige Reaktionen hervorgerufen haben. Diese bewegten sich jedoch sämtlich auf der Ebene des sachlichen Diskurses mit den Vorabveröffentlichungen, ohne die Gefahr einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Dimension zu erreichen.“ </em></p>
<p>und weiter:</p>
<p><em>„nicht jede Veröffentlichung, die an den Empfindungen anderer rührt, mag sie auch geschmacklos oder schlicht dümmlich sein, eine Beeinträchtigung des öffentlichen Friedens zu besorgen geeignet ist. Neben der Beschimpfung eines religiösen Bekenntnisses hat das Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens durchaus eigenständige Bedeutung.“<br />
</em><br />
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, so dass abzuwarten bleibt, ob die Auseinandersetzung eine Fortsetzung findet.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>EU plant strafrechtliche Verfolgung von illegalen Musikdownloads</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/04/29/eu-plant-strafrechtliche-verfolgung-von-illegalen-musikdownloads/</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Apr 2006 07:22:20 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Die Europäische Kommission bereitet einen neuen einschneidenden Schlag gegen Raubkopierer vor und hat hierzu unter dem 26.04.2006 einen Richtlinien Entwurf für strafrechtliche Sanktionen zum Schutze des geistigen Eigentums vorgelegt.
Nach diesem Entwurf sollen künftig die EU-Staaten gewerbsmäßige Verletzungen des geistigen Eigentums strafrechtlich verfolgen.
Von diesem Entwurf sind nicht nur Urheberrechtsverletzungen, sondern ebenso Marken -, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Europäische Kommission bereitet einen neuen einschneidenden Schlag gegen Raubkopierer vor und hat hierzu unter dem 26.04.2006 einen Richtlinien Entwurf für strafrechtliche Sanktionen zum Schutze des geistigen Eigentums vorgelegt.<span id="more-48"></span></p>
<p>Nach diesem Entwurf sollen künftig die EU-Staaten gewerbsmäßige Verletzungen des geistigen Eigentums strafrechtlich verfolgen.</p>
<p>Von diesem Entwurf sind nicht nur Urheberrechtsverletzungen, sondern ebenso Marken -, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Patentverletzungen betroffen.</p>
<p>Unklar ist zurzeit, ob auch Raubkopierer, die lediglich einige wenige Rechtsverletzungen begangen haben, bereits als gewerbsmäßige Verletzer zu behandeln sind, wie dies von der Musikindustrie verlangt wird.</p>
<p>Der Richtlinienentwurf sieht auf der Rechtsfolgenseite eine Bestrafungskatalog, der sich von einer Geldstrafe (100.000,00 €) bis zur Freiheitsstrafe (bis zu vier Jahre) erstreckt. Die hohen Strafen könnten als Indiz dafür zu werten sein, dass die EU nur im besonders großen Ausmaß erfolgte Rechtsverletzungen strafrechtlich pönalisieren will.</p>
<p>Weiter fordert der Entwurf, dass die Rechteinhaber ein Recht erhalten sollen, an einer staatlichen strafrechtlichen Verfolgung in Ermittlungsgruppen mitzuwirken, was nach der hier vertretenden Ansicht mit dem deutschen Recht nicht vereinbar ist.</p>
<p>Ferner soll es künftig möglich sein, die durch die Rechtsverletzung erzielten Erträge ebenso wie die Tatwerkzeuge und  Tatgegenstände einzuziehen.</p>
<p>Flankiert werden diese Maßnahmen von der Möglichkeit der Schließung des Betriebes des Raubkopierers einhergehend mit einer dauerhaften oder vorübergehenden Gewerbeuntersagung.</p>
<p>Schließlich soll es nach dem Willen der Kommission künftig noch eine Reihe weiterer Nebenmaßnahmen, wie etwa die Veröffentlichung von Urteilen über den Rechtsverletzer geben, was ein wenig an die mittelalterliche Prangerstellung erinnert.</p>
<p>Als Fazit ist festzuhalten, dass sich Raubkopierer künftig „warm anziehen“ sollten, sofern dieser Entwurf  verabschiedet werden sollte in die nationalen Gesetze Einzug findet. Allerdings muss der Entwurf noch eine sehr hohe Hürde, nämlich das Europäische Parlament passieren und hier ist schon so manches ehrgeiziges Vorhaben der Kommission zu Fall gebracht worden. Man erinnere sich nur an die sogenannte Software-Patente-Richtlinie.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>FIFA erleidet eine schwere Niederlage vor Gericht</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/04/28/fifa-erleidet-eine-schwere-niederlage-vor-gericht/</link>
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		<pubDate>Fri, 28 Apr 2006 06:55:35 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sport]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die WM 2006 steht in Deutschland an. An diesem Event will gerne jedermann nicht nur als Fan sondern auch wirtschaftlich beteiligt sein.
Somit gibt es mittlerweile eine Vielzahl von besonderen oder besser weltmeisterlichen Werbespots, um den Fussballfan auch vor und nach 90 Minuten mit speziellen WM-Angeboten zu versorgen.
Ist es jedoch erlaubt die Begriffe „WM 2006“ oder [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die WM 2006 steht in Deutschland an. An diesem Event will gerne jedermann nicht nur als Fan sondern auch wirtschaftlich beteiligt sein.</p>
<p>Somit gibt es mittlerweile eine Vielzahl von besonderen oder besser weltmeisterlichen Werbespots, um den Fussballfan auch vor und nach 90 Minuten mit speziellen WM-Angeboten zu versorgen.<span id="more-47"></span></p>
<p>Ist es jedoch erlaubt die Begriffe „WM 2006“ oder „FUSSBALL WM 2006“ für Werbemaßnahmen zu verwenden?</p>
<p>Nach Auffassung der FIFA darf nur der Weltfussballverband selbst oder seine Partner diese Begriffe auf Produkten oder für Dienstleistungen verwenden, da sich die FIFA die entsprechenden Marken für 850 Waren gesichert hat.</p>
<p>Mit diesen Marken im Rücken ging der Verband nun in der jüngeren Vergangenheit europaweit gegen verschiedene potentielle Markenverletzer vor und untersagte jenen die Begriffe zu verwenden.</p>
<p>Unter anderem wurde der Firma Ferrero verboten, die Begriffe „WM 2006“ und „FUSSBALL WM 2006“ auf ihren Produkten wie z.B. den Duplo-Fussball-Panini-Bildern zu verwenden.</p>
<p>Der Süßwarenhersteller sah in diesem Verbot eine wahrlich sportliche Herausforderung und beantragte daraufhin bei dem Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der Marken.</p>
<p>Die Münchner Beamten gaben diesem Ansinnen statt, löschten die streitigen Marken, so dass es zur Halbzeit 1:0 für Ferrero stand.</p>
<p>Jedoch versuchte die FIFA nach der Halbzeit noch das Ruder herumzureißen und brachte nun seine besten Offensivkräfte (Anwälte) ins Spiel. Es kam zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, in der beide Parteien sich in einer intensiv geführten Partie in Nichts nachstanden.</p>
<p>Schlussendlich musste nun der Oberschiedsrichter der Nation der BGH (nicht Markus Merk) in der Verlängerung über den Rechtsstreit befinden.</p>
<p>Die Entscheidung des BGH (Beschluss vom 27.04.2006, Az. I ZB 97/05) fiel dann jedoch eindeutig zu Gunsten der Firma für das Süsse aus.</p>
<p>Die Karlsruher Fussballfans meinten, dass der Löschungsantrag gerechtfertigt sei und die Marke „FUSSBALL WM 2006“ gelöscht werden müsse.</p>
<p>Denn der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da es sich nur um eine sprachübliche Bezeichnung für eine Sportveranstaltung, nämlich der im Jahr 2006 in Deutschland stattfindenden Fußballweltmeisterschaf handele</p>
<p>Auch die Löschung der Marke &#8220;WM 2006&#8243; wurde von den Schiedsrichtern der Nation insoweit bestätigt, als die Marke auch einen internationalen Wettkampf im Jahr 2006 beschreibt. Allerdings schränkten die Herren in „Rot“ hier ihre Entscheidung ein wenig ein, da bei der Bezeichnung &#8220;WM 2006&#8243; nicht angenommen werden könne, dass der Verkehr diese Angabe allgemein, d.h. für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen, als nicht unterscheidungskräftigen Hinweis auf die Veranstaltung einer Weltmeisterschaft im Jahre 2006 als solche verstehe. </p>
<p>Hier können nach der Ansicht des Senats somit im Einzelfall Spielsituationen denkbar sein, in denen die Bezeichnung unterkräftig ist und mithin Markenschutz zu gewähren ist. Ob und wann ein solcher Einzelfall vorliege, sei vom Bundespatentgericht zu überprüfen, so das die Bundesschiedsrichter den Ball an die vorhergehende Instanz zurückspielten.</p>
<p>Festzuhalten ist nach alledem, dass die FIFA eine bittere Niederlage im Kampf um eine weitere Einnahmequelle erlitten hat. Es bleibt zu hoffen, dass sich die FIFA nun nicht als ebenso schlechte Verliererin wie der AC Mailand nach dem verlorenen Spiel gegen „Barca“ entpuppt. Die hatten nämlich statt sich an die eigene Nase zu fassen die gesamte Schuld bei dem Schiedsrichter (diesmal war es nicht der BGH sondern Herr Merk) gesehen.</p>
<p>Abschließend möchte sich der Verfasser bei den Lesern für die ausnahmsweise gewählte unsachliche Berichterstattung entschuldigen.</p>
<p>Aber ich bin auch nur ein Fussballfan.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Hamm verbietet Aufführung eines Theaterstückes</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/04/13/olg-hamm-verbietet-auffuhrung-eines-theaterstuckes/</link>
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		<pubDate>Thu, 13 Apr 2006 08:31:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Theater]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Theaterstück „Ehrensache“ des Autors Lutz Hübner erinnert in seiner Darstellung sehr an dem sogenannte &#8220;Hagener Mädchenmord&#8221; aus dem Jahre 2004. Dabei wies das Stück eine negative Darstellung der Opferfigur aus.
Aus diesem Grunde sah die Mutter des Tötungsopfers, die das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen wahrnimmt, in der Aufführung des Stückes eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer getöteten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Theaterstück „Ehrensache“ des Autors Lutz Hübner erinnert in seiner Darstellung sehr an dem sogenannte &#8220;Hagener Mädchenmord&#8221; aus dem Jahre 2004. Dabei wies das Stück eine negative Darstellung der Opferfigur aus.<span id="more-46"></span></p>
<p>Aus diesem Grunde sah die Mutter des Tötungsopfers, die das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen wahrnimmt, in der Aufführung des Stückes eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer getöteten Tochter.</p>
<p>Das OLG Hamm (Beschluss vom 05.02.2006 &#8211; Az.: 3 W 22/06) gab der Mutter Recht.</p>
<p>Der Senat begründete seine Entscheidung mit der örtlichen Nähe des Tatortes zum Aufführungsort, da dem Bühnenstück der &#8220;Hagener Mädchenmord&#8221; auf einem Parkplatz in Hagen zugrunde liege. Diese räumliche Nähe habe zur Folge, dass mit dem Opfer bekannte Personen, die Verstorbene in dem Stück wieder erkennen würden. Aufgrund der räumlichen Nähe des Aufführungsortes und des Tatortes sei zu erwarten, dass der frühere Bekanntenkreis der Getöteten sich das Theaterstück auch anschauen würde.</p>
<p><em>„Durch die betont negative Darstellung der dem Opfer nachempfundenen Theaterfigur würde das Lebensbild der Verstorbenen entstellt und ihr Wert- und Achtungsanspruch nicht gewahrt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie noch minderjährig gewesen sei. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen werde durch das Grundrecht der Kunstfreiheit nicht gerechtfertigt.“</em></p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 10.04.2006</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Neues Urteil zur Werbung für Handy-Klingeltöne in Jugendmagazinen</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/04/07/bgh-neues-urteil-zur-werbung-fur-handy-klingeltone-in-jugendmagazinen/</link>
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		<pubDate>Fri, 07 Apr 2006 07:23:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Unternehmen warb in einem Jugendmagazin für das Herunterladen von Klingeltönen über eine 0900er-Nummer und gab auch den Minutenpreis (1,86 €) an. Allerdings dauern die Downloads von Klingeltönen regelmäßig länger als eine Minute. Aus diesem Grund zeigte sich ein Verbraucherverband wenig einverstanden mit der Werbung. Nach Auffassung der Verbraucherschützer sei diese Art der Werbung unzulässig, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ein Unternehmen warb in einem Jugendmagazin für das Herunterladen von Klingeltönen über eine 0900er-Nummer und gab auch den Minutenpreis (1,86 €) an. Allerdings dauern die Downloads von Klingeltönen regelmäßig länger als eine Minute. Aus diesem Grund zeigte sich ein Verbraucherverband wenig einverstanden mit der Werbung. Nach Auffassung der Verbraucherschützer sei diese Art der Werbung unzulässig, da ohne einen Hinweis auf die durchschnittliche Dauer des Herunterladens und die dadurch entstehenden Kosten die Unerfahrenheit der Jugendlichen in unlauterer Weise ausgenutzt werde.<span id="more-45"></span></p>
<p>Der Verband reichte deshalb auch eine entsprechende Unterlassungsklage gegen das Unternehmen ein. Nachdem das LG Berlin und das <a href="http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/01/19/kg-berlin-werbung-fur-das-herunterladen-von-klingeltonen-und-logos-in-jugendzeitschriften-ohne-ausreichende-preisangaben-ist-unlauter/#more-39">KG Berlin</a> der Klage bereits stattgegeben hatte, musste sich aufgrund der Revision des Unternehmens auch der BGH (Urteil vom 06.04.2006 &#8211;  Az.: I ZR 125/03) mit der Sache beschäftigen.</p>
<p>Die Karlsruher Richter bestätigten in ihrer Entscheidung die Auffassungen der Vorinstanzen und stuften die Werbung als wettbewerbswidrig ein, wenn sie lediglich die Kosten je Minute beinhalte.</p>
<p>Denn die Werbung sei in diesem Fall geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Zwar könne die Werbung gegenüber einer nicht besonders schutzwürdigen Zielgruppe noch zulässig sein. Diese gelte jedoch nicht mehr, sofern sich die Werbung wie in dem vorliegenden Fall zumindest auch gezielt an Kinder oder Jugendliche richte.<br />
Bei der Bewertung der Unzulässigkeit der Werbung komme es nach der Ansicht der Bundesrichter entscheidend darauf an, ob die Werbung die Unerfahrenheit der Zielgruppe der Minderjährigen ausnutze.</p>
<p>Minderjährige seien nach der Überzeugung des Gerichts  nicht, kaum oder jedenfalls weniger befähigt, die durch die Werbung herausgestellte Leistung in Bezug auf Bedarf, Preiswürdigkeit und finanzielle Folgen zu bewerten. </p>
<p>Demgemäß sei zu fordern, dass Minderjährigen – insbesondere da sie die Kosten des Downloads erst mit dem Erhalt der Rechnungen erfahren – transparent gemacht werde, welche Gesamtkosten für sie je Download entstehen.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>OLG Hamburg: AOL kann humorvolle Verwendung seines Logos nicht verbieten</title>
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		<pubDate>Fri, 17 Mar 2006 08:26:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Werbung]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen einer Aktion zum Bestehens des Abiturs wurde das AOL Zeichen versehen mit dem Text „Abschluss 2006 – Bin ich schon durch oder was? Das war ja einfach“ auf den entsprechenden Abi-T-Shirts abgedruckt.
Der gewählte Text in Verbindung mit der AOL-Zeichen erinnert in humorvoller Weise an die Boris Becker Werbung für AOL, in der jener [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen einer Aktion zum Bestehens des Abiturs wurde das AOL Zeichen versehen mit dem Text „Abschluss 2006 – Bin ich schon durch oder was? Das war ja einfach“ auf den entsprechenden Abi-T-Shirts abgedruckt.</p>
<p>Der gewählte Text in Verbindung mit der AOL-Zeichen erinnert in humorvoller Weise an die Boris Becker Werbung für AOL, in der jener zum Ausdruck bringt, wie einfach es sei, in das Internet zu gelangen. <span id="more-44"></span></p>
<p>Weniger humorvoll wurde das T-Shirt allerdings bei der Markeninhaberin gesehen.Vielmerh sah die Inhaberin in der Verwendung ihres markenrechtlich geschützten und bekannten Logos ein Markenverletzung und zog vor Gericht.</p>
<p>Allerdings erteilte das Hanseatische OLG (Beschluss vom 05.01.2006, Az. 5 W 1/06) dem Begehren der Markeninhaberin eine Absage und verneinte sowohl eine Markenverletzung als auch eine wettbewerbsrechtliche Verletzung.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats sei hier zwar unstreitig das bekannte Logo der Markeninhaberin in identischer Weise verwendet worden. Allerdings scheide eine Markenverletzung wie auch eine Wettbewerbsverletzung im Ergebnis aus, da die humorvolle Verwendung des geschützten Logos durch die Kunstfreiheit gedeckt sei.</p>
<p>Wörtlich führten die Hamburger Richter aus:</p>
<p><em>„Nach der genannten Entscheidung des BGH „Lila Postkarte“ entfällt eine Unlauterkeit der Aufmerksamkeitsausbeutung jedoch dann, wenn sich der Verletzer auf die Kunstfreiheit nach Art.5 Abs.3 GG berufen kann. Ein solcher Fall ist mit dem Landgericht hier zu bejahen. Die angegriffene Gestaltung verknüpft in humorvoll-satirischer Weise die Werbung der Antragstellerin dafür, dass man auf äußerst simple Weise in das Internet gelangen kann, mit der Erlangung eines Abschlusses, der die allgemeine Hochschulreife bescheinigen soll, mithin Anspruch auf ein gewisses Bildungsniveau erhebt. Man mag darin auch eine Anspielung auf die Qualität des heutigen Abiturabschlusses sehen, die von Kritikern des Bildungssystems häufig als zu geríng beklagt wird. Das als Kennzeichen geschützte AOL-Symbol verstärkt die Bezugnahme auf die Antragstellerin, ist jedoch – wie ausgeführt &#8211; in der Gesamtdarstellung von eher untergeordneter Bedeutung. Die Kunstfreiheit setzt sich daher hier in Abwägung zu den von Art.14 GG geschützten Kennzeichenrechten der Antragstellerin durch ( vgl. BGH „Lila Postkarte“ a.a.O. S.585 ). Insbesondere wird das Kennzeichen der Antragstellerin nicht verunglimpft oder sonstwie herabgesetzt.“<br />
</em></p>
]]></content:encoded>
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		<title>VG Köln: Musik von Rapper Sido ist jugendgefährdend</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Mar 2006 07:49:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Der bekannte Berliner Rapper Sido hatte bereits 120.000 Exemplare seiner CD „Die Maske“ verkauft, als sich die Bundesprüfstelle mit seinen Texten näher befasste. Hierbei kamen die Bundesbeamten zu dem Ergebnis, dass insbesondere das Lied „Endlich Wochenende“ jugendgefährdend sei und nahmen die CD auf dem Index für jugendgefährdende Medien auf.
Hiergegen erhob die Plattenfirma von Sido Klage, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der bekannte Berliner Rapper Sido hatte bereits 120.000 Exemplare seiner CD „Die Maske“ verkauft, als sich die Bundesprüfstelle mit seinen Texten näher befasste. Hierbei kamen die Bundesbeamten zu dem Ergebnis, dass insbesondere das Lied „Endlich Wochenende“ jugendgefährdend sei und nahmen die CD auf dem Index für jugendgefährdende Medien auf.<span id="more-43"></span></p>
<p>Hiergegen erhob die Plattenfirma von Sido Klage, so dass sich das VG Köln (Urteil vom 08.03.2006, Az. 27 K 6557/05) mit dem Titel zu befassen hatte.</p>
<p>Die Kölner Richter vertraten in Ihrer Entscheidung die Ansicht, dass die Einschätzung der Bundesprüfstelle im Ergebnis nicht zu beanstanden sei und wiesen die Klage ab.</p>
<p>Denn die CD sei nach der Überzeugung des Gerichts geeignet, Kinder und Jugendliche zu gefährden. In dem gegenständlichen Text „Endlich Wochenende“ werde der Drogenkonsum ohne kritische Distanzierung als etwas Alltägliches dargestellt und das Suchtrisiko und seine schwerwiegenden Folgen würden ausgeblendet, so dass hier dem Grundrecht der zu schützenden Kinder und Jugendlichen gegenüber den Rechten der Plattenfirma Vorrang einzuräumen sei.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wirksamkeit der GEMA-Anmeldung bei mehreren Urhebern</title>
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		<pubDate>Fri, 10 Feb 2006 08:41:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Die GEMA nimmt bekanntlich die Verwertungsrechte von Musikern dar. Voraussetzung für die Wahrnehmung ist allerdings eine ordnungsgemäße Übertragung dieser Rechte auf die Verwertungsgesellschaft. Diese geschieht durch eine entsprechende Anmeldung der Musikwerke bei der GEMA.
Problematisch kann die Wirksamkeit einer Anmeldung aber sein, wenn es mehre Miturheber an einem Musikstück gibt.
Kann in diesen Fall bereits einer der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die GEMA nimmt bekanntlich die Verwertungsrechte von Musikern dar. Voraussetzung für die Wahrnehmung ist allerdings eine ordnungsgemäße Übertragung dieser Rechte auf die Verwertungsgesellschaft. Diese geschieht durch eine entsprechende Anmeldung der Musikwerke bei der GEMA.</p>
<p>Problematisch kann die Wirksamkeit einer Anmeldung aber sein, wenn es mehre Miturheber an einem Musikstück gibt.<span id="more-42"></span></p>
<p>Kann in diesen Fall bereits einer der Urheber das Musikstück wirksam bei der GEMA anmelden, oder gehört zu einer wirksamen Rechtsübertragung eine gemeinschaftliche Anmeldung durch alle Miturheber?</p>
<p>Mit eben dieser Problematik hatte sich das OLG Frankfurt a.M. in seinem Urteil vom 06.12.2005 (Az. 11 U 26/05) auseinanderzusetzen.</p>
<p>Zwei Musiker hatte mehre Musikstücke als Miturheber hergestellt und stritten unter anderem darüber, ob es ausreicht, dass lediglich ein Urheber die Stücke bei der GEMA angemeldet hatte.</p>
<p>Die Frankfurter Richter entschieden, dass die Miturheber die Musikstücke gemeinschaftlich bei der GEMA anmelden müssen, damit die Rechtsübertragung wirksam ist.</p>
<p>Zur Begründung verwies der Senat auf die gesetzlichen Regelung der <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965BJNE004800315.html">§ 8 Absatz 2 UrhG</a> und <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE074202377.html">§ 714 BGB</a>. Nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/urhg/BJNR012730965BJNE004800315.html">§ 8 Absatz 2 UrhG</a> seien die Miturheber als Gesamthandsgemeinschaft zu werten. Eine solche Gemeinschaft könne, was aus <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE074202377.html">§ 714 BGB</a> folge, im Außenverhältnis grundsätzlich nur durch alle Miturheber gemeinsam vertreten werden.</p>
<p>Die Richter führten weiter aus, dass Wirksamkeitsvoraussetzung einer Verfügung über den Anteil und damit einer Verwertung des Anteils durch die GEMA stets die auf einem gemeinsamen Beschluss der Miturheber beruhende Übertragung der Nutzungsrechte der Miturhebergemeinschaft sei.</p>
<p>Somit kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass eine wirksame Rechtsübertragung grundsätzlich nur gemeinschaftlich erfolgen kann. </p>
<p>Allerdings ist es, sofern die Miturheber die Gesellschaft alleine nach außen vertreten dürfen, nicht erforderlich, dass stets alle Miturheber an dem Anmeldeverfahren teilnehmen. Ausreichend ist, wenn sämtliche Urheber eines Musikstückes die gemeinschaftliche Anmeldung eines Musikwerkes beschließen und ein Urheber in Stellvertretung für die Gemeinschaft das Werk bei der GEMA anmeldet.</p>
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		<title>Subway versus Subway</title>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2006 08:05:54 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>

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		<description><![CDATA[Unter Subway kennen viele „Fast-Food-Genießer“ eine aufstrebende Fast-Food-Kette. Rund um Braunschweig ist dies jedoch anders. Dort verbinden insbesondere die Nachtschwärmer den Begriff mit einem Braunschweiger Szene- und Veranstaltungsmagazins namens „Subway“. Dieses Magazin erscheint bereits seit 1987.
Die bekannte Fast-Food-Kette wollte nun in Deutschland ein Kunden-Magazin unter dem Titel „Subway“ herausgeben. Folge hiervon wäre gewesen, dass es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Unter Subway kennen viele „Fast-Food-Genießer“ eine aufstrebende Fast-Food-Kette. Rund um Braunschweig ist dies jedoch anders. Dort verbinden insbesondere die Nachtschwärmer den Begriff mit einem Braunschweiger Szene- und Veranstaltungsmagazins namens „Subway“. Dieses Magazin erscheint bereits seit 1987.<span id="more-41"></span></p>
<p>Die bekannte Fast-Food-Kette wollte nun in Deutschland ein Kunden-Magazin unter dem Titel „Subway“ herausgeben. Folge hiervon wäre gewesen, dass es zwei gleichnamige Print-Magazine gegeben hätte. Herausgegeben werden sollte das neue Magazin von einer Kölner Agentur.</p>
<p>Hiermit war das Braunschweiger Veranstaltungs-Magazin freilich nicht einverstanden und ging gerichtlich gegen die Kölner Agentur vor.</p>
<p>Das LG Braunschweig gab dem Braunschweiger Event-Magazin in seinem Urteil vom 31.01.2006 (Az.: 9 O 140/06) recht und der Klage auf Unterlassung der Verwendung des Titels „Subway“ für das Fast-Food-Magazin statt.</p>
<p>Das Gericht sprach dem Event-Magazin die älteren Rechte an dem Titel zu, da das Braunschweiger Blatt bereits seit 1987 erscheine.</p>
<p>Außerdem bestehe nach der Auffassung der Braunschweiger Richter Verwechslungsgefahr zwischen den Magazinen, weil sich beide Zeitschriften an ein vornehmlich jüngeres Publikum richten würden und deshalb ähnliche Inhalte hätten.</p>
<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da zurzeit noch die Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsmittels besteht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Rainer Calmund unterliegt Bayer Leverkusen</title>
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		<pubDate>Wed, 25 Jan 2006 08:26:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sport]]></category>

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		<description><![CDATA[Rainer Calmund und Bayer Leverkusen sind bekanntlich nach Ende der Saison 2003/2004 getrennte Wege gegangen, da der 57 Jährige sich nicht mehr länger dem Stress des Tagesgeschäftes aussetzen wollte.
Im Rahmen der Beendigung der arbeitsrechtlichen Beziehung wurde vereinbart, dass Ex-Manager eine einmalige Abfindung wie auch ein monatliches Ruhegehalt erhalten sollte.
Eine weitere Klausel in dem Auflösungsvertrag sah [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Rainer Calmund und Bayer Leverkusen sind bekanntlich nach Ende der Saison 2003/2004 getrennte Wege gegangen, da der 57 Jährige sich nicht mehr länger dem Stress des Tagesgeschäftes aussetzen wollte.<span id="more-40"></span></p>
<p>Im Rahmen der Beendigung der arbeitsrechtlichen Beziehung wurde vereinbart, dass Ex-Manager eine einmalige Abfindung wie auch ein monatliches Ruhegehalt erhalten sollte.</p>
<p>Eine weitere Klausel in dem Auflösungsvertrag sah eine Anrechnung weiterer Einkünfte Calmunds vor, sofern die Einnahmen zusammen mit den Zahlungen durch die Bayer 04 Leverkusen Fußball GmbH einen Jahresbetrag von 350 000 Euro überschreiten sollten. Einige Zeit später gab es jedoch Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Anrechnungszeiträume wie auch die zu erfassenden Nebeneinkünfte. Deshalb schlossen Calmund und die Fussball GmbH zur Beseitigung der Meinungsverschiedenheiten eine weitere Vereinbarung. Allerdings war diese Vereinbarung derart juristisch verklausuliert formuliert, dass keiner sie mehr verstand oder jeder sie anders verstand. Es kam deshalb über die Auslegung dieser Vereinbarung erneut zum Streit.</p>
<p>Insbesondere gab es Streit darüber, ob die einmalige Abfindung in Höhe von 445.0000,00 € als abrechenbare Position zu werten ist. So sah es jedenfalls Bayer und zog daraufhin unter Berufung auf die Vereinbarung insgesamt 59.041,70 € von dem Ruhegehalt des Ex-Managers ab. Hiermit war Herr Calmund nicht wirklich einverstanden und zog vor Gericht. Die Anwälte Calmunds waren insbesondere der Auffassung, dass die Abfindung  im betreffenden Zeitraum 2005 bei der Anrechnung nicht berücksichtigt werden sollte.</p>
<p>Diese Ansicht erteilte das LG Köln in seinem Urteil vom 19.01.2006 (Az. 22 O 458/05) eine Absage und wies das Zahlungsbegehren ab. Das Gericht führte in seinem Urteil dabei aus, dass die Vereinbarung zwischen den Parteien keinen Raum für eine zeitversetzte Anrechnung, wie von Calmund vorgetragen, lasse.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>KG Berlin: Werbung für das Herunterladen von Klingeltönen und Logos in Jugendzeitschriften ohne ausreichende Preisangaben ist unlauter</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/01/19/kg-berlin-werbung-fur-das-herunterladen-von-klingeltonen-und-logos-in-jugendzeitschriften-ohne-ausreichende-preisangaben-ist-unlauter/</link>
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		<pubDate>Thu, 19 Jan 2006 08:12:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Musiker bzw. deren Verlage verdienen Ihr Geld mittlerweile auch durch die Einräumung von Lizenzen, die es erlauben ein Musikstück als Handy-Klingelton herunter zu laden.
Häufig strittig ist allerdings im welchen Umfang für Handy-Klingeltöne Werbung gemacht werden darf, wobei bei der Bewertung der Werbung insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sich die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Musiker bzw. deren Verlage verdienen Ihr Geld mittlerweile auch durch die Einräumung von Lizenzen, die es erlauben ein Musikstück als Handy-Klingelton herunter zu laden.</p>
<p>Häufig strittig ist allerdings im welchen Umfang für Handy-Klingeltöne Werbung gemacht werden darf, wobei bei der Bewertung der Werbung insbesondere zu berücksichtigen ist, dass sich die Werbung überwiegend an Jugendliche richtet.<span id="more-39"></span></p>
<p>Das  KG Berlin hate sich in seinem Beschluss vom 02. August 2005 (Az.: 5 U 95/04 mit der Frage zu beschäftigen, welche wettbewerbsrechtlichen Anforderungen an die Preisangaben im Falle von Werbung für Handyklingeltöne und Logos in Jugendzeitschriften zu stellen sind.</p>
<p>In der Jugendzeitschrift BRAVO wurde eine ganzseitige Werbeanzeige veröffentlicht, die sich inhaltlich gezielt an Kinder und Jugendliche wendete. Angeboten wurde u. a. das Herunterladen von Klingeltönen und Logos auf Mobiltelefone über Mehrwertdienste-Rufnummern. Die für Deutschland geltenden 0190-Nummern waren im Fett- und Großdruck (ca. 9 mm hohe Ziffern) gehalten, während die zugehörige Preisangabe („1,86€/min.“) in winzigen, kaum lesbaren Lettern (ca. 2 mm) am Ende der letzten Ziffer der 0190-Nummer und quergestellt angebracht war. In der über den Nummern befindlichen Rubrik „Wie bestelle ich?“ hieß es u.a.: „In 1 Minute auf dem gewünschten Handy“. Tatsächlich betrug die durchschnittliche Dauer eines Klingeltonabrufs ca. 3 Minuten und ließ damit Kosten von ca. 5,58 € entstehen.</p>
<p>Das Gericht sah in dieser Anzeige eine unlautere Werbung, die gegen die <a href="http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/">§§ 3, 4 Nr.2 UWG</a> (§ 1 UWG a.F.) verstößt.</p>
<p>So meinten die Richter dass bereits der sehr klein gedruckte Minutenpreis kaum wahrnehmbar sei und somit keine klare Vorstellung der Jugendlichen über die entstehenden Kosten vermittelt würde.</p>
<p>Hauptsächlich sah das Gericht jedoch in der falschen Angabe der Download-Zeit ein unlauteres Handeln. Wörtlich führte die Kammer hierzu aus:</p>
<p>„Vor allem aber wird durch die Angabe zum Bestellvorgang: „In 1 Minute auf dem gewünschten Handy“ im Gegenteil sogar der Eindruck erheblich niedrigerer Kosten vermittelt, als sie tatsächlich – jedenfalls beim Herunterladen von Klingeltönen – im Durchschnitt entstehen. Denn diese Angabe muss vom Leser so verstanden werden, dass das Herunterladen der angebotenen Produkte jeweils nur eine Minute dauert. Tatsächlich ist dies jedoch unstreitig nicht der Fall, sondern beträgt die durchschnittliche Dauer eines Klingeltonabrufs ca. 3 Minuten. Der Minderjährige wird insoweit nicht nur unzureichend aufgeklärt, sondern über die Dauer des Abrufs sogar getäuscht.“</p>
<p>Auch dieses Urteil bestätigt wieder einmal, dass Anbieter insbesondere im Bereich der Werbung für Kinder und Jugendliche besondere Sorgfalt hinsichtlich der Preisangaben walten lassen müssen und diese Angaben auch in einer hinreichenden Größe darzustellen sind.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Oliver Pocher zu 6.000,00 € Schmerzensgeld verurteilt</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/01/13/oliver-pocher-zu-600000-e-schmerzensgeld-verurteilt/</link>
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		<pubDate>Fri, 13 Jan 2006 07:51:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interpreten/Künstler]]></category>
		<category><![CDATA[Konzerte]]></category>

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		<description><![CDATA[Im Rahmen von Events dürfen die Moderatoren, Veranstalter und Teilnehmer nicht die Rechte Dritter verletzen. Insbesondere ist es nicht erlaubt, Dritte im Rahmen von öffentlichen Events durch herabwürdigende Äußerungen in ihrem Persönlichkeitsrecht zu verletzen.
So hatte der Moderator Oliver Pocher im Rahmen der Außenwette der Sendung &#8220;Wetten, dass &#8230;&#8221; am 22.01.2005 eine Frau interviewt und ihr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Im Rahmen von Events dürfen die Moderatoren, Veranstalter und Teilnehmer nicht die Rechte Dritter verletzen. Insbesondere ist es nicht erlaubt, Dritte im Rahmen von öffentlichen Events durch herabwürdigende Äußerungen in ihrem Persönlichkeitsrecht zu verletzen.<span id="more-38"></span></p>
<p>So hatte der Moderator Oliver Pocher im Rahmen der Außenwette der Sendung &#8220;Wetten, dass &#8230;&#8221; am 22.01.2005 eine Frau interviewt und ihr gegenüber geäußert:<br />
<em><br />
„Du siehst ganz schön alt aus für dein Alter&#8221;&#8230;&#8230;.. „Ja, wir haben übrigens ´ne schöne Operationsshow bei Pro 7, da könnte ich sie mal vorschlagen&#8221;.</em></p>
<p>Hierin sah das LG Hannover (Urteil vom 11.01.2006, Az.: 6 O 73/05) eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und verurteilte den Moderator zu Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000,00 €</p>
<p>Das LG Hannover begründeten seine Entscheidung damit, dass Herr Pocher die Interviewte aus seiner überlegenen Position als Moderator heraus grundlos und bewusst mit herabwürdigenden Anspielungen über ihr äußeres Erscheinungsbild überzogen hat. Diese Herabsetzungen erfolgten einzig zu dem Zweck, sich auf Kosten der Frau vor den mehreren Millionen Zuschauern entsprechend in Szene zu setzen. Durch diese Äußerungen habe Herr Pocher die Frau nach Auffassung der Hannoveraner Richter in der Öffentlichkeit bloß gestellt und als Objekt der Unterhaltung „vorgeführt“, so dass er sich ersatzpflichtig mache.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Wenn Rockstars Opfer von Stalkern werden –  Der Fall Robbie Williams</title>
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		<pubDate>Wed, 11 Jan 2006 08:45:37 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kurioses]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Stars haben es nicht leicht. Als bekannte Person muss man sich häufig der Übergriffe als zu fanatischer Fans erwehren. So hatte ein weiblicher Fan nach den Angaben des Managements von Robbie Williams den Sänger permanent belästigt.
Die 39-jährige Frau hatte Williams mit Warnungen vor Außerirdischen überhäuft, die das Idol angeblich töten wollten. Nachdem die Frau bereits [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Stars haben es nicht leicht. Als bekannte Person muss man sich häufig der Übergriffe als zu fanatischer Fans erwehren. So hatte ein weiblicher Fan nach den Angaben des Managements von Robbie Williams den Sänger permanent belästigt.<span id="more-37"></span></p>
<p>Die 39-jährige Frau hatte Williams mit Warnungen vor Außerirdischen überhäuft, die das Idol angeblich töten wollten. Nachdem die Frau bereits außergerichtlich erfolglos zur Unterlassung der als Belästigung empfundenen Warnungen aufgefordert worden war, setzte sich der britische Pop-Sänger gerichtlich gegen seinen Fan zur Wehr.</p>
<p>Der Sänger erwirkte vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung gegen die Frau. Nach dieser Gerichtsentscheidung wird der weibliche Williams-Fan als Stalkerin betrachtet und muss mindestens 200 Meter Abstand von dem Popstar halten. Sie darf den Sänger nach dem Beschluss des Gerichts auch nicht mit Anrufen, Briefen und E-Mails belästigen.</p>
<p>Hiergegen legte die als Stalkerin Gebrandmarkte, was ihr gutes Recht ist, vor dem Landgericht Düsseldorf Widerspruch ein.</p>
<p>Grund hierfür war, dass die 39-Jährige nach den Angaben ihres Anwalts aufgrund der einstweiligen Verfügung bereits ihren Arbeitsplatz verloren hätte.</p>
<p>In den Medien wurde darauf hin wild spekuliert, ob der Robbie Williams nunmehr persönlich vor Gericht erscheinen würde. Dies ist nach dem deutschen Recht aber nur auf Anordnung des Gerichts erforderlich. Allerdings vertraten die Richter zum Leitwesen aller Fans von „Robbie“ die Auffassung, dass eine solche Ladung nicht erforderlich war, so dass das Rascheln im Blätterwald auch wieder schnell erstarb.</p>
<p>Im Ergebnis lehnten die Düsseldorfer Richter den Widerspruch der Frau unter dem 21.12.2005 ab, so dass die einstweilige Verfügung weiterhin ihre Gültigkeit hat.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob der Fall noch weitere Kapriolen schlägt. Rechtlich jedenfalls könnte die Frau noch Schadensersatz wegen des Arbeitsplatzverlustes verlangen, wobei die Chancen hier wohl eher schlecht stehen dürften, da die einstweilige Verfügung wohl zu Recht ergangen ist.</p>
<p>Quellen: <a href="http://www.n24.de/boulevard/vip/index.php/n2005122715292700002">www.n24.de</a> und <a href="http://de.news.yahoo.com/21122005/3/stalkerin-robbie-williams-ruhe.html">Yahoo Nachrichten</a></p>
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		<title>Prüfpflicht des Reiseveranstalters</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Jan 2006 08:15:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Reisen]]></category>

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		<description><![CDATA[Reiseveranstalter haben eine Reihe von Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Reisenden. So sind die Veranstalter verpflichtet, die Vertragshotels regelmäßig hinsichtlich möglicher Gefahrenquellen zu überprüfen. Dabei sind die Örtlichkeiten zum Beispiel auf scharfe Kanten, ungesicherte Erhöhungen oder schwer erkennbare Stufen zu untersuchen und die Vertragshotels gegebenenfalls zur Beseitigung der Gefahrenquellen anzuhalten.
Kommt ein Reiseveranstalter seiner vertraglichen Prüfpflicht schuldhaft nicht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Reiseveranstalter haben eine Reihe von Verkehrssicherungspflichten gegenüber den Reisenden. So sind die Veranstalter verpflichtet, die Vertragshotels regelmäßig hinsichtlich möglicher Gefahrenquellen zu überprüfen. <span id="more-36"></span>Dabei sind die Örtlichkeiten zum Beispiel auf scharfe Kanten, ungesicherte Erhöhungen oder schwer erkennbare Stufen zu untersuchen und die Vertragshotels gegebenenfalls zur Beseitigung der Gefahrenquellen anzuhalten.</p>
<p>Kommt ein Reiseveranstalter seiner vertraglichen Prüfpflicht schuldhaft nicht nach und wird ein Reisender durch eine solche Gefahrenquelle verletzt, so kann der Reisende gegen den Reiseveranstalter einen Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch wegen Vertragsverletzung haben.</p>
<p>So hatte das AG Köln (Az.:135 C 497/03) über einen Fall zu entscheiden, indem eine Urlauberin während in einem Vertragshotel auf einer schwer erkennbaren Treppenstufe gestürzt war und sich durch den Sturz zwei Rippenbrüche zuzog.</p>
<p>Das Gericht sprach der Urlauberin in seinem Urteil vom 29.12.2005 einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.500,00 € zu und minderte zudem den Reisepreis um 75 %.</p>
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		<title>BGH: Verkehrssicherungspflicht und Theaterveranstaltungen</title>
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		<pubDate>Wed, 04 Jan 2006 11:56:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Theater]]></category>

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		<description><![CDATA[Wie das Magazin ZDF-Theaterkanal kürzlich meldete, gibt es eine neue Entscheidung des BGH zu den Verkehrssicherungspflichten und der Haftung von Theatern.
Das Land Hessen war von einem Theaterbesucher auf Schmerzensgeld verklagt worden. Der Besucher behauptete, einen Hörschaden erlitten zu haben, der durch den lauten Knall einer Schreckschusspistole während eines Theaterstücks im Staatstheater Wiesbaden verursacht worden sei.
Nachdem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie das Magazin <a href="http://theaterkanal.de/news/Verschiedenes/bgh_theater_muessen_nicht_vor_laerm_warnen/">ZDF-Theaterkanal</a> kürzlich meldete, gibt es eine neue Entscheidung des BGH zu den Verkehrssicherungspflichten und der Haftung von Theatern.<span id="more-35"></span></p>
<p>Das Land Hessen war von einem Theaterbesucher auf Schmerzensgeld verklagt worden. Der Besucher behauptete, einen Hörschaden erlitten zu haben, der durch den lauten Knall einer Schreckschusspistole während eines Theaterstücks im Staatstheater Wiesbaden verursacht worden sei.</p>
<p>Nachdem der Besucher bereits beim OLG Frankfurt a.M. mit seiner Klage gescheitert war, musste sich der BGH nach Einlegung eines Rechtsmittels mit dieser Sache beschäftigen.</p>
<p>Die Karlsruher Richter erteilten jedoch dem Begehren des Besuchers eine deutliche Absage in ihrer Entscheidung. Theaterregisseure müssen nach Auffassung des Senats ihr Publikum nicht vor Knalleffekten warnen. Vielmehr wüssten Theatergänger, dass es bei Theaterveranstaltungen nicht immer leise zugehe. Empfindliche Menschen müssten Hörschäden daher selbst vorbeugen. Dies gelte umso mehr, wenn der Besucher vorgeschädigt gewesen sei. Da der Besucher in dem konkreten Fall bereits seit mehreren Jahren unter einem Tinnitus gelitten habe, sei mit dem Theaterbesuch ein Risiko eingegangen und müsse folglich auch für die Folgen einstehen.</p>
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		<title>Haftung von Gemeinden für ihre Sporthallen</title>
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		<pubDate>Tue, 03 Jan 2006 08:02:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sport]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eventrecht-im-netz.de/2006/01/03/haftung-von-gemeinden-fur-ihre-sporthallen/</guid>
		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Gemeinden betreiben häufig in Eigenregie verschiedenste Veranstaltungsorte. Hierzu gehören unter anderem neben Märkten, Kulturzentren und Stadthallen die gemeindeeigenen Sporthallen.
Für diese Veranstaltungsorte haben die Gemeinden als erstverantwortliche Eigentümerin der Sporthalle verschiedene Verkehrssicherungspflichten und müssen Zuschauer wie auch Sportler vor Unfallgefahren bewahren.
Das OLG Hamm (Urteil vom 18. Februar 2003, Az: 9 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.<br />
</em><br />
Gemeinden betreiben häufig in Eigenregie verschiedenste Veranstaltungsorte. Hierzu gehören unter anderem neben Märkten, Kulturzentren und Stadthallen die gemeindeeigenen Sporthallen.</p>
<p>Für diese Veranstaltungsorte haben die Gemeinden als erstverantwortliche Eigentümerin der Sporthalle verschiedene Verkehrssicherungspflichten und müssen Zuschauer wie auch Sportler vor Unfallgefahren bewahren.<span id="more-34"></span></p>
<p>Das OLG Hamm (Urteil vom 18. Februar 2003, Az: 9 U 166/02 ) hatte darüber zu entscheiden, ob eine Gemeinde, die ein Sporthalle betreibt, in der unter anderem Basketball gespielt wird, für Verletzungen eines Basketballers haftet. Der 14 jährige Sportler hatte sich nach einem Korbwurf an den Korb gehängt (Dunking). Hierbei brach der Korb ab, wodurch sich der Spieler nicht unerhebliche Verletzungen zuzog. </p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Gemeinde die ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten, wenn sie keine Vorkehrungen gegen Unfälle beim Dunking trifft.</p>
<p>Wörtlich führten die Richter aus:</p>
<p><em>„Zwar bestand eine Abbruchgefahr von Korb und Brett praktisch nur dann, wenn man sich &#8211; wie der Kläger &#8211; an den Korb hängte. Selbst wenn man aber dergleichen als bestimmungswidrig ansieht, so schließt dies eine diesbezügliche Sicherungspflicht nicht aus. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Verkehrssicherungspflichten auch die Verhütung von Gefahren zum Gegenstand haben, die aus unbefugtem oder mißbräuchlichem Verhalten entstehen, wenn die Gefahr zweckwidriger und dadurch unfallträchtiger Benutzung groß ist und dem Sicherungspflichtigen Vorkehrungen gegen die mißbräuchliche Nutzung möglich und zumutbar sind (BGH NJW 1980, 1745; VersR 1975, 87; OLG Celle VersR 1984, 46). Im Streitfall war die Gefahr des unfallträchtigen Anhängens an den Basketballkorb vor dem Hintergrund des in nahezu jedem Basketballspiel praktizierten Spielzuges des &#8220;Dunking&#8221;, bei dem der Spieler beim Korbwurf seine Hände oberhalb des Basketballringes hat, unübersehbar groß. Auf der anderen Seite wäre es ohne großen Aufwand möglich und auch zumutbar gewesen, vor der nicht auszuschließenden Gefahr eines Abbrechens des Basketballkorbes für den Fall eines Anhängens deutlich zu warnen, um zu verhindern, daß insbesondere Jugendliche ihren vermeintlichen Vorbildern gedankenlos nacheifern mochten.“</em></p>
<p>Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem jugendlichen Sportler eine 50 %-prozentige Mitschuld an seinen Verletzungen zugewiesen wurde.</p>
<p>Wörtlich führten die Richter aus:</p>
<p><em>„Als zum Zeitpunkt des Unfalls 14-jähriger Jugendlicher konnte er erkennen, daß das Festhalten an der Basketballkorbaufhängung die Gefahr eines Zusammenbruchs des Gestells barg, welche mit dem Körpergewicht des Spielers und der Dauer des Anhängens stieg. Wenn er auch mangels gegenteiliger Hinweise wegen der weiten Verbreitung eines derartigen Spielverhaltens nicht sicher wissen mochte, daß das Gestell seiner Belastung nicht standhalten werde, so durfte er auf der anderen Seite auch nicht ohne weiteres auf die Sicherheit der Konstruktion vertrauen. Wenn er sich ohne sichere Kenntnis von der Standfestigkeit des Gestells mit seinem ganzen Körpergewicht an den Korb angehängt hat, hat er gegen die ihm im eigenen Interesse zur Schadensverhütung obliegende Eigensorgfalt verstoßen.“<br />
</em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
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		<title>Haftung des Reiseveranstalters für Erkrankungen am Urlaubsort</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/12/30/haftung-des-reiseveranstalters-fur-erkrankungen-am-urlaubsort/</link>
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		<pubDate>Fri, 30 Dec 2005 07:59:30 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Reisen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Reiseveranstalter haben gegenüber ihren Reisenden eine Reihe von Aufklärungspflichten. So müssen sie unter anderem über Krankheitsrisiken am Reiseort aufklären. Dieser Umstand muss allerdings nicht unbedingt ein Nachteil für den Reiseveranstalter sein.
Der Reiserveranstalter kann sich diese Aufklärungspflicht zu eigen machen und Sie sogar doppelt positiv für sich verwerten. Einerseits kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Reiseveranstalter haben gegenüber ihren Reisenden eine Reihe von Aufklärungspflichten. So müssen sie unter anderem über Krankheitsrisiken am Reiseort aufklären. Dieser Umstand muss allerdings nicht unbedingt ein Nachteil für den Reiseveranstalter sein.<span id="more-33"></span></p>
<p>Der Reiserveranstalter kann sich diese Aufklärungspflicht zu eigen machen und Sie sogar doppelt positiv für sich verwerten. Einerseits kann der Veranstalter die Aufklärung über Gesundheitsrisiken als Serviceleistung und somit als Marketinginstrument gegenüber seinen Kunden einsetzen. Andererseits kann der Veranstalter durch eine umfangreiche Aufklärung einhergehend mit der Empfehlung von Vorsorgemaßnahmen einer späteren Haftung entgehen.</p>
<p>Das AG Frankfurt a.M. (Urteil vom 27.12.2005, Az. 31 C 3587/04-83) hatte über die Haftung eines Reiseveranstalters im Falle einer Hepatitis-Infektion eines Reisenden in einem Vertragshotel zu entscheiden.</p>
<p>Ein 10 Jähriger hatte sich während eines Urlaubs in einem Hotel in Ägypten mit Hepatitis angesteckt. Der Minderjährige forderte vertreten durch seine Mutter von dem Reiseveranstalter 500,000 € Schmerzensgeld und den Ersatz aller sonstiger finanziellen Aufwendungen, da er nach seiner Auffassung von Hotelangestellten angesteckt worden sei.</p>
<p>Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Denn der Reiseveranstalter hatte die, die Reise buchende Mutter vor Reiseantritt ausdrücklich auf die Vorteile einer Hepatitisimpfung bei einer Ägyptenreisen hingewiesen. Aus diesem Grund lehnten die Richter eine Haftung mangels Verschuldens des Reiseveranstalters bereits dem Grunde nach ab.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Eventhaftung und Sylvester</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/12/28/eventhaftung-und-sylvester/</link>
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		<pubDate>Wed, 28 Dec 2005 09:00:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Viele Eventagenturen haben Sylvester mittlerweile als lukrative Einnahmequelle entdeckt und veranstalten exklusive Feiern zur Begrüßung des neuen Jahres.
Allerdings beinhalten gerade Sylvester-Partys ein großes Gefahrenrisiko. Denn zur Begrüßung des neuen Jahres werden regelmäßig Feuerwerke veranstaltet. Im Rahmen dieser Feuerwerke kommt es immer wieder zu Verletzungen von Besuchern, die entweder durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Viele Eventagenturen haben Sylvester mittlerweile als lukrative Einnahmequelle entdeckt und veranstalten exklusive Feiern zur Begrüßung des neuen Jahres.</p>
<p>Allerdings beinhalten gerade Sylvester-Partys ein großes Gefahrenrisiko. Denn zur Begrüßung des neuen Jahres werden regelmäßig Feuerwerke veranstaltet. Im Rahmen dieser Feuerwerke kommt es immer wieder zu Verletzungen von Besuchern, die entweder durch eigene Nachlässigkeit oder mangelnde Sicherungsmaßnahmen des Veranstalters verursacht werden.<span id="more-32"></span></p>
<p>So hatte das OLG Nürnberg (Urteil vom 18. August 1995 &#8211; Az.: 6 U 949/95) über einen folgenschweren Unfall zu entscheiden. Ein Hotel veranstaltete eine Sylvester-Party. Im Rahmen der Feier wurde ein Feuerwerk veranstaltet. Durch einen Querschläger wurde eine Besucherin am Auge getroffen und verlor auf dem linken Auge 90 % ihrer Sehfähigkeit. Der Veranstalter hatte im Umkreis von 10 m zu dem Feuerwerk einen Sicherheitsabstand geschaffen. Unklar war, ob die Besucherin durch einen Feuerwerkskörper des Veranstalters oder eine andere „Rakete“ getroffen wurde, den Besucher im Rahmen der Veranstaltung privat gezündet haben.</p>
<p>Die Besucherin machte aufgrund der Verletzung gegen das Hotel einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 50.000,00 DM geltend.</p>
<p>Das OLG Nürnberg gab der Besucherin dem Grunde nach recht, gab ihr jedoch zu 50 % eine Mitschuld, da die Besucherin die Gefahr noch unnötig erhöht habe, indem sie sich sogar noch 5 m auf die Abschussstelle der Feuerwerkskörper zubewegte.</p>
<p>Die Verurteilung zur Zahlung des hälftigen Betrages (25.000,00 DM) begründete das Gericht wie folgt:<br />
Wer ein Feuerwerk veranstaltet, müsse nach Auffassung des Gerichts besonders vorsichtig, vorausschauend und sorgfältig zu Werke gehen. Er habe sicherzustellen, dass andere Personen oder Sachen nicht ernsthaft gefährdet werden. Ferner habe er zu bedenken, dass der Umgang mit Feuerwerkskörpern selbst dann gefährlich bleibt, wenn alle Gebrauchsvorschriften des Herstellers eingehalten werden. Denn erfahrungsgemäß komme es immer wieder einmal zu technischen Fehlern und unbeherrschbaren Querschlägern. All diese Unwägbarkeiten müsse der Veranstalter schon bei der Wahl seines Standorts berücksichtigen und seine Sicherheitsvorkehrungen danach ausrichten.<br />
Ein Sicherheitsabstand von nur 10 m reiche im konkreten Fall nach Auffassung des OLG Nürnberg nicht aus. Dem Zuschauer bleibe nicht genügend Zeit, um einer fehlgegegangen Rakete auszuweichen, vor allem dann nicht, wenn er durch das Betrachten des Feuerwerks abgelenkt sei.<br />
Ob der Querschläger tatsächlich vom Hotel-Feuerwerk stammte oder aber von der privaten Silvester-Knallerei eines Hotelgastes, sei nach Ansicht des Gerichts unerheblich. Der Verletzten komme hier die Haftungserleichterung des <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE085902377.html">§ 830 BGB</a> zugute. Diese Vorschrift besagt: Lässt sich nicht ermitteln, wer von mehreren Beteiligten den Schaden verursacht hat, so ist jeder Beteiligte für den Schaden verantwortlich.<br />
Somit ist festzuhalten, dass Veranstalter eines Feuerwerks mit größter Sorgfalt den Sicherheitsabstand zu dem Ort des Feuerwerks wählen sollten und im Zweifel den Sicherheitsabstand zu dem Feuerwerk größer als eigentlich erforderlich ausfallen lassen sollten, damit Unfälle vermieden werden können. </p>
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		<item>
		<title>Technoveranstaltungen und Steuern</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/12/22/technoveranstaltungen-und-steuern/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Dec 2005 09:58:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Steuern]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.

Der Regelsatz bei der Umsatzsteuer beträgt zurzeit (noch) 16 %. Hiervon lässt das Umsatzsteuergesetz jedoch Ausnahmen zu.
So ermäßigt sich die Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 auf 7 % u.a. für die Leistungen der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre sowie die Veranstaltung von Konzerten [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.<br />
</em><br />
Der Regelsatz bei der Umsatzsteuer beträgt zurzeit (noch) 16 %. Hiervon lässt das Umsatzsteuergesetz jedoch Ausnahmen zu.</p>
<p>So ermäßigt sich die Umsatzsteuer nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/BJNR119530979.html">§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 </a>auf 7 % u.a. für die Leistungen der Orchester, Kammermusikensembles und Chöre sowie die Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer.<span id="more-31"></span></p>
<p>Ein Technoveranstalter, der regelmäßig entsprechende Events organisiert, bei denen namenhafte internationale DJ´s auflegen, sah seine Veranstaltung als Konzert an und führte aus diesem Grund für seine Einnahmen den geminderten Steuersatz ab. Dies sah das zuständige Finanzamt erwartungsgemäß anders und setzte im Rahmen einer Steuerprüfung den Regelsteuersatz fest.</p>
<p>Der Veranstalter nahm diese Festsetzung jedoch nicht hin und setzte sich gegen das Finanzamt gerichtlich zur Wehr. Nachdem in der Vorinstanz keine zufrieden stellende Klärung erzielt werden konnte, musste sich der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) in seinem Urteil vom 18.8.2005 (Az.: V R 50/04) als höchste Instanz mit der Frage beschäftigen, ob eine Technoveranstaltung ein Konzert im Sinne des <a href="http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/BJNR119530979.html">§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993</a> sein kann.</p>
<p>Das Gericht erteilte dabei der Auffassung des Finanzamts eine Absage und entschied dass eine &#8220;Techno&#8221;-Veranstaltung ein Konzert i.S. des<a href="http://bundesrecht.juris.de/ustg_1980/BJNR119530979.html"> § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG 1993 </a>sein kann.<br />
So führten die Richter aus, dass bei Musik, die durch Verfremden und Mischen bestehender Musik entstehe, Plattenteller, Mischpulte und CD-Player &#8220;Instrumente&#8221; sein könnten, wenn sie (wie konventionelle Musikinstrumente) zum Vortrag eines Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden. Folglich liegt in diesem Fall dann ein Konzert vor.</p>
<p>Wörtlich führte BFH aus:</p>
<p>„Jedoch bedarf der Begriff &#8220;Instrument&#8221; angesichts der technischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Musik einer Präzisierung. Um den Wettbewerb zwischen neuen und bestehenden Musiktechniken sowie Musikrichtungen umsatzsteuerrechtlich nicht zu behindern, können bei Musik, die &#8211; wie es das FG zu den Musikrichtungen &#8220;Techno&#8221; und &#8220;House&#8221; festgestellt hat &#8211; in wesentlichen Teilen durch Verfremden und Mischen bestehender Musik komponiert wird, Plattenteller, Mischpulte und CD-Player &#8220;Instrumente&#8221; sein, mit denen die Musik im Rahmen eines Konzerts dargeboten wird, wenn sie (wie konventionelle Instrumente) zum Vortrag des Musikstücks und nicht nur zum Abspielen eines Tonträgers genutzt werden. Dass es sich dabei nicht um Musikinstrumente im üblichen Sinne handelt, ist unerheblich.“</p>
<p>Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass man bei Festsetzungen des Finanzamtes genau prüfen sollte, ob sie rechtmäßig sind, da hierdurch einiges an Geld zu sparen ist. </p>
<p>In diesem Sinne wünschen wir die Kanzlei Schulenberg &#038; Schenk allen Lesern und Leserinnen ein frohes Fest und einen guten Rutsch in das neue Jahr.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Eventagenturen und arbeitsrechtliche Vertragsstrafen</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/12/20/eventagenturen-und-arbeitsrechtliche-vertragsstrafen/</link>
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		<pubDate>Tue, 20 Dec 2005 09:50:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitnehmer]]></category>
		<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>
		<category><![CDATA[Uncategorized]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Eventagenturen beschäftigen häufig Arbeitnehmer. Ziel der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist regelmäßig durch Delegierung von Arbeit einen besseren Profit zu erwirtschaften. Allerdings birgt die Einstellung von Arbeitnehmern auch regelmäßig ein gewisses Risiko, da ein sich vertragswidrig verhaltender Arbeitnehmer, dem Unternehmen in massiver Weise schädigen kann.
Diese Risiken werden nicht selten durch [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Eventagenturen beschäftigen häufig Arbeitnehmer. Ziel der Beschäftigung von Arbeitnehmern ist regelmäßig durch Delegierung von Arbeit einen besseren Profit zu erwirtschaften. Allerdings birgt die Einstellung von Arbeitnehmern auch regelmäßig ein gewisses Risiko, da ein sich vertragswidrig verhaltender Arbeitnehmer, dem Unternehmen in massiver Weise schädigen kann.<span id="more-30"></span></p>
<p>Diese Risiken werden nicht selten durch ein solides arbeitsvertragliches Gerüst abgefedert, in dem eine Vielzahl von Pflichten des Arbeitnehmers geregelt werden.</p>
<p>Außer den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten zur Arbeitsleistung und Vergütung sind in den Arbeitsverträgen eine Reihe von Nebenpflichten geregelt. So finden sich in Arbeitsverträgen regelmäßig neben Verschwiegenheitsklauseln und Wettbewerbsverboten sogenannte Vertragsstrafeklauseln.</p>
<p>In den Vertragsstrafeklauseln wird mit den Arbeitnehmern die Zahlung einer vertragliche „Geldstrafe“ für den Fall vereinbart, dass sich der Angestellte in schwerwiegender Weise arbeitsvertragswidrig verhält. Arbeitsvertragswidrig verhält sich ein Arbeitnehmer einer Eventagentur insbesondere, wenn er geplante neue Events oder attraktive Ideen für Promotion-Aktionen an Dritte verrät, der Arbeitnehmer ohne Wissen des Arbeitsgebers in Konkurrenz zu diesen tritt oder der Arbeitnehmer in vertragswidriger Weise sein Arbeitsverhältnis beendet oder nicht antritt.</p>
<p>Doch häufig halten die Vertragstrafeklauseln einer gerichtlichen Überprüfung nicht statt. Vertragstrafeklauseln werden dabei, wenn sie vorformuliert sind, im Falle einer gerichtlichen Überprüfung einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften der<a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE259501377.html"> §§ 305 ff</a> BGB unterzogen.</p>
<p>Mit einer solchen Vertragsstrafeklausel hatte sich das <a href="http://www.recht-in.de/urteile/urteilzeigen.php?u_id=122461">Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 21. 4. 2005 (Az.:8 AZR 425/04)</a> zu befassen.</p>
<p>Ein Arbeitnehmer, der sich noch in der Probezeit befand, war von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden. Der Arbeitgeber forderte außerdem von seinem Arbeitnehmer aufgrund der fristlosen Kündigung eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatsgehaltes. Die diesem Anspruch zugrunde liegende Vertragsklausel lautete wie folgt:</p>
<p><em>„§ 12 Vertragsstrafe, Schadensersatz<br />
Tritt der/die Arbeitnehmer/in das Arbeitsverhältnis nicht an, löst er/sie das Arbeitsverhältnis unter Vertragsbruch oder wird der Arbeitgeber durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst, so hat der/die Arbeitnehmer/in an den Arbeitgeber eine Vertragsstrafe in Höhe von einem Brutto-Monatsgehalt/-lohn zu zahlen. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen.“</em></p>
<p>Gleichzeitig beinhaltete der Vertrag eine Klausel, wonach die Parteien während der Probezeit das Arbeitsverhältnis binnen einer Frist von 2 Wochen beenden können.</p>
<p>Das BAG entschied, dass ein Anspruch auf ein Monatgehalt nicht besteht, da nach Auffassung der Richter die Klausel rechtswidrig sei.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts ist eine arbeitsvertragliche Vertragsstrafeklausel unwirksam, sofern sie dem Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben benachteiligt, wobei an die Prüfung zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Maßstab anzulegen sei.</p>
<p>So führte das Gericht in seinen Entscheidungsgründen wörtlich aus:</p>
<p><em>„Der Senat hat mit Urteil vom 4. März 2004 (- 8 AZR 196/03 &#8211; AP BGB § 309 Nr. 3 = EzA BGB 2002 § 309 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) entschieden, dass ein Monatsgehalt generell als Maßstab einer angemessenen Vertragsstrafe geeignet sei. Betrage die Kündigungsfrist in der Probezeit allerdings nur zwei Wochen, sei eine Vertragsstrafe von einem Monat in der Regel unangemessen hoch. Die unangemessene Benachteiligung führe nach § 307 Abs. 1 BGB zur Unwirksamkeit der Klausel.“</em></p>
<p>Im konkreten Fall erklärte das BAG die Klausel allerdings aus einem anderen Grunde für unwirksam. Die Richter vertraten die Auffassung, dass die zu beurteilende Klausel nicht klar und verständlich ist.</p>
<p><em>„Die vorliegende Vertragsstrafenabrede ist schon wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam. Die Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe durch “schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst”, ist nicht klar und verständlich, weil die Pflichtverletzungen nicht hinreichend bestimmt sind. Die vereinbarte Vertragsstrafe muss nämlich nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam … .“</em></p>
<p>Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass eine Vertragsstrafe in Höhe eines Monatslohnes zwar grundsätzlich zulässig ist. Jedoch muss die Klausel die kürzere Kündigungsfrist der Probezeit berücksichtigen und auch eindeutig die einzelnen Pflichtverletzungen benennen, die zu einer Vertragsstrafe führen.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Zum Schmunzeln: &#8211; Wrestler vs Rapper</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/12/15/zum-schmnzeln-wrestler-vs-rapper/</link>
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		<pubDate>Thu, 15 Dec 2005 09:07:59 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Kurioses]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>
		<category><![CDATA[Sport]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/12/15/zum-schmnzeln-wrestler-vs-rapper/</guid>
		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
In den USA ist ein Rechtsstreit um eine bloße Geste entbrannt.
Nach einem Bericht des us-amerikanischen Olnine-Hip-hop-Magazins Allhiphop.com ist zwischen dem Rapper Jay-Z und dem Profi-Wrestler Diamond Dallas Page eine gerichtliche Auseinandersetzung um die von beiden verwendete beidhändige &#8220;Diamond Cutte-hande&#8221; Geste entbrannt. 
Bei der Geste werden die beiden Hände zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>In den USA ist ein Rechtsstreit um eine bloße Geste entbrannt.</p>
<p>Nach einem Bericht des us-amerikanischen Olnine-Hip-hop-Magazins <a href="http://www.allhiphop.com/hiphopnews/?ID=5129">Allhiphop.com</a> ist zwischen dem Rapper Jay-Z und dem Profi-Wrestler Diamond Dallas Page eine gerichtliche Auseinandersetzung um die von beiden verwendete beidhändige &#8220;Diamond Cutte-hande&#8221; Geste entbrannt. <span id="more-29"></span></p>
<p>Bei der Geste werden die beiden Hände zu einem bestimmten Symbol verbunden. Der Wrestler behauptet in seiner Klage, dass er an dem Zeichen Markenrecht erworben habe, da es das Zeichen im Rahmen seiner Wrestling-Auftritte wie auch anderer Angelegenheiten bereits seit 1996 verwendet habe, wohingegen der Rapper die Geste erst Jahre später in kommerzieller Weise u.a. für ein CD-Cover verwendet habe.</p>
<p>Ich möchte an dieser Stelle ausnahmsweise auf eine juristische Bewertung nach deutschem Recht verzichten, da hier die Story (die mir einen lachenden Start in den Tag beschert hat) und nicht das Juristische im Vordergrund verbleiben soll.</p>
<p>In diesem Sinne einen schönen Tag an Alle.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Schadensersatz wegen Erstellung einer wettbewerbswidrigen Werbemaßnahme</title>
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		<pubDate>Tue, 13 Dec 2005 12:50:08 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk

Größere Unternehmen geben die eigenen Werbe- und Promotionkampagnen häufig an Außenstehende nämlich an Event- und Werbeagenturen ab. Diese Agenturen planen, organisieren und führen die entsprechenden Werbemaßnahmen dann für die Auftraggeber durch.
Dabei haben die Agenturen neben den allgemeinen vertraglichen Pflichten auch darauf zu achten, dass die Aktionen keine Rechte Dritter verletzen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk<br />
</em><br />
Größere Unternehmen geben die eigenen Werbe- und Promotionkampagnen häufig an Außenstehende nämlich an Event- und Werbeagenturen ab. Diese Agenturen planen, organisieren und führen die entsprechenden Werbemaßnahmen dann für die Auftraggeber durch.<span id="more-28"></span></p>
<p>Dabei haben die Agenturen neben den allgemeinen vertraglichen Pflichten auch darauf zu achten, dass die Aktionen keine Rechte Dritter verletzen. </p>
<p>So muss eine Promotionagentur, die ein Gewinnspiel für ein Unternehmen durchführt, die entsprechenden Regeln nach dem UWG beachten. Eine Werbeagentur  die eine Werbekampagne durchführt, muss berücksichtigen, dass die Kampagne die von der Werbung Betroffenen nicht unangemessen belästigt.</p>
<p>So hatte sich das <a href="http://www.jurpc.de/rechtspr/20030269.htm">OLG Düsseldorf (Urteil vom 13.03.2003 &#8211; I-5 U 39/02)</a> sich mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen:</p>
<p>Eine Werbeagentur hat für ihren Auftraggeber drei Werbemailings geplant, die von dem Auftraggeber selbst durchgeführt wurden. Der Auftraggeber wurde aufgrund eines Mailings von einem anderen Unternehmen abgemahnt und auch später gerichtlich erfolgreich auf Unterlassung des Mailings in Anspruch genommen. Der Auftraggeber wollte die Verfahrenkosten von seiner Werbeagentur ersetzt haben. Diese lehnte jedoch ein Verschulden an den entstandenen Verfahrenskosten ab, da es nicht ihre, sondern die vertragliche Aufgabe des Auftraggebers gewesen sei, die rechtliche Zulässigkeit des Mailings unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.</p>
<p>Dem folgte das OLG Düsseldorf nicht. So stellte das Gericht zunächst fest, dass es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag handelt. Dieser Vertrag sei nach Überzeugung der Richter fehlerhaft, da die von der Werbeagentur vorgeschlagene und gelieferte Werbemaßnahme gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechtes verstoßen habe und daher von der Klägerin nicht hätte verwendet werden können.</p>
<p>Aus diesem Grund stellten die Richter fest, dass die Werbeagentur aufgrund der schuldhaften Vertragsverletzung dem Auftraggeber für den hieraus entstandenen Schaden nämlich den Verfahrenskosten haftet.</p>
<p>Etwas anderes hätte nach der Auffassung des Senats allenfalls dann gelten können, wenn die Parteien Abweichendes in dem Vertrag vereinbart hätten, so z.B. dass der Auftraggeber die rechtliche Zulässigkeit der Werbemaßnahme prüfen solle. Eine solche Vereinbarung konnte in dem betreffenden Verfahren jedoch nicht nachgewiesen werden.</p>
<p>Es somit zusammenfassend festzuhalten, dass Werbe- und Eventagenturen für die von Ihnen geplanten Werbemaßnahmen haften können, wenn die Maßnahmen Rechte Dritter verletzen und hierdurch Verfahrenskosten entstehen. </p>
<p>Demzufolge ist den Agenturen anzuraten, die Frage der Zuständigkeit für die rechtliche Prüfung einer Werbemaßnahme ausdrücklich vertraglich zu regeln, damit sie nicht zu einem späteren Zeitpunkt von dem Auftraggeber auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden können.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Haftung der Eventagentur und die Möglichkeit der Haftungsfreizeichnung</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/12/12/die-haftung-der-eventagentur-und-die-moglichkeit-der-haftungsfreizeichnung/</link>
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		<pubDate>Mon, 12 Dec 2005 13:38:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Eventagenturen stehen häufig „mit einem Bein“ in der Haftung. Aus der Natur der Sache, dass die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zu den Hauptaufgaben von Event-Agenturen gehört, ergibt sich, dass die Agenturen regelmäßig eine Vielzahl von Gefahrenquellen eröffnen, durch die haftungsrechtliche Risiken verursacht werden.
So haftet eine Agentur grundsätzlich für [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Eventagenturen stehen häufig „mit einem Bein“ in der Haftung. Aus der Natur der Sache, dass die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zu den Hauptaufgaben von Event-Agenturen gehört, ergibt sich, dass die Agenturen regelmäßig eine Vielzahl von Gefahrenquellen eröffnen, durch die haftungsrechtliche Risiken verursacht werden.<span id="more-27"></span></p>
<p>So haftet eine Agentur grundsätzlich für jedes schuldhafte vertragliche oder deliktische Verhalten. Gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE026902377.html">§ 276 BGB</a> genügt dabei bereits die einfache Fahrlässigkeit für die Auslösung des Haftungstatbestandes.</p>
<p>Einfache Fahrlässigkeit ist anzunehmen, sofern die Agentur sorgfaltswidirg handelt. Dies gilt nicht nur für eigenes Handeln der Agentur, sondern auch für ihre Erfüllungsgehilfen wie etwa das Handeln von Sub-Unternehmen.</p>
<p>So haftet die Agentur als Veranstalterin eines Kongresses aus Vertrag, wenn sie vergisst, dass Catering zu einem bestimmten Zeitpunkt zu bestellen. Auch muss sich die Agentur zurechnen lassen, wenn etwa der Dozent nicht rechtzeitig erscheint. Schließlich steht die Eventagentur in der Haftung, wenn ein Kongressbesucher aufgrund eines unsachgemäß verlegten Kabels zu Sturz kommt uns sich hierbei Verletzungen zuzieht.</p>
<p>Diese Risiken kann die Agentur durch verschiedene Maßnahmen abfedern. Neben dem Abschluss von Haftpflichtversicherung (dieses Thema wird ausführlich an dieser <a href="http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/25/haftungsrisiko-und-risk-management-bei-events/">Stelle </a>behandelt) besteht die Möglichkeit, entsprechende Haftungsfreizeichnungsklauseln zu vereinbaren.</p>
<p>Allerdings ist es gesetzlich nicht zulässig, für bestimmte Verhaltensweisen die Haftung auszuschließen.</p>
<p>So ist eine Haftungsfreizeichnung für grobfahrlässiges oder vorsätzliches eigenes Verhalten gemäß <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE260301377.html">§ 309 Nr. 7 b) BGB</a> gesetzlich ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Haftungsbegrenzung für grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Erfüllungsgehilfen.</p>
<p>Von besonderer haftungsrechtlicher Relevanz im Eventbereich sind ferner die Personenschäden. Diese Risiken wurden in der Vergangenheit von Veranstaltern immer wieder gerne ausgeschlossen.</p>
<p>So hatte das LG München I (NJW 1991, 1491) eine Haftungsfreizeichnungsklausel zu bewerten, die ein Konzertveranstalter bei Abschluss mit Konzertbesuchern auf seinen Verträgen (Eintrittkarten) verwendete. Dort hieß es sinngemäß, dass jegliche Haftung für Gesundheitsschäden, die mit Lautstärke des Konzertes im Zusammenhang stehen, ausgeschlossen ist.</p>
<p>Nach Auffassung des Gerichts war eine solche Klausel unzulässig, da Veranstalter die nebenvertragliche Pflicht habe, Vorkehrung so zu treffen, dass eine Gesundheitsbeschädigung der Besucher verhindert wird.</p>
<p>Die Entscheidung würde auch im Jahr 2005 ohne weiteres Bestand haben, da der Ausschluss oder die Begrenzung von Ersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unzulässig ist. Dies gilt ebenfalls für ein entsprechendes Verhalten der Erfüllungsgehilfen. Geregelt ist dieses Verbot in <a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896BJNE260301377.html">§ 309 Nr. 7 a) BGB</a>.</p>
<p>Es bleibt somit festzuhalten, dass die Verwendung einer Haftungsfreizeichnungs- oder Haftungsbegrenzungsklausel gegenüber dem Vertragspartner ein probates Mittel zur Reduzierung des Haftungsrisikos ist, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass der Gesetzgeber hier enge Grenzen hinsichtlich der einschränkbaren Risiken gesetzt hat. Sofern die Freizeichnungsklauseln aber gemäß den gesetzlichen Anforderungen formuliert werden, können sie einen erheblichen Beitrag zur Minimierung des Haftungsrisikos einer Eventagentur beitragen.</p>
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		<title>Der Sohn von Roberto Blanco unterliegt vor Gericht</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/12/07/der-sohn-von-roberto-blanco-unterliegt-vor-gericht/</link>
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		<pubDate>Wed, 07 Dec 2005 08:59:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Künstlersozialabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Das Leben bekannter Musiker und anderer Sterne und Sternchen hat schon immer die Massen interessiert. Dieses Interesse der Bevölkerung ernährt mittlerweile eine ganze Reihe von Journalisten, Fotografen und Verlagen. So gibt es Zeitschriften und Magazine, die sich ausschließlich mit dem privaten und öffentlichen Leben von bekannten Persönlichkeiten befassen. Sie [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Das Leben bekannter Musiker und anderer Sterne und Sternchen hat schon immer die Massen interessiert. Dieses Interesse der Bevölkerung ernährt mittlerweile eine ganze Reihe von Journalisten, Fotografen und Verlagen. So gibt es Zeitschriften und Magazine, die sich ausschließlich mit dem privaten und öffentlichen Leben von bekannten Persönlichkeiten befassen. Sie recherchieren im Leben dieser Promis, fertigen Lichtbilder von Ihnen und formulieren hieraus nicht selten marktschreierische Artikel.<span id="more-26"></span></p>
<p>Doch nicht immer nehmen die Promis oder deren Angehörige die Eingriffe in ihre Privat- oder Intimsphäre hin, sondern setzen sich mit juristischen Mitteln hiergegen zur Wehr.</p>
<p>Die Gerichte haben sich dann regelmäßig mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Foto oder ein Artikel über einen Promi dessen Rechte, nämlich das Persönlichkeitsrecht nach § 823 BGB oder das Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG, verletzen.</p>
<p>Das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 10.08.2005 &#8211; Az.: 3 0 1961/05) hatte sich mit einem solchen Sachverhalt zu beschäftigen.<br />
Roberto Blanco, dessen Freundin und deren minderjährige gemeinsame Sohn wurde von der Zeitschrift „Bunte“ bei verschiedenen Ereignissen im Jahre 2000 und 2004 abgelichtet und in der Illustrierten im Rahmen von Beiträgen veröffentlicht.</p>
<p>Vertreten durch seine Mutter hatte das Kind im Jahr 2005 Schadensersatz in Höhe von 15.000,00 € eingeklagt, da in der Veröffentlichung der Lichtbilder eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes liege.</p>
<p>Diesem Begehren erteilten die Nürnberger Richter jedoch eine deutliche Absage.</p>
<p>Nach der Auffassung des Gerichts seien die Ansprüche des Kindes hinsichtlich der ersten Aufnahmen (2000) verjährt, da zum Zeitpunkt der Klageinreichung mehr als 3 Jahre seit der Veröffentlichung der Fotos vergangen waren.</p>
<p>Auch hinsichtlich der 2. Fotos (2004) wurde eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Kindes abgelehnt.<br />
Zwar nahmen die Richter zunächst an, dass bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten eines Minderjährigen ein besonders strenger Schutz gelte, da insbesondere die Presseberichterstattung die persönliche und geistige Entwicklung eines Kindes negativ beeinflussen kann.<br />
Allerdings vertraten die Richter die Auffassung, dass nicht jede Veröffentlichung von Fotos eines Kindes Schadensersatzansprüche auslösen würden. Denn über absolute Personen der Zeitgeschichte (wie hier Roberto Blanco) dürfe bei deren öffentlichen Auftritten einwilligungsfrei berichtet werden. Auch Begleitpersonen zählten zu diesem Personenkreis, wenn sie als Angehörige in der Öffentlichkeit auftreten, so dass auch über Sie jedenfalls mitberichtet werden dürfe.<br />
Unzulässig sei es lediglich, sofern die Begleitung der Person zum Anlass genommen würde, ausschließlich über diese Begleitperson zu berichten<br />
Dies sei aber nicht der Fall gewesen, da der Schlagerstar und seine weibliche Begleiterin im Mittelpunkt der Berichterstattung standen und das Kind lediglich am Rande mit abgelichtet worden sei.</p>
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		<title>GEMA und der Streit um die Ausschüttung von Konzerteinnahmen</title>
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		<pubDate>Tue, 06 Dec 2005 07:23:50 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Die GEMA als zentraler wirtschaftlicher Verwertungsverein im Bereich der Musikrechte setzt für die bei ihr angemeldeten Musiker die Verwertungsrechte gegenüber den Nutzern der Werke durch. Dabei ist es unter anderem die Aufgabe der GEMA Lizenzgebühren zu vereinnahmen, zu verwalten und an die Künstler auszuschütten.
Von den Einnahmen werden zunächst die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Die GEMA als zentraler wirtschaftlicher Verwertungsverein im Bereich der Musikrechte setzt für die bei ihr angemeldeten Musiker die Verwertungsrechte gegenüber den Nutzern der Werke durch. Dabei ist es unter anderem die Aufgabe der GEMA Lizenzgebühren zu vereinnahmen, zu verwalten und an die Künstler auszuschütten.<span id="more-25"></span><br />
Von den Einnahmen werden zunächst die anfallenden Verwaltungsgebühren abgezogen. Der hiernach übrige Teil wird auf der Grundlage eines Verteilungsplans an die Mitglieder-Künstler ausgeschüttet.<br />
Die Erträge aus der Verwertung des Aufführungsrecht (für Konzerte) verteilt die GEMA nach Abzug der Verwaltungskosten auf der Grundlage eines zweistufigen Verfahrens, einem vor allem ertragsorientierten Lizenzabrechnungsverfahren als erster Stufe und einem &#8211; auch die kulturelle Förderungswürdigkeit der Werke berücksichtigenden &#8211; Wertungsverfahren. Die Höhe der Erlösbeteiligung bemisst sich maßgeblich nach der Zahl der Aufführungen der Werke des betreffenden Mitglieds.<br />
Dabei hat die GEMA bis 1998 die auszuschüttenden Erträge durch ein lineares Verfahren ermittelt, dieses Verfahren jedoch ohne Mitgliederbeschluss abgeändert in das sog. PRO-Verfahren (weiter Einzelheiten zu den Ermittlungsverfahren können in dem nachfolgenden Urteil des BGH nachgelesen werden).<br />
Mit dieser Änderung insbesondere ohne entsprechenden Mitgliederbschluss war ein Mitglied der GEMA nicht einverstanden und hat hiergegen geklagt.<br />
Aus diesem Grund hatte sich in letzter Instanz der <a href="http://www.gema.de/urheberrecht/rechtsprechung/pro_verfahren_urteil.shtml ">BGH (Urt. v. 19.05.2005  &#8211; I ZR 299/02) </a> mit der Rechtmäßigkeit der Änderung insbesondere ohne einen Mitgliederbeschluss zu befassen.</p>
<p>Die Richter gaben der GEMA im Ergebnis recht und vertreten die Auffassung, dass die GEMA aufgrund ihrer Berechtigungsverträge mit den Wahrnehmungsberechtigten (Musikern) das Recht habe, gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen zu bestimmen, was an die Berechtigten jeweils als dasjenige herauszugeben ist, was aus der Auswertung der treuhänderisch wahrgenommenen Nutzungsrechte erlangt ist.<br />
Aufgrund dieses Leistungsbestimmungsrechts (§ 315 BGB) sei die GEMA nach Auffassung des Senats befugt, die Aufführungszahlen für die Werke ihrer Mitglieder, mit Hilfe des PRO-Verfahrens zu ermitteln. Die Änderung des Ermittlungsverfahrens im Jahr 1998 sei nach der Ansicht der Richter nicht zu beanstanden, da die Änderung lediglich im Sinne einer rechtmäßigen Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts der GEMA zu verstehen sei.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Schadensersatzansprüche bei Sportverletzungen</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/12/05/schadensersatzanspruche-bei-sportverletzungen/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2005 09:00:10 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sport]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/12/05/schadensersatzanspruche-bei-sportverletzungen/</guid>
		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Immer wieder stellt sich die Frage, ob im Rahmen einer Sportart durch einen Gegenspieler verursachte Verletzungen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen können.
Mit dieser Problematik mussten sich die Gerichte in Deutschland bereits häufig auseinandersetzen. Dabei hat sich in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung der folgende Grundsatz verfestigt.
Ein  Teilnehmer an einem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Immer wieder stellt sich die Frage, ob im Rahmen einer Sportart durch einen Gegenspieler verursachte Verletzungen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen können.<span id="more-24"></span></p>
<p>Mit dieser Problematik mussten sich die Gerichte in Deutschland bereits häufig auseinandersetzen. Dabei hat sich in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung der folgende Grundsatz verfestigt.</p>
<p>Ein  Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential (hierzu gehört z.B. Fussball) nimmt grundsätzlich Verletzungen in Kauf. Es nimmt zunächst solche Verletzungen in Kauf, die typischerweise bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei auch lediglich geringfügigen Regelverstößen bestehen. (vgl. BGH NJW 2003, 2018 m. w. Nachw.)</p>
<p>Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler kann somit überhaupt nur in Betracht kommen, wenn dieser sich nachweislich nicht regelgerecht verhalten hat (BGH a.a.O.)</p>
<p>Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen (z.B. bei noch verständlichem übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen) &#8211; scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers aus (BGH a.a.O.).</p>
<p>Auch Verletzungen, die auf einem solchen Verhalten eines Gegenspielers basieren, dass sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegt, begründen nach Auffassung verschiedener Gerichte keine Schadensersatzansprüche (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043).</p>
<p>Etwas anderes gilt jedoch beim Überschreiten dieser Grenze, nämlich eine grobe und haftungsrelevante Unsportlichkeit begangen wird. Dies dürfte etwa anzunehmen sein, wenn ein Gegenspieler seinem Gegenüber, ohne dass ein Ball in der Nähe ist, unmotiviert in die Beine springt.</p>
<p>Auch das LG Bochum hatte kürzlich mit einer ähnlichen Problematik auseinanderzusetzen.</p>
<p>Der Spieler des Vereins A grätschte in sehr brutaler Weise in dem Lauf des Spielers des Vereins B. Letzterer stürzte. Der Spieler des Vereins A erhielt die rote Karte und wurde des Spielfelds verwiesen. Durch den Vorfall erlitt der Spieler des Vereins B eine schwere Sprunggelenksfraktur, die sowohl stationär als auch ambulant über mehrere Wochen behandelt werden musste. Die Versicherung des Verletzten musste für die Heilbehandlung insgesamt 6.232,00 € und forderte diesen Betrag von dem Spieler des Vereins A im Wege des Schadensersatzes ein. </p>
<p>Zu recht wie das LG Bochum befand, da das Gericht nach einer umfassenden Zeugenbefragung zu dem Ergebnis kam, dass in dem Fall eine grobe und haftungsrelevante Unsportlichkeit anzunehmen war.</p>
<p>Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig, da die Berufung nach einem entsprechenden Hinweis des OLG Hamm (Az.: 34 U 81/05) zurückgenommen wurde.</p>
<p>Es ist somit festzuhalten, dass auch im Sportbereich das Haftungsrecht grundsätzlich Anwendung findet und kein rechtfreier Raum existiert. Allerdings können Ersatzansprüche nur bei groben Unsportlichkeiten durch den Verletzer geltend gemacht werden. Bei lediglich leichten Unsportlichkeiten scheiden Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus.</p>
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		<title>Konzertveranstalter hat keinen Schadensersatzanspruch gegen Modern Talking</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/28/konzertveranstalter-hat-keinen-schadensersatzanspruch-gegen-modern-talking/</link>
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		<pubDate>Mon, 28 Nov 2005 08:37:02 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Modern Talking sollte im Jahr 2001 in Hoyerswerda ein Konzert spielen. Vereinbart war, dass der Veranstalter das Honorar der beiden Musiker vor Konzertbeginn auszahlt. Allerdings wurde nicht das gesamte, sondern nur ein Teil der Gage vor Beginn des Konzertes ausgezahlt.
Daraufhin sagten Bohlen und Andres das Konzert wenige Stunden vor [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Modern Talking sollte im Jahr 2001 in Hoyerswerda ein Konzert spielen. Vereinbart war, dass der Veranstalter das Honorar der beiden Musiker vor Konzertbeginn auszahlt. Allerdings wurde nicht das gesamte, sondern nur ein Teil der Gage vor Beginn des Konzertes ausgezahlt.<span id="more-23"></span><br />
Daraufhin sagten Bohlen und Andres das Konzert wenige Stunden vor Beginn am 1. September 2001 ab. Der Konzertveranstalter zog daraufhin vor Gericht und verlangte neben der Rückzahlung der Gage weitere 150.000 € Schadensersatz.</p>
<p>Der Veranstalter begründete seine Forderung damit, dass Modern Talking schuldhaft das Konzert habe „platzen“ lassen, so dass er den Ersatz des ihm entstandenen Schadens verlangen könne. Dieser Auffassung ist das LG Bauzten in seinem Urteil vom 18.11.2005 nicht gefolgt.</p>
<p>Nach der Auffassung des Gerichts sei es nicht bewiesen, dass die Konzertabsage aufgrund des Verschuldens der Musiker erfolgte. Das Urteil ist zurzeit noch nicht rechtskräftig, da noch Berufung eingelegt werden kann.</p>
<p>Zum besseren Verständnis der Entscheidung ist darauf hinzuweisen, dass Musiker berechtigt sind, ihre Leistung, nämlich das Spielen eines Konzertes, zu verweigern, wenn der Veranstalter seinerseits nicht seinen vertraglichen Hauptleistungspflichten wie etwa der Leistung der vollständigen Gage vor Konzertbeginn nachkommt.</p>
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		<title>Haftungsrisiko und Risk-Management bei Events</title>
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		<pubDate>Fri, 25 Nov 2005 11:01:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Eventagenturen]]></category>
		<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Messen]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Neben der Planung und Kalkulation müssen im Vorfelde einer Veranstaltung je nach Art des Events auch eine Reihe von haftungsrechtlichen Fragen bedacht werden.
So stellen sich dem Veranstalter nicht nur bei größeren Events mit hohem Besucheraufkommen regelmäßig Sicherheits- und Haftungsfragen.
Der Veranstalter sollte dabei stets bestrebt sein, diese Risiken best möglich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Neben der Planung und Kalkulation müssen im Vorfelde einer Veranstaltung je nach Art des Events auch eine Reihe von haftungsrechtlichen Fragen bedacht werden.</p>
<p>So stellen sich dem Veranstalter nicht nur bei größeren Events mit hohem Besucheraufkommen regelmäßig Sicherheits- und Haftungsfragen.<span id="more-22"></span></p>
<p>Der Veranstalter sollte dabei stets bestrebt sein, diese Risiken best möglich einzuschränken und hierzu ein entsprechendes Risk Management zu betreiben. Im Rahmen eines guten Risk Managements sind die möglichen Schadensquellen bei der Veranstaltung zu ermitteln, auszuwerten und zu bewerten.</p>
<p>Mögliche Schadensquellen sind je nach Art eines Events z.B. das Nichterscheinen von Personen, die Nichtverfügbarkeit einer Veranstaltungsstätte, Nichtanlieferung von Equipment, Wetterrisiko, Sabotage, Demonstrationen, behördliche Verfügungen und vieles mehr.</p>
<p>Nach einer entsprechenden Bewertung der Schadensquellen sollte im Wege des Risk-Controllings entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung oder Begrenzung dieser Haftungsrisiken getroffen werden. Insoweit sollte insbesondere bei Großrisiken regelmäßig eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung  oder Veranstaltungs-Ausfall-Versicherung zur Vermeidung oder Begrenzung des Haftungsrisikos erwogen werden.</p>
<p>Bei kleinen und mittleren Risiken sollte der Veranstalter abwägen, ob es sich wirtschaftlich rechnet, diese Risiken zu versichern. Besonders bei Kleinrisiken ist eine teuere Versicherung häufig nicht rentabel. Zwar ist das Risiko eines Schadenseintritts regelmäßig als groß zu bewerten. Da aber der Schadensumfang als gering zu bezeichnen ist, wird die Nichtversicherung der wirtschaftlich attraktivere Weg sein.</p>
<p>Bei mittleren Risiken muss der Veranstalter abwägen, ob die Selbstragung oder eine Versicherung das wirtschaftliche adäquate Mittel darstellt.</p>
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		<title>Ersatz der Fahrt- und Übernachtungskosten bei Konzertausfall</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/23/ersatz-der-fahrt-ubernachtungskosten-bei-konzertausfall/</link>
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		<pubDate>Wed, 23 Nov 2005 08:16:23 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Das LG Lüneburg hatte sich in seinem Urteil vom 11.08.2000 (Az.: 8 S 41/00) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Konzertbesucher bei Ausfall eines Konzertes seine Fahrt- und Übernachtungskosten im Wege des Aufwendungsersatzes ersetzt verlangen konnte.
Die Richter erteilten dieser Forderung seinerzeit eine eindeutige Abfuhr und begründeten ihre Entscheidung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Das LG Lüneburg hatte sich in seinem Urteil vom 11.08.2000 (Az.: 8 S 41/00) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Konzertbesucher bei Ausfall eines Konzertes seine Fahrt- und Übernachtungskosten im Wege des Aufwendungsersatzes ersetzt verlangen konnte.<span id="more-21"></span></p>
<p>Die Richter erteilten dieser Forderung seinerzeit eine eindeutige Abfuhr und begründeten ihre Entscheidung damit, dass Fahr- und Übernachtungskosten keine ersatzfähigen Aufwendungen seien, so dass selbst bei einem schuldhaft vom Veranstalter verursachten Konzertausfall keine Fahrt- und Übernachtungskosten eingefordert werden könnten.</p>
<p>Die Entscheidung hat im Jahre 2000 durchaus seine Berechtigung. Denn nach damaliger Rechtslage waren nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die unter die sog. Rentabilitätsvermutung fallen. Die zusätzlichen Investitionen für einen privaten Konzertbesuch, nämlich Fahrt- und Übernachtungskosten, sind im Sinne dieser Rentabilitätsvermutung nicht als Aufwendungen für wirtschaftliche Zwecke, sondern vielmehr als ideelle Aufwendungen zu verstehen, so dass die Aufwendungen nicht im Sinne einer materiellen oder wirtschaftlichen Rentabilität getätigt worden sind.</p>
<p>Man könnte nun meinen, dass sich Konzertveranstalter aufgrund dieser Gerichtsentscheidung entspannt zurücklehnen können und auch künftig für den Fall eines Konzertausfalls Fahrt- und Übernachtungskosten nicht zu ersetzen sind.</p>
<p>Allerdings fand im Jahr 2002 die Schuldrechtreform statt. Im diesem Zusammenhang ist auch der Anspruch auf Aufwendungsersatz geändert worden. Geregelt ist die Rechtsfolge des Aufwendungsersatzes nunmehr in <a href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__284.html">§ 284 BGB</a>.</p>
<p>Nach dieser Vorschrift kann ein Konzertbesucher sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Vertrauen auf das Konzert gemacht hat und auch billiger Weise machen durfte.</p>
<p>Billigerweise darf man jedoch für ein Konzert in einer anderen Stadt auch Aufwendungen für ideelle Zwecke wie etwa Hotel- und Übernachtungskosten machen, so dass nach der aktuellen Rechtslage der Fall anders hätte entschieden werden müssen, sofern das Konzert aufgrund eines Verschuldens des Veranstalters ausgefallen war.</p>
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		<title>OLG Düsseldorf: Verdi-Oper darf aufgeführt werden</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/21/olg-dusseldorf-verdi-oper-darf-aufgefuhrt-werden/</link>
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		<pubDate>Mon, 21 Nov 2005 09:36:32 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.08.2005 – Az.: 20 U 123/05) hatte sich kürzlich damit auseinanderzusetzen, ob die über Jahrhunderte verschollene Oper „Mo(n)tezuma“ des venezianischen Komponisten Antonio Vivaldi durch die Düsseldorfer Altstadtherbst GmbH aufgeführt werden darf.
Das 1733 uraufgeführte Werk wurde erst vor wenigen Jahren im Archiv der bereits 1791 [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p><a href="http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/olgs/duesseldorf/j2002/20_U_2_02urteil20020625.html">Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.08.2005 – Az.: 20 U 123/05) </a>hatte sich kürzlich damit auseinanderzusetzen, ob die über Jahrhunderte verschollene Oper „Mo(n)tezuma“ des venezianischen Komponisten Antonio Vivaldi durch die Düsseldorfer Altstadtherbst GmbH aufgeführt werden darf.<span id="more-20"></span></p>
<p>Das 1733 uraufgeführte Werk wurde erst vor wenigen Jahren im Archiv der bereits 1791 gegründeten &#8220;Singakademie zu Berlin e.V.&#8221; wiederentdeckt. Das Archiv galt seit Ende des 2. Weltkriegs als verschwunden und wurde erst in den 90er Jahren in Kiew wiederentdeckt. Aufgrund eines Rückführungsvertrages zwischen der Bundesrepublik und der Ukraine wurde das Archiv im Jahre 2001 nach Deutschland zurückgeführt. Nach seiner Rückführung wurden bei einer Untersuchung des Archivs die handschriftlichen Aufzeichnungen der Oper wiederentdeckt.</p>
<p>Die Düsseldorfer Altstadtherbst GmbH wollte daraufhin im Jahre 2005 die Oper aufführen. Hiergegen wendete sich jedoch die Berliner Singakademie. Die Akademie betrachtete sich als Eigentümerin des handschriftlichen Werkes und meinte, die alleinigen Aufführungsrechte zu besitzen. Aus diesem Grund verweigerte sie die Zustimmung zu der Aufführung und erwirkte diesbezüglich eine einstweilige Verfügung beim LG Düsseldorf.</p>
<p>Das OLG Düsseldorf hob nun die erstinstanzliche Entscheidung aus formalen Gründen auf.</p>
<p>In seiner  mündlichen Urteilsbegründung wies der Senat darüber hinaus darauf hin, dass &#8211; von dem formalen Mangel abgesehen &#8211; auch die gesetzlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Untersagungsanspruch nicht vorlägen. Denn das geltend gemachte Leistungsschutzrecht an der Oper entstehe nur, wenn das Werk früher noch nicht erschienen sei. Um diese negative Tatsache zu beweisen, hätte die Berliner Singakademie alle Tatsachen widerlegen müssen, die eine frühere Publikation möglich erscheinen ließen. Dies sei ihr nach der Überzeugung des Gerichts nicht gelungen.</p>
<p>Somit steht einer Aufführung des lange verschollenen Meisterwerkes von Vivaldi nichts mehr im Wege.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Kein Sitzplatz bei Konzert– Geld zurück!</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/16/kein-sitzplatz-bei-konzert%e2%80%93-geld-zuruck/</link>
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		<pubDate>Wed, 16 Nov 2005 08:39:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Der Veranstalter eines Konzertes ist verpflichtet, den Zuschauern einen Platz zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch bei Massenveranstaltungen. Wurde ein Sitzplatz vereinbart, so hat der Veranstalter dem Kartenerwerber aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung auch tatsächlich einen Sitzplatz zur Verfügung zu stellen.
Ist es dem Veranstalter aufgrund eines Organisationsverschuldens nicht möglich, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Der Veranstalter eines Konzertes ist verpflichtet, den Zuschauern einen Platz zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch bei Massenveranstaltungen. Wurde ein Sitzplatz vereinbart, so hat der Veranstalter dem Kartenerwerber aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung auch tatsächlich einen Sitzplatz zur Verfügung zu stellen.<span id="more-19"></span></p>
<p>Ist es dem Veranstalter aufgrund eines Organisationsverschuldens nicht möglich, einen Sitzplatz, sondern lediglich einen Stehplatz zur Verfügung zu stellen, so hat der Besucher das Recht vom Vertrag zurückzutreten und sein Eintrittgeld zurückzuverlangen.<br />
Über einen solchen Fall hatte AG Herne-Wanne (Urt. v. 27.03.1998 &#8211; Az.:3 C 5/98) zu entscheiden. Eine Konzertbesucherin hatte eine Sitzplatzkarte für ein Konzert des Musikgruppe „Backstreet-Boys“ erworben, das in einer Fussballarena stattfand. Jedoch konnte der Frau der vereinbarte Sitzplatz nicht eingeräumt werden, so dass es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kam.</p>
<p>Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Konzertveranstalter gegenüber der Besucherin eine vertragliche Hauptleistungspflicht verletzt habe, indem der vereinbarte Sitzplatz nicht eingeräumt werden konnte, so dass die Zuschauerin sowohl vom Vertrag zurücktreten könne, als auch Ersatzansprüche habe.</p>
<p>Das Gericht entschied dabei insbesondere, dass die Besucherin zusätzlich einen Anspruch auf Ersatz von nutzlos aufgewendeter Freizeit habe und bejahte einen Entschädigungsanspruch in Höhe von 20 DM.</p>
<p>Diese Auffassung des Amtsgerichtes ist abzulehnen, da nutzlos aufgewandte Freizeit anders als nutzlos aufgewandte Urlaubszeit nicht ersatzfähig ist. Würde diese Auffassung „Karriere“ machen, so würde es für die Veranstalter zu einer uferlosen und unabsehbaren Haftungsausweitung kommen, die jedoch im Gesetz keine Verankerung findet.</p>
<p>Zu ersetzen sind aber bei Vertragsverletzungen wie in dem zuvor geschilderten Fall stets die materiellen Aufwendungen, die ein Besucher für den Konzertbesuch hatte. Hierzu gehören nach der herrschenden Auffassung regelmäßig die Kosten der Anreise wie auch die Hotelkosten, da ein Besucher diese Kosten nur in Ansehung des Konzertbesuches aufwendet und jene Kosten somit erstattungsfähig sind.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>LG Hamburg: Keine Veranstalterhaftung wegen Hörschäden bei Einhaltung der Grenzwerte</title>
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		<pubDate>Mon, 14 Nov 2005 13:34:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Hörschäden auf Konzerten sind im Eventrecht ständig wiederkehrende Themen, mit denen sich die Gerichte in regelmäßigen Abständen zu befassen haben.
So hat das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 1.12.2004 – Az.: 6 O 4537/03- noch nicht rechtskräftig) erst kürzlich entschieden, dass ein Veranstalter für Hörschäden von Besuchern, die jene aufgrund zu [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Hörschäden auf Konzerten sind im Eventrecht ständig wiederkehrende Themen, mit denen sich die Gerichte in regelmäßigen Abständen zu befassen haben.<span id="more-18"></span></p>
<p>So hat das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 1.12.2004 – Az.: 6 O 4537/03- noch nicht rechtskräftig) erst kürzlich entschieden, dass ein Veranstalter für Hörschäden von Besuchern, die jene aufgrund zu lauter Beschallung erleiden, selbst dann haftet, wenn nicht der Veranstalter, sondern die Tontechniker des Künstlers für die Beschallung zuständig waren. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Veranstalter aufgrund seiner Verkehrssicherungspflicht die Künstler wie auch deren Tontechniker zu überwachen habe und die Überwachungspflicht insbesondere nicht auf die Lärmverursacher abgewälzt werden dürfte.</p>
<p>In die gleiche Richtung zielte das OLG Koblenz (Urt. v. 13.09.2001 – Az.: 5 U 1324/00) in seiner Entscheidung und erklärte, dass der Veranstalter eines Konzerts im Falle einer pflichtwidrig lauten Beschallung seine Verkehrssicherungspflicht verletze und für die hierdurch entstandenen Hörschäden hafte.</p>
<p>Nunmehr hatte sich das LG Hamburg (Urt. v. 08.07.2005 – Az.: O 281 / 02) ebenfalls mit dieser Thematik auseinanderzusetzen.</p>
<p>Ein Besucher hatte behauptet, während einer Rockveranstaltung aufgrund der lauten Musik einen Hörsturz erlitten zu haben und forderte von dem Veranstalter Schmerzensgeld. Allerdings konnte der Veranstalter vor Gericht nachweisen, dass sich der Lärmpegel innerhalb der erlaubten dB(A)-Werte bewegte.</p>
<p>Aufgrund dieses Beweises lehnten die Richter hier eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters ab.</p>
<p>Das Gericht vertrat insoweit die Auffassung, dass ein Hörschaden bei einem innerhalb der erlaubten Grenzwerte abgehaltenen Konzert nicht auf die zu laute Musik zurückzuführen sei, sondern vielmehr von einer anlage- oder stressbedingten Überempfindlichkeit des Besuchers herrühre. Für eine Überempfindlichkeit des Besuchers hafte der Konzertveranstalter jedoch nicht.</p>
<p>Dieses Urteil lässt die Veranstalterbranche aufatmen. Denn es zeigt unmissverständlich auf, dass ein Veranstalter für Besucherschäden nicht haftet, sofern er seine Verkehrssicherungspflichten einhält. Zu den Pflichten gehört insbesondere, die Beschallung innerhalb der erlaubten dB (A)-Werte zu halten und vor der Bühne und insbesondere um die Lautsprecherboxen herum einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu schaffen, so dass auch an diesen sehr gefährlichen Stellen die vorgegebenen Grenzwerte zu jeder Zeit eingehalten werden. Im Zweifel sollte der Veranstalter die Einhaltung der dB(A)-Werte vor und während der Veranstaltung entsprechend durch Zeugen protokollieren lassen, damit er sich im Falle einer späteren Klage ausreichend entlasten kann.</p>
<p>Einem Veranstalter ist schließlich anzuraten, sämtliche für die Beschallung zuständigen Personen ausreichend zu überwachen, da er gegenüber dem Besucher stets für das Verhalten dieser Personen mithaftet.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Künstlersozialabgabe und die künstlerische Tätigkeit</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/08/kunstlersozialabgabe-und-die-kunstlerische-tatigkeit/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2005 10:00:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Künstlersozialabgabe]]></category>
		<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/08/kunstlersozialabgabe-und-die-kunstlerische-tatigkeit/</guid>
		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Seit Anfang der 80er Jahr gibt es nunmehr die Künstlersozialkasse (KSK). Selbständige Künstler und Publizisten sind in dieser Einrichtung in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung pflichtversichert.
Die Finanzierung der Versicherung erfolgt unter anderem durch die sog. Künstlersozialabgabe. Unternehmen (z.B. Plattenfirmen oder Konzertveranstalter), die die Werke oder Darbietungen der Künstler gegen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Seit Anfang der 80er Jahr gibt es nunmehr die Künstlersozialkasse (KSK). Selbständige Künstler und Publizisten sind in dieser Einrichtung in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung pflichtversichert.</p>
<p>Die Finanzierung der Versicherung erfolgt unter anderem durch die sog. Künstlersozialabgabe. Unternehmen (z.B. Plattenfirmen oder Konzertveranstalter), die die Werke oder Darbietungen der Künstler gegen Entgelt nutzen, sind zur Leistung dieser Abgabe verpflichtet.<span id="more-17"></span></p>
<p>Als Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe werden die Entgelte herangezogen, die ein Unternehmen einem Künstler für dessen künstlerische Darbietung, Leistung oder die Nutzung seines Werks zahlt.</p>
<p>Problematisch ist insoweit jedoch, welche Leistungen etwa eines Musikers als künstlerisch zu werten sind.</p>
<p>Unzweifelhaft zu bejahen ist die Abgabepflicht für solche Entgelte, die einem Künstler für dessen Live-Perfomance gezahlt wird. Schwieriger gestaltet sich die Beantwortung dieser Frage jedoch für eine Vielzahl häufig vertraglich geregelter Pflichten von Musikern insbesondere im Bereich der Plattenverträge.</p>
<p>So hatte sich das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht in der zweiten Instanz (Urteil v. 30.11.2004, Az.: L 1 KR 56/03) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob an ein Band gezahlte Entgelte für die Verwertung von Merchandising-Rechten einerseits und Zahlungen für die Teilnahme an Fotoshotings, Videoaufnahmen und Sprachaufnahmen andererseits als künstlerisch zu werten sind.</p>
<p>Die KSK forderte von einer Plattenfirma Nachzahlungen in Höhe von über 22.000,00 €, da das Unternehmen an eine Band geleistete Zahlung für die zuvor genannten Tätigkeiten nicht bei der KSK angemeldet hatte.</p>
<p>Die Richter vertraten in Ihrer Entscheidung die Auffassung, das die Teilnahme an Fotoshotings, Video- und Sprachaufnahmen als künstlerisch zu werten seien, da die Musiker hier aktiv „performen“ und Fotoshotings allgemein als künstlerisch zu werten seien. Demgemäß wurde die Plattenfirma verpflichtet, für die insoweit entrichteten Zahlungen die Künstlersozialabgabe abzuführen.</p>
<p>Hinsichtlich der Verwertung der Merchandise-Rechte erteilte der Senat der KSK jedoch eine deutliche Absage, da nach <a href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/ksvg/__2.html">§ 2 KSVG </a>die Künstlereigenschaft mit einer bestimmten Tätigkeit verbunden sei und in der Verwertung von eingeräumten Rechten eine solche aktive Tätigkeit nicht zu erkennen sei.</p>
<p>Somit gilt nach der Auffassung des Landessozialgerichtes die Faustformel, dass nur solche Tätigkeiten abgabepflichtig sind, die eine künstlerische, aktive Leistung darstellen. Zahlungen auf lediglich passive Leistungen eines Künstlers sind im Umkehrschluss nicht abgabepflichtig. Abzuwarten bleibt aber, ob sich diese Auffassung auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung durchzusetzen vermag.</p>
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		<title>Kein Widerrufsrecht bei Messekauf</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Nov 2005 09:56:56 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Messen]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.
Messen bieten den Veranstaltern hervorragende Möglichkeiten, mit anderen Händlern Geschäfte zu machen. Darüber hinaus können auch die Verbraucher auf einer Vielzahl von Messen günstige Produkte erwerben. Diese Verkaufsmöglichkeit stellt für die Messeaussteller eine äußerst lukrative oder jedenfalls zusätzliche Einnahmequelle dar.
Allerdings zeigt die Erfahrung, dass private Käufer gerade bei Messekäufen [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Messen bieten den Veranstaltern hervorragende Möglichkeiten, mit anderen Händlern Geschäfte zu machen. Darüber hinaus können auch die Verbraucher auf einer Vielzahl von Messen günstige Produkte erwerben. Diese Verkaufsmöglichkeit stellt für die Messeaussteller eine äußerst lukrative oder jedenfalls zusätzliche Einnahmequelle dar.<span id="more-16"></span></p>
<p>Allerdings zeigt die Erfahrung, dass private Käufer gerade bei Messekäufen nicht selten ihre Meinung nach Abschluss eines Kaufvertrages ändern. Besonders ärgerlich aus Sicht des Messeausstellers ist es, wenn er einen Vertrag über ein Produkt geschlossen hat und der Kunde kurze Zeit später das Produkt zurückgeben möchte, da er meint, ein Widerrufsrecht zu haben.</p>
<p>Für den Messeaussteller stellt sich dann die Frage, ob dem Käufer ein solches Widerrufsrecht zusteht, er mithin den Vertrag rückabwickeln muss und sich hierdurch der gerade erst erwirtschaftete Gewinn wieder mindert.</p>
<p>In der Vergangenheit wurde das Recht zum Widerruf häufig damit zu begründen gesucht, dass ein Messekauf ein Haustürwiderrufsgeschäft sei.</p>
<p>So hatte sich der BGH (Urteil vom 10.07 2002 – Az.: VIII ZR 199/01) mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Messe („Grüne Woche Berlin“) als Freizeitveranstaltung einzustufen ist und dem Käufer als Haustürgeschäft ein Widerrufsrecht einräumt.</p>
<p>Ein Ehepaar hatte bei einem Heizungsbauunternehmen, auf der &#8220;Grünen Woche&#8221; 1999 eine Heizungsanlage zur Selbstmontage zu einem Kaufpreis von ca. 21.000 DM bestellt. Schon nach wenigen Tagen wurde die Bestellung widerrufen. Dafür hatten sich die Eheleute insbesondere auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt<a href="http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__312.html"> § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB</a>) berufen.</p>
<p>Der BGH erteilte der Auffassung des Ehepaars jedoch eine eindeutige Absage und bestätigte die Wirksamkeit des Messekaufvertrages.</p>
<p>Nach Auffassung des Senats ist die &#8220;Grüne Woche Berlin&#8221; keine Freizeitveranstaltung. Trotz der zahlreichen Unterhaltungsangebote und kostenlosen Warenproben, die zunehmend mehr Publikum anzögen, handele es sich um eine vom Zweck der Leistungsschau geprägte Veranstaltung. Der Besucher erkenne ihren messe- und marktähnlichen Charakter. Die Art der Verknüpfung von Freizeitangebot und gewerblichem Angebot ziehe nicht die Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers nach sich. In Ermangelung des Vorliegens einer Freizeitaltveranstaltung habe das Ehepaar, da kein Haustürgeschäft vorliege, im Ergebnis auch kein Widerrufsrecht.</p>
<p>In einer weiteren Entscheidung musste sich das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.3.2003 – Az.: 6 U 232/02) mit einem ähnlichen Fall auseinandersetzen.</p>
<p>Der Käufer wurde in diesem Fall auf der Verbraucherausstellung HAFA 2000 von einem Messeaussteller auf einem Messegang angesprochen und ihm eine Heizungs- und Solaranlagen zum Verkauf angeboten, die der Käufer auch kaufte. Später verweigerte der Käufer die Bezahlung des Kaufpreises. Dabei wendete er im gerichtlichen Verfahren u.a. ein, dass er auf einer öffentlichen Verkehrsfläche überraschend von dem Messeaussteller angesprochen worden sei, so dass ein Haustürgeschäft  im Sinne des § 1 Abs.1 Nr.3 HWiG ( jetzt § 312 Abs.1 S.1 Nr.3 BGB) vorliege.</p>
<p>Dieser Auffassung erteilte das OLG Stuttgart allerdings eine Absage und lehnte ein Widerrufsrecht des Käufers ab. Nach Auffassung des Gerichts sei der Käufer nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen überraschend angesprochen worden, da die Messegänge nicht ausschließlich zum Zweck der Fortbewegung, sondern auch zum Zwecke der Geschäftsanbahnung genutzt würden. Außerdem habe eine Messe regelmäßig einen auf den Verkauf von Waren gerichteten Charakter. Es sei mithin nicht überraschend, wenn die Aussteller die Messebesucher mit Verkaufsabsicht ansprechen. Hiermit müssen Messebesucher regelmäßig rechnen. </p>
<p>Weiterhin vertraten die Richter die Auffassung, dass eine Messe ebenfalls keine Freizeitveranstaltung sei und folgten auch insoweit auf der ganzen Linie der Auffassung des BGH.</p>
<p>Messeaussteller haben somit zurzeit bei Messekäufen von Verbrauchern keinen Widerruf des Vertragsabschlusses befürchten, wobei eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zu dieser Problematik abzuwarten bleibt.</p>
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		<title>Der Fall Julia Neigel</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/04/der-fall-julia-neigel/</link>
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		<pubDate>Fri, 04 Nov 2005 16:50:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Interpreten/Künstler]]></category>

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		<description><![CDATA[ Ein Artikel von RA Schenk LL.M.Eur.
Julia Neigel schaffte 1988 mit dem Song „Schatten an der Wand“ ihren Durchbruch in der deutschen Musiklandschaft. 180.000 Mal wurde das Lied seither verkauft.
Allerdings wurde die Sängerin bei der GEMA nicht als Miturheberin, sondern lediglich als Texterin geführt. Als Urheber für den Erfolgshit wurde vielmehr der ehemalige Pianist, der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p> <em>Ein Artikel von RA Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Julia Neigel schaffte 1988 mit dem Song „Schatten an der Wand“ ihren Durchbruch in der deutschen Musiklandschaft. 180.000 Mal wurde das Lied seither verkauft.</p>
<p>Allerdings wurde die Sängerin bei der GEMA nicht als Miturheberin, sondern lediglich als Texterin geführt. <span id="more-15"></span>Als Urheber für den Erfolgshit wurde vielmehr der ehemalige Pianist, der sich aufgrund einer angeblichen Absprache mit der Künstlerin bei der GEMA als Komponist eintragen ließ, was ihm erhebliche finanzielle Zuwendungen garantierte. Nach der Ansicht von Frau Neigel hatte es eine solche Absprache, nämlich einen Verzicht auf ihre Urheberrechte, zu keiner Zeit gegeben, so dass sie gegen ihren alten Weggefährten Klage bei dem LG Mannheim einreichte</p>
<p>Im Rahmen ihrer Klage strebte die Sängerin eine Änderung der bestehenden GEMA-Anmeldung in der Weise an, dass sie neben den Rechten als Texterin zusätzlich zu 50 % als Miturheberin der Komposition bei der GEMA geführt wird.</p>
<p>Das LG Mannheim gab Frau Neigel nunmehr in seinem Urteil vom 12.08.2005 Recht und stelle fest, dass sowohl Frau Neigel als auch der ehemalige Pianist zur Komposition der Musik in einem sich wechselseitig bedingenden Schaffensprozess beigetragen haben. Allerdings habe ein bestimmter prozentualer Anteil den Parteien nicht zugewiesen werden können. In einem solchen Falle nicht möglicher exakter Feststellung des jeweiligen Urheberanteiles sei nach der Auffassung der Kammer von einer jeweils hälftigen Miturheberschaft auszugehen.</p>
<p>Das Gericht stellte weiter fest, dass ein Verzicht der Sängerin auf ihre Rechte von dem Ex-Pianisten nicht bewiesen werden konnte.</p>
<p>Dieses Urteil könnte für Frau Neigel zu einen erheblichen nachträglichen Geldsegen führen. Allerdings ist es noch nicht rechtskräftig, da dem Pianisten noch die Möglichkeit der Berufung offen steht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Folgen bei der Manipulation von Musikcharts</title>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2005 12:12:16 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Musikbusiness]]></category>

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		<description><![CDATA[ Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.
Wer kennt sie nicht, die deutschen Musikcharts. Die regelmäßig veröffentlichten Musikcharts haben nicht nur informellen Charakter, sondern sind auch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Denn ein gutes Ranking in den Musikcharts zeigt den Verbraucher an, dass ein bestimmter Song „sehr angesagt“ ist und beeinflusst hierdurch das Käuferverhalten nicht nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em> Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Wer kennt sie nicht, die deutschen Musikcharts. Die regelmäßig veröffentlichten Musikcharts haben nicht nur informellen Charakter, sondern sind auch von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Denn ein gutes Ranking in den Musikcharts zeigt den Verbraucher an, dass ein bestimmter Song „sehr angesagt“ ist und beeinflusst hierdurch das Käuferverhalten nicht nur unwesentlich.</p>
<p>Verwaltet werden die deutschen Musikcharts von dem <a href="http://www.ifpi.de/">Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V.</a>, der insoweit auch wöchentlich die sogenannten Verkaufcharts herausgibt. Die Verkaufscharts werden dabei durch den von der <a href="https://www.media-control.com/">Media-Control GfK International GmbH &#038; Co KG</a>ermittelten und bereitgestellten Verkaufzahlen erstellt.<br />
<span id="more-14"></span><br />
Allerdings lassen sich die Verkaufscharts durch einen Interpreten, dessen Produzenten oder Plattenfirma in nicht ganz leichter und auch finanziell aufwendiger Art und Weise beeinflussen. So ist es in der Vergangenheit bereits vereinzelt vorgekommen, dass Stützkäufe von Tonträgerherstellern durchgeführt wurden, um dem eigenen Interpreten ein besseres Ranking zu verschaffen. Ziel einer solchen Aktion war es stets, durch das künstliche Pushen eines Songs denselben in den Focus der Öffentlichkeit zu rücken, so dass er hierdurch häufiger in den bekannten Medien gespielt wird und hierdurch der Absatz des Songs bzw. der dazugehörigen Albums gefördert wird.</p>
<p>Erhält der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V., von einer solchen Manipulation Kenntnis, so verbannt er die Lieder des Verletzers für eine gewisse Zeit von den Charts.</p>
<p>Fraglich ist allerdings, ob diese Sperrung zulässig ist.</p>
<p>Mit dieser Frage hatte sich vor einiger Zeit das LG Berlin (Urteil vom 07.06.2005 – Az.: 16 O 288/05) auseinanderzusetzen.</p>
<p>Der vorgenannte Verband hat die Lieder eines Tronträgerherstellers für einen Zeitraum von 3 Monaten von den Musikcharts ausgeschlossen, nachdem er Kenntnis über eine Manipulation des Tonträgerherstellers durch versteckte Stützkäufe erlangt hatte.</p>
<p>Dieser Ausschluss erging nach Auffassung der Berliner Richter völlig zu recht. </p>
<p>Nach der Meinung des Gerichts sei Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V sogar verpflichtet, das Zustandekommen der Verkaufzahlen eines Songs zu überprüfen.</p>
<p>Da der Sinn und Zweck der Verkaufszahlen in der wahrheitsgetreuen Abbildung der verkauften Songs liege, sei der Ausschluss auch durch das Wettbewerbsrecht gedeckt, da durch eine solche Maßnahme eine unzulässige Beeinflussung des Käuferverhaltens verhindert werde.</p>
<p>Schließlich stellten die Richter noch fest, dass auch die dreimonatige Ausschlussfrist nicht zu beanstanden sei.</p>
<p>Diese Entscheidung zeigt einmal mehr auf, dass in der Musikbranche leider so manches Mal mit allen Mitteln, der Erfolg eines Songs zu erzwingen versucht wird. Gleichzeitig wird aber deutlich, dass diesem Treiben unmissverständliche rechtsstaatliche Grenzen gesetzt sind.</p>
<p>Auf eine Fortführung dieser Rechtsprechung zu dieser Thematik darf mit Spannung gewartet werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>GEMA und Gebühren &#8211; Nutzung von Musikwerken im Internet</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/11/01/gema-und-gebuhren-nutzung-von-musikwerken-im-internet/</link>
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		<pubDate>Tue, 01 Nov 2005 13:08:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.
Seit einiger Zeit geht die GEMA bei der Nutzung von Musikstücken im Internet gegen die Betreiber von Internetseiten vor, sofern jene nicht entsprechend GEMA-Gebühren abführen.
Hierzu ist die GEMA zum Leidwesen viele Internet-Anbieter berechtigt, da auch die Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung von Musikstücken wie auch Teilen von Musikstücken via Internet [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Beitrag von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Seit einiger Zeit geht die GEMA bei der Nutzung von Musikstücken im Internet gegen die Betreiber von Internetseiten vor, sofern jene nicht entsprechend GEMA-Gebühren abführen.</p>
<p>Hierzu ist die GEMA zum Leidwesen viele Internet-Anbieter berechtigt, da auch die Verbreitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung von Musikstücken wie auch Teilen von Musikstücken via Internet urheberrechtlich geschützt ist und die GEMA insoweit die Verwertungsrechte der Interpreten wahrnimmt.</p>
<p>Somit sind die Internetanbieter verpflichtet, die Nutzung von Musikstücken im Online-Bereich anzumelden und hierfür eine Gebühr zu entrichten.</p>
<p>Die Gebühren richten sich nach der Art der Nutzung eines Musikstückes im Internet. Einschlägig ist insoweit der jeweils geltende GEMA-Tarif. Für die Nutzung von Musikwerken im Online-Bereich ist der Hauptbereich 12 des GEMA-Tarifwerks einschlägig.<br />
<span id="more-12"></span><br />
Dieser Bereich ist wiederum in 6 Einzeltarife untergliedert. </p>
<p>•	Tarif S-VR/IntR 	für die Veranstaltung von Internetradio,<br />
•	 Tarif VR-OD 1 	für das Herunterladen von Ruftonmelodien (Music-on-Demand<br />
mit Download),<br />
•	 Tarif VR-OD 2 	für Download von Musik zum privaten Gebrauch,<br />
•	 Tarif VR OD 3 	zur Nutung zum privaten Gebrauch ohne Download,<br />
•	Tarif VR-W 1 		zur Nutzung von Musikwerken auf Websites zu<br />
Präsentationszwecken<br />
•	Tarif VR W 2 		zur Nutzung von Musikwerken auf Websites mit Electronic 			Commerce</p>
<p>Event-Agenturen präsentieren auf ihren Internet-Präsenzen häufig die Musikstücke bzw. Werteile von Bands, die von ihnen präsentiert oder vermarktet werden Von Bedeutung für Event-Agenturen sind deshalb insbesondere die letzten beiden Tarife. </p>
<p>Zu dem Tarif VR W 1 wird im Folgenden ein Standardschreiben der GEMA zitiert, aus dem sich in mehr oder weniger verständlicher Weise die tatsächlichen Kosten für die Präsentation von Musikwerken bzw. Werteilen ergeben.</p>
<p><em>„Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>wir danken für Ihre Anfrage. </p>
<p>Wenn Sie als Interpret Werke dritter zur Präsentation Ihres Repertoires bzw. Ihrer Interpretation auf Ihre Website einstellen, so ist die Regelung bezüglich der Vergütung &#8211; ohne Präjudiz für die Zukunft und zzgl. 7 % MwSt. &#8211; wie folgt:</p>
<p>Für die Vergütung von EUR 100,00 können Sie bis zu 5 Musikwerke des GEMA-Repertoires mit einer Spieldauer von maximal 5 Minuten je Werk für ein Jahr unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer auf Ihrer Website einstellen. Dabei können Sie 50 % der Werke innerhalb des Jahres austauschen.</p>
<p>Sollten Sie Werkteile mit einer Spieldauer von bis zu 1.45 min je Werkteil nutzen, so zählen 2 Werkteile wie 1 Werk.</p>
<p>Bei einer Einstellung von bis zu 10 Musikwerken mit einer Spieldauer von maximal 5 Minuten je Werk bzw. 20 Werkteile mit einer Spieldauer von bis zu 1.45 min je Werkteil beträgt die Vergütung EUR 200,00.</p>
<p>Die Vergütung gilt bis zum 31.12.2005 und zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 7%.</p>
<p>Da diese Website nur Ihre Präsentation erhalten sollte, sollten keinerlei Erträge, z.B. durch Werbebanner o.ä. erwirtschaftet werden.</p>
<p>Diese Vergütung umfasst ausdrücklich nicht das Herunterladen der Werke durch den Endnutzer auf seine Festplatte. Wenn Sie Ihre Werke zum kostenlosen Download anbieten möchten, bitten wir Sie zu beachten, dass dadurch die Musikwerke und Ihre Aufnahmen nicht gegen Missbrauch geschützt sind. Dies kann nur durch technische Mittel sichergestellt werden, die i.d.R. bei gewerblichen Angeboten Anwendung finden.</p>
<p>Wenn Sie dennoch Musikwerke zum Download anbieten möchten, dann finden andere Vergütungssätze Anwendung. Es finden ebenfalls andere Vergütungssätze Anwendung, wenn sich auf Ihrer Website andere gewerbliche Angebote, wie z.B. Mailorder (Bestellen von Tonträgern über Ihre Website) befinden.</p>
<p>Auch möchten wir Sie auf das sog. Recht zur Benutzung aufmerksam machen. Dieses ist das Recht zur Verbindung von Musikwerken mit Werken anderer Gattungen, z.B. Textwerke, Bildwerke. Dieses Recht wird vom Komponist bei unverlegten Werken und vom Musikverleger bei verlegten Werken i.d.R. selbst vergeben. Das Einverständnis zur Nutzung eines Musikwerkes in Verbindung mit einem Bild bzw. einem Text ist bei dem jeweiligen Verlag bzw. bei unverlegten Werken beim Komponisten direkt vorab einzuholen. Informationen, welcher Verlag Ihr Ansprechpartner ist, erhalten Sie bei unserer Dokumentationsstelle in Berlin (Herrn Krubert, Tel. 030 &#8211; 212 45 450 / Frau Köhncke, Tel. 030 &#8211; 212 45 460, Email: gema@gema.de) oder über unsere Online-Recherche auf unserer Website unter  <a href="http://www.gema.de/repertoiresuche/">http://www.gema.de/repertoiresuche/</a> .</p>
<p>Zur Meldung Ihrer Musiknutzung verwenden Sie bitte den dafür vorgesehenen Meldebogen. Die Musiknutzung muss vor der Einstellung des Angebotes ins Internet bei uns angemeldet werden. </p>
<p>Mit freundlichen Grüßen</p>
<p>GEMA<br />
Direktion Industrie<br />
Bereich Online<br />
Rosenheimer Strasse 11<br />
D &#8211; 81667 München“</p>
<p></em></p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Die GEMA, ihre Tarife und die rechtlichen Probleme</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/10/27/die-gema-ihre-tarife-und-die-rechtlichen-probleme/</link>
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		<pubDate>Thu, 27 Oct 2005 12:44:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[GEMA]]></category>

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		<description><![CDATA[Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.
Veranstalter, die öffentlich Musik aus dem GEMA-Repertoire wiedergeben, müssen diese Veranstaltungen bei der GEMA als Musikverwertungsgesellschaft anmelden.
Je nach Art des Events haben die Veranstalter an die GEMA gewisse Gebühren für die urheberrechtliche Nutzung der Werke abzuführen. Für die Bestimmung der Gebühren stehen bei der GEMA verschiedene Tarife zur Verfügung. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p>Veranstalter, die öffentlich Musik aus dem GEMA-Repertoire wiedergeben, müssen diese Veranstaltungen bei der GEMA als Musikverwertungsgesellschaft anmelden.</p>
<p>Je nach Art des Events haben die Veranstalter an die GEMA gewisse Gebühren für die urheberrechtliche Nutzung der Werke abzuführen. Für die Bestimmung der Gebühren stehen bei der GEMA verschiedene Tarife zur Verfügung. Zu der Einführung von Tarifen für die unterschiedlichen Arten der Benutzung von Musikwerken ist die GEMA gemäß § 13 UrhWahrnG berechtigt und verpflichtet. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhwahrng/__13.html<br />
<span id="more-9"></span><br />
Als Berechnungsgrundlage für die GEMA-Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile, die durch die Verwertung erzielt werden, herangezogen werden. Insbesondere ist die GEMA verpflichtet, bei der Bestimmung der Tarife wie auch der Auslegung dieser Tarife das Kriterium der Angemessenheit heranzuziehen. Außerdem hat die GEMA bei der Tarifgestaltung wie auch bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten einschließlich der Belange der Jugendpflege angemessene Rücksicht nehmen.</p>
<p>Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben hat die GEMA ein umfassendes Tarifkonstrukt http://www.gema.de/kunden/aussendienst/tarife/ verfasst, dass sich in 12 verwertungsrechtliche Hauptbereiche und zurzeit 77 nutzungstypische Einzeltarife aufgliedert. So sind die<br />
Tarife u.a. danach gegliedert, ob es sich bei der anzumeldenden Veranstaltung um die Aufführung von Lifemusik, Vervielfältigung von Musik oder andere Veranstaltungen handelt. Innerhalb der einzelnen Tarife werden die Gebühren anhand weiterer Einzelkriterien wie z.B. die Größe der Veranstaltung bestimmt.</p>
<p>Will ein Veranstalter ein Event durchführen, so kann er anhand der einzelnen Tarife seine Veranstaltung anmelden und zugleich die Tarifgruppe angeben, nach der sich seine Gebührenpflicht bestimmt.</p>
<p>Allerdings gab es in der Vergangenheit zwischen der GEMA und verschiedenen Veranstaltern immer wieder Streit darüber, welcher Tarif auf die jeweilige Veranstaltung anzuwenden ist.</p>
<p>So hatte sich das AG Kempten in seinem Urteil vom 23.06.2004 damit auseinanderzusetzen, ob ein Table-Dance-Veranstalter GEMA Gebühren zu entrichten hat, wenn es für diese Art der Veranstaltung keinen speziellen GEMA-Tarif gibt.</p>
<p>Das Gericht vertrat hierbei die Auffassung, dass von dem Veranstalter keine Vergütung gefordert werden könne. Nach der Auffassung des AG Kempten sei nämlich der Diskothekentarif der GEMA auf eine Table-Dance-Veranstaltung nicht anwendbar. Vielmehr gebe es für diese Art der Veranstaltung keinen einschlägigen Tarif, so dass die GEMA im Ergebnis auch keine Vergütung fordern könne. Denn die GEMA sei an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und könne ohne entsprechenden Tarif keine Vergütung mit einem Veranstalter vereinbaren.</p>
<p>Im Anschluss an diese Entscheidung hat die GEMA mittlerweile einen neuen Tarif geschaffen, der speziell auf die oben genannte Art von Veranstaltung abzielt.</p>
<p>In einer weiteren Entscheidung hatte sich das LG Mannheim in seinem Urteil vom 13.03.1998 – Az.: 7 O 445/97 (NJW 1998, 1417, 1418f) damit auseinanderzusetzen, ob ein Konzert der drei Tenöre José Carreras, Placido Domingo und Luciano Pavarotti tariflich als „ernste Musik“ (GEMA-Tarif E) oder aber als Großveranstaltung (GEMA Tarif VK) einzuordnen ist.</p>
<p>Die drei Tenöre hatten 1996 im Düsseldorfer Rheinstadion ein Konzert vor 60.000 Zuschauern gegeben. Der Veranstalter meldete das Konzert im Tarif E bei der GEMA an wonach die GEMA-Gebühren sich auf 40.091,73 DM belaufen hätten. Mit dieser Einordnung war die GEMA allerdings nicht einverstanden und meinte, dass das Konzert wegen seiner populären Anziehungskraft und den hohen Eintrittspreisen (90 &#8211; 750 DM) der Unterhaltungsmusik und damit Tarif VK zuzuordnen sei.</p>
<p>Das Landgericht Mannheim folgte in seiner Entscheidung der Auffassung der GEMA. Nach Auffassung der Richter sei der Tarif E auf eine Großveranstaltung nicht anwendbar, da er auf Darbietungen der ernsten Musik mit relativ geringen Zuschaueraufkommen zugeschnitten sei. Bei der Veranstaltung der drei Tenöre handele es sich vielmehr um eine Großveranstaltung der Unterhaltungsmusik, so dass der hierfür einschlägige Tarif als Berechnungsgrundlage für die Vergütung heranzuziehen sei.</p>
<p>Aufgrund dieser Entscheidung wurde der Veranstalter verurteilt, an die GEMA anstelle der ca. 40.000 DM eine Vergütung in Höhe von über 1.3 Millionen DM zu zahlen. </p>
<p>Veranstaltern ist nach alledem unter der Berücksichtigung des Urteils des AG Kempten anzuraten, ihre Rechnung von der GEMA genau dahingehend zu überprüfen, ob sie nicht aufgrund einer falschen Tarif-Einordnung zu viel Gebühren zahlen. Auf der anderen Seite sollten Veranstalter bereits vor der Anmeldung einer Veranstaltung genauestens auf die Wahl der zutreffenden Tarifgruppe achten und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einholen, damit es nicht nach der Veranstaltung &#8211; wie im Fall des LG Mannheim – „zu einem bösen Erwachen“ kommt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Hörschäden und Verkehrssicherungspflichten</title>
		<link>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/10/27/horschaden-und-verkehrssicherungspflichten/</link>
		<comments>http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/10/27/horschaden-und-verkehrssicherungspflichten/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 27 Oct 2005 12:02:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>André Schenk</dc:creator>
				<category><![CDATA[Konzerte]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.eventrecht-im-netz.de/2005/10/27/horschaden-und-verkehrssicherungspflichten/</guid>
		<description><![CDATA[Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.
1. Allgemeines
Bei Konzerten kommen die Besucher regelmäßig mit einer Vielzahl von Gefahrenquellen in Berührung. Als Gefahrenquellen sind dabei neben der mangelnden Besuchersicherheit insbesondere die übermäßige Lärmbeschallung hervorzuheben.
Konzertbesucher sind insbesondere bei Rockkonzerten aufgrund der intensiven Lautstärke der Musik ständig einer jedenfalls latenten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Für Konzertveranstalter hingegen bedeutet diese Gesundheitsgefährdung [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><em>Ein Artikel von RA André Schenk LL.M.Eur.</em></p>
<p><strong>1. Allgemeines</strong></p>
<p>Bei Konzerten kommen die Besucher regelmäßig mit einer Vielzahl von Gefahrenquellen in Berührung. Als Gefahrenquellen sind dabei neben der mangelnden Besuchersicherheit insbesondere die übermäßige Lärmbeschallung hervorzuheben.</p>
<p>Konzertbesucher sind insbesondere bei Rockkonzerten aufgrund der intensiven Lautstärke der Musik ständig einer jedenfalls latenten Gesundheitsgefährdung ausgesetzt. Für Konzertveranstalter hingegen bedeutet diese Gesundheitsgefährdung ein erhebliches Haftungsrisiko. Schon häufig waren in der Vergangenheit Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen von Besuchern, die während eines Konzertes einen Hörschaden (Hörsturz und/oder Tinitus) erlitten, Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.</p>
<p>Für den Veranstalter problematisch ist in solchen Auseinandersetzungen stets, dass er als Organisator eines Konzertes eine sog. Gefahrenquelle geschaffen hat. Er als Verantwortlicher der Gefahrenquelle muss sie beherrschen und dafür Sorge tragen, dass sich die Quelle nicht in eine tatsächliche Gefahr umwandelt. Juristisch formuliert bedeutet dies, dass den Veranstalter hinsichtlich der Gefahrenquelle verschiedene Verkehrssicherungspflichten treffen. Verletzt der Veranstalter eine solche Pflicht und kommt hierdurch ein Besucher zu schaden, so hat er hierfür einzustehen.</p>
<p>Fraglich ist insoweit, welche Verkehrssicherungspflichten den Veranstalter hinsichtlich der Lautstärke eines Konzertes treffen.<br />
<span id="more-6"></span><br />
<strong>2. Verkehrssicherungspflichten</strong></p>
<p>Allgemein formuliert hat der Veranstalter darauf zu achten, dass die Musikbeschallung an sämtlichen Orten eines Konzertes (also auch unmittelbar vor dem Lautsprecherbereich) nur so laut ist, dass kein normal empfindlicher Besucher durch den Schallpegel einen Hörschaden erleidet.</p>
<p><strong> a) Überprüfung der Lautstärke</strong></p>
<p>Der Veranstalter hat somit vor und während eines Konzertes stets die Lautstärke zu überprüfen und darauf zu achten, dass der vorgegebene db (A)-Wert eingehalten wird. Im Falle einer Klage muss der Veranstalter nachweisen, dass der Lärmpegel nicht die vorgegebene Grenze überschritten hat. Veranstalter bedienen sich im Fall einer Klage häufig des Zeugenbeweises und lassen beispielsweise den Tonmeister bestätigen, dass der vorgegebene db (A)-Grenzwert während des gesamten Konzertes eingehalten wurde. Der BGH hat allerdings in seinem Urteil vom 13.03.2001 (Az.: VI ZR 142/00) bezweifelt, dass ein solcher Beweis zur Entlastung des Veranstalters genügen kann.</p>
<p>http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&#038;Art=en&#038;Datum=2001&#038;Sort=3&#038;Seite=65&#038;nr=19151&#038;pos=1977&#038;anz=2401&#038;Blank=1.pdf</p>
<p>Vielmehr vertrat der Senat die Auffassung, dass auch Bereitstellung und Dokumentation von Messverfahren (DIN 15 905 Teil 5) zur Feststellung der Lautstärke zu den Verkehrsicherungspflichten gehören können.</p>
<p>Wörtlich führte der Senat aus:</p>
<p><em>„Auch Maßnahmen, die geeignet sind, eine gesundheitsgefährliche Lautstärke der Musik aufzuzeigen, können insbesondere Bestandteil der notwendigen Vorkehrungen zum Schutz der Konzertbesucher vor Schädigungen und damit Gegenstand der Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters sein.“</em></p>
<p>Nach der Ansicht des BGH kann sich ein Veranstalter nur entlasten, sofern er das entsprechende Messverfahren eingehalten hat. Ist dies nicht der Fall, so besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Veranstalter seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. Allerdings ließ der BGH es in dem konkreten Fall offen, ob der Veranstalter während des konkreten Konzertes (es handelte sich um ein Zeltkonzert) Messungen gemäß dem Verfahren DIN 15 905 Teil 5 vorzunehmen und zu dokumentieren hatte und verwies die Sache zurück an die Berufungsinstanz, so dass sich aus dem Urteil kein Grundsatz hinsichtlich der Verwendung des DIN 15 905 Messverfahrens herleiten lässt.</p>
<p>Aus dem Urteil des BGH lässt sich aber andererseits eine positive Quintessenz herauslesen. Setzt ein Veranstalter während einer Veranstaltung das vorgenannte Messverfahren ein und bewahrt die entsprechenden Dokumentationen auf, so kann er sich im Fall einer Klage wegen angeblicher Hörschäden eines Besuchers durch Vorlage dieser Dokumentation über die Einhaltung der Lautstärke mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entlasten und nicht wegen Schadensersatzes oder Schmerzensgeldes in Anspruch genommen werden.</p>
<p><strong>b) Überwachung des Personals und der Künstler</strong></p>
<p>Der Veranstalter hat außerdem die mit der Beschallung befassten Personen zu überwachen und kann im Fall einer Hörschädigung eines Besuchers durch zu laute Musik diese Verkehrssicherungspflicht nicht auf die handelnden Personen abwälzen. Zu den zu überwachenden Personen gehören das Personal des Veranstalters ebenso wie die Künstler nebst deren Personal.</p>
<p>So hat das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 1.12.2004 – Az.: 6 O 4537/03- noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass ein Veranstalter für Hörschäden von Besuchern, die jene aufgrund zu lauter Beschallung erleiden, selbst dann haftet, wenn nicht der Veranstalter, sondern die Tontechniker des Künstlers für die Beschallung zuständig waren. </p>
<p><strong>c) Lautstärke vor dem Lautsprecherbereich</p>
<p>Weiterhin hat ein Veranstalter die Pflicht, dass die Musik an allen Orten eines Konzertes die vorgegebene Lautstärkegrenze einhält.</p>
<p>So entschied das OLG Koblenz (Urteil vom 13.09.2001 &#8211; 5 U 1324/00), dass bei einem Übersteigen der zulässigen Lautstärke in dem Bereich vor den Lautsprecherboxen der Veranstalter für den entstandenen Schaden haftet, sofern dieser Bereich für das Publikum freigegeben war. Das Gericht lehnte in seiner Entscheidung außerdem ein Mitverschulden der verletzten Person ab, da Besucher in allen frei zugänglichen Bereichen eines Konzertes darauf vertrauen dürften, dass sie keinen Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind.</p>
<p></strong><strong>3. Fazit</strong></p>
<p>Zusammenfassend ist nach alledem festzuhalten, dass Konzertveranstalter eine Reihe von Verkehrssicherungspflichten zur Vermeidung von Hörschäden zu beachten haben. Veranstaltern ist zur Vermeidung lästiger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche anzuraten, die vorgegebenen Lärmgrenzen strikt einzuhalten, und sie sollten die Einhaltung der Grenzwerte auch durch entsprechende technische Messverfahren während des Konzertes an allen Orten des Konzertes absichern und die entsprechenden Dokumentationen aufbewahren. Außerdem sollte der Veranstalter sein Personal wie auch sonstige für die Lautstärke verantwortliche Personen vor und während des Konzertes überwachen und zu einer Beachtung der Lautstärkegrenzen anhalten.</p>
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